Vollzugsbehörden

 

Vollzugsbehörden

 
Unter REACH gibt es eine Reihe von Behörden und Institutionen, die mit dem Vollzug der Verordnung befasst sind:

  • EU-Kommission

    Sie entscheidet über Zulassungen und Beschränkungen.

  • ECHA

    Die in Helsinki eingerichtete Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist zuständig für die technische, wissenschaftliche und administrative Betreuung des REACH-Systems. Sie übernimmt hierbei im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    • Betreuung des Registrierungsverfahrens,
    • Durchführung der Dossierbewertung,
    • Prüfung und Entscheidung über Testvorschläge,
    • Erarbeitung eines fortlaufenden Plans zur Stoffbewertung,
    • wissenschaftliche Stellungnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens und bei der Erarbeitung von Beschränkungsregelungen,
    • Aufbau und Unterhaltung einer Datenbank mit Informationen zu allen registrierten Stoffen,
    • Bereitstellung von technischen und wissenschaftlichen Hilfsmitteln zur Anwendung der Verordnung.


    „Forum for Exchange of Information on Enforcement" bei der ECHA:
    Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung der REACH-Verordnung - kurz „Forum" - ist Bestandteil der ECHA und koordiniert die Behörden der Mitgliedstaaten, die für den Vollzug zuständig sind. Neben der Konzeption und Durchführung gemeinsamer Überwachungsprojekte befasst sich das Forum mit weiteren vollzugsrelevanten Themen, wie z. B. der Entwicklung von Mindestkriterien für die Inspektion, dem Zugang für die Inspektoren zu Daten, die bei der ECHA vorliegen, der Durchführung der CLP-Verordnung (GHS) oder der Vereinbarung auf ein Informationssystem, mit dem sich die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten zukünftig über relevante Erkenntnisse im Vollzug austauschen werden.
    Deutsches Mitglied im Forum ist ein Vertreter der Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund. Begleitet wird das nationale Mitglied durch einen ständigen Vertreter der Bundesländer.

  • Nationale Behörden

    Die Rolle und Aufgaben der nationalen Behörden werden in den Artikeln 121 bis 127 der REACH-Verordnung beschrieben.
    Bei den nationalen Behörden ist zu unterscheiden zwischen
    a) den Fachbehörden und
    b) den Überwachungsbehörden vor Ort.

    • Die Fachbehörden wirken durch die Durchführung der Stoffbewertungen am Evaluierungsprozess mit. In Deutschland wurden die nationalen Fachbehörden durch das REACH-Anpassungsgesetz vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) bestimmt. Hiernach kommt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund in ihrer neu geschaffenen Funktion als Bundesstelle für Chemikalien eine federführende Rolle zu. Zusammen mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin ist sie nationale Bewertungsbehörde. Die BAuA ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit der Kommission, der Agentur oder den Behörden in anderen Mitgliedstaaten. Die BAuA ist außerdem nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Satz 2, die alle Akteure unter REACH und interessierte Kreise hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung berät. Hierzu hat sie einen REACH-Helpdesk eingerichtet, der sich aus einem Expertennetzwerk der Bundesbehörden BAuA, UBA, BfR und BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) zusammensetzt.
    • Die regionalen Überwachungsbehörden der Bundesländer überprüfen und betreuen die Betriebe vor Ort im Hinblick auf die Einhaltung ihrer durch REACH erwachsenen Pflichten. Sie sind auch in erster Linie angesprochen, wenn es darum geht die Verpflichtung aus Artikel 125 umzusetzen, wonach „die Mitgliedstaaten ein System amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicher Tätigkeiten" unterhalten.
      In Baden-Württemberg wurde die Überwachung nach der REACH-Verordnung auf die Regierungspräsidien übertragen.
 

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Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :