Anforderungen

 

Anforderungen

 
Welche Anforderungen werden an Hersteller und Importeure gestellt?

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006, die REACH-Verordnung, ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Die REACH-Verordnung stellt neue Anforderungen an Hersteller und Importeure, insbesondere die Pflicht der Registrierung von Stoffen. Eines der wesentlichen Ziele von REACH ist es, in einem Übergangszeitraum von bis zu elf Jahren umfangreiche Informationen über die bereits vor dem 18.09.1981 auf dem Markt vorhandenen „Altstoffe" zu gewinnen. Die Registrierung der Altstoffe ist für die Unternehmen eine große Herausforderung, ebenso die erforderliche Kommunikation zwischen Herstellern und Anwendern innerhalb der Lieferkette. Die wichtigsten Anforderungen für Hersteller und Importeure sind im Folgenden aufgelistet.

  • Registrierungspflichtige Stoffe
    Jeder Stoff, der in einer Menge von mindestens einer Jahrestonne hergestellt oder importiert wird, unterliegt der Registrierungspflicht. Stoffe, die schon nach der EG-Richtlinie 67/548/EWG angemeldet sind („angemeldete Stoffe"), gelten als bereits registriert. Stoffe in Erzeugnissen ab einer Jahrestonne müssen ebenfalls registriert werden, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden. Registrierungspflichtige Stoffe dürfen ohne Registrierung weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
  • Vorregistrierung und Übergangsregelungen
    Für „Phase-in-Stoffe", das sind im Wesentlichen die bereits vor dem 18.09.1981 auf dem Markt vorhandenen „Altstoffe", können Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung war die Vorregistrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Im Rahmen der Vorregistrierung waren Angaben zum Stoffnamen, zum Hersteller und zur maßgeblichen Mengenschwelle des Stoffes zu machen. Die Übergangsfristen richten sich nach der Gefährlichkeit und Menge des Stoffes. Sie enden zwischen dem 1.12.2010 und dem 1.06.2018. Während der Übergangszeit dürfen vorregistrierte Phase-in-Stoffe weiter hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Die Vorregistrierung dient dazu, innerhalb eines SIEF (Stoffinformationsaustausch-Forum) andere Unternehmen für die gemeinsame Registrierung eines Stoffes zu finden. Die Frist zur Übermittlung der Informationen der Vorregistrierung an die Agentur begann zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, das heißt am 1. Juni 2008, und endete am 1. Dezember 2008.
  • Registrierung
    Für die Registrierung eines Stoffes reicht der Hersteller oder Importeur bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein, das ein technisches Dossier und ggf. einen Stoffsicherheitsbericht enthält. Im technischen Dossier werden die Eigenschaften des betreffenden Stoffes aufgeführt und Angaben zur Verwendung und dem sicheren Umgang gemacht. Jeder Hersteller bzw. Importeur ist grundsätzlich für die Registrierung seines chemischen Stoffes verantwortlich. Die betroffenen Unternehmen sind jedoch gehalten, sich zu so genannten Konsortien zusammen zu schließen und die Stoffregistrierung für jeweils gleiche Stoffe gemeinsam durchzuführen.
  • Stoffsicherheitsbericht und Sicherheitsdatenblatt
    Hersteller und Importeure müssen ab zehn Jahrestonnen eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen und einen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Im Stoffsicherheitsbericht werden insbesondere konkrete Risikomanagementmaßnahmen für die verschiedensten Anwendungen, in denen der Stoff eingesetzt wird, aufgezeigt. Alle von den Kunden - also den nachgeschalteten Anwendern - angegebenen Verwendungen müssen bei der Stoffsicherheitsbeurteilung vom Hersteller bzw. Importeur berücksichtigt werden. Die verschiedenen Verwendungen können dabei zu so genannten Expositionskategorien zusammengefasst werden. Bei allen im Sinne der EG-Richtlinie 67/548/EWG gefährlichen Stoffen müssen Hersteller und Importeure ihren Abnehmern unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt liefern. Gleiches gilt für gefährliche Zubereitungen.

    Auch wenn für einen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt vorgelegt werden muss, sind Hersteller und Importeure dazu verpflichtet, bestimmte Informationen (nach Art. 32 REACH-Verordnung) in der Lieferkette weiterzugeben.
  • Zulassung
    Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften sind zulassungspflichtig. Diese Stoffe werden in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgelistet. In Zulassungsanträgen, über die die Kommission entscheidet, müssen Hersteller und Importeure darlegen, dass für sämtliche zur Zulassung beantragten Verwendungszwecke der Umgang mit diesen angemessen zu beherrschen ist oder dass der sozio-ökonomische Vorteil ihrer Verwendung die Risiken überwiegt und dass es keine verfügbaren Alternativstoffe oder –technologien gibt. Sofern Alternativen verfügbar sind, ist vom Antragsteller ein Substitutionsplan einschließlich eines Zeitplans für die vorgeschlagenen Maßnahmen vorzulegen.
  • Meldepflicht zur Einstufung und Kennzeichnung
    Hersteller und Importeure von registrierungspflichtigen oder im Sinne der EG-Richtlinie 67/548/EWG gefährlichen Stoffen müssen der Agentur neben der Identität des Herstellers oder Importeurs die Einstufung und Kennzeichnung der betreffenden Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 melden. Bei gefährlichen Stoffen gilt dies unabhängig von der Stoffmenge und Registrierungspflicht, also auch für Kleinmengen. Soweit bei registrierungspflichtigen Stoffen die entsprechenden Informationen bereits im Rahmen der Registrierung übermittelt wurden, entfällt diese Meldepflicht. Die Agentur erstellt aus diesen Informationen ein öffentlich zugängliches Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.
 

Seite drucken

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :