Anwendungsbereich

 

Anwendungsbereich

 
Welchen Anwendungsbereich hat REACH, welche Schnittstellen zu anderen gesetzlichen Regelungen gibt es?

Die REACH-Verordnung lässt Vorschriften zum Umwelt- und Arbeitsschutzrecht der Gemeinschaft unberührt (s. Erwägungsgründe Nr. 5 und 12 sowie Artikel 2 Abs. 4). Sie sind daher nach wie vor gültig.

Die REACH-Verordnung nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich folgende Richtlinien:

  • Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit1
  • Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit2
  • Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit3
  • Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung4
  • Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik5

Weiter gibt es Schnittstellen zu Regelungen der Gemeinschaft, die besondere Anforderungen an bestimmte Stoffe und Zubereitungen normieren. Auch diese Regelungen gelten weiter; unter Umständen sind diese Produkte jedoch von einzelnen Abschnitten der REACH-Verordnung ausgenommen (s. Antwort zur Frage „Welche Stoffe sind von der REACH-Verordnung ausgenommen?“). Zu diesen Produkten zählen beispielsweise:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel, einschließlich Zusatz- und Aromastoffe
  • Kosmetische Mittel
  • Medizinprodukte
  • Biozidprodukte
  • Pflanzenschutzmittel

Einige Stoffe und Verwendungen sind komplett von der REACH-Verordnung ausgenommen; hier ergeben sich keine oder nur geringe Schnittstellen zu anderen Regelungen der Gemeinschaft (s. Antwort zur Frage „Welche Stoffe sind von der REACH-Verordnung ausgenommen?“). Hierzu zählen beispielsweise:

  • Radioaktive Stoffe
  • Nicht isolierte Zwischenprodukte
  • Gefahrguttransport
  • Abfälle i. S. der Richtlinie 2006/12/EG



1 ABl L 183 vom 29.6.1989, S. 1
2 ABl L 131 vom 5.5.1998, S. 11
3 ABl L 229 vom 29.6.2004, S. 23
4 ABl L 257 vom 10.10.1996, S. 26
5 ABl L 327 vom 22.12.2000, S. 1
 

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