Erzeugnisse

 

Erzeugnisse

 
Wann sind Erzeugnisse nach REACH zu registrieren?

Die REACH-Verordnung ist reines Stoffrecht, so dass Erzeugnisse als solche nicht zu registrieren sind. Erzeugnisse sind per Definition Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten (z. B. Computer, Kfz, Möbel, Werkzeuge etc.). Dabei muss die Funktion des Gegenstandes in größerem Maße durch seine Gestalt als durch seine chemische Zusammensetzung bestimmt sein.

Aber!!
Auch ein Erzeugnis enthält Stoffe. Solche Stoffe in Erzeugnissen sind nach Artikel 7 unter bestimmten Voraussetzungen von den Registrierungsregelungen erfasst.
Hiernach gilt:

  1. Registrierungspflicht:

    Ein Stoff, der in einem Erzeugnis enthalten ist, ist zu registrieren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    1. der Stoff ist in den Erzeugnissen eines Herstellers oder Importeurs in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten,

    2. der Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden,

    3. der Stoff ist für die betreffende Verwendung noch nicht registriert.

    Außerdem kann die Agentur die Registrierung eines Stoffes verlangen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Stoff in einem Erzeugnis durch seine Freisetzung ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt darstellt. Dies kann auch an sich nicht registrierungspflichtige Stoffe betreffen, die in Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten sind und für die betreffende Verwendung noch nicht registriert wurden.

    Bei einer Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen gelten die allgemeinen Registrierungsanforderungen.

  2. Notifizierungspflicht

    Ein Stoff, der in einem Erzeugnis enthalten ist, ist gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu notifizieren (Hersteller oder Importeur müssen die Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der REACH-Verordnung unterrichten), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    1. es handelt sich um einen Stoff, der nach Artikel 57 die Kriterien für zulassungspflichtige Stoffe erfüllt (z.B. ein krebserzeugender, erbgutverändernder, fortpflanzungsgefährdender oder sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer oder hormonell wirkender Stoff),

    2. der Stoff wurde von der EU-Kommission in die Kandidatenliste aufgenommen,

    3. der Stoff ist in den Erzeugnissen eines Herstellers oder Importeurs in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten,

    4. der Stoff ist in den Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten,

    5. es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch oder Umwelt besteht.

    Die Notifizierungspflicht beginnt sechs Monate nach Listung eines Stoffes gemäß Ziffer 2.2, jedoch frühestens ab dem 1. Juni 2011.

    Zur Notifizierungspflicht zwei Beispiele (es wird unterstellt, dass die sonstigen Bedingungen an die Notifizierung erfüllt sind):

    1. Eine Firma importiert 2 Erzeugnisse, die beide denselben besorgniserregenden Stoff enthalten:

      Erzeugnis 1: 700 Tonnen; Stoffgehalt: 800 kg (~ 0,11 Massenprozent)
      Erzeugnis 2: 500 Tonnen; Stoffgehalt: 600 kg (~ 0,12 Massenprozent)

      Der Stoff ist zu notifizieren, da er sowohl insgesamt in einer Menge von mehr als 1 Tonne in den Erzeugnissen vorhanden ist als auch die Konzentration in den Erzeugnissen jeweils über 0,1 Massenprozent liegt.

    2. Eine andere Firma importiert ebenfalls 2 Erzeugnisse, die denselben besorgniserregenden Stoff enthalten:

      Erzeugnis 1: 700 Tonnen; Stoffgehalt: 800 kg (~ 0,11 Massenprozent)
      Erzeugnis 2: 500 Tonnen; Stoffgehalt: 300 kg (~ 0,06 Massenprozent)

      Nur 800 kg des Stoffes sind in einer Massenkonzentration über 0,1 % in den verschiedenen Erzeugnissen enthalten. Der Stoff muss damit nicht notifiziert werden, obwohl die Menge des betreffenden Stoffes in den verschiedenen Erzeugnissen insgesamt 1 Tonne überschreitet. Zur Ermittlung der Tonnage sind nur die Stoffanteile heranzuziehen, die in den Erzeugnissen in einer Massenkonzentration über 0,1 % vorliegen.


    Der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichte Leitfaden „Guidance on requirements for substances in articles" (Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen) vom Mai 2008 enthält weitere Hinweise und Hilfestellungen, z. B. zu den Fragestellungen „Was ist ein Erzeugnis?" und „Was ist an Stoffen wie zu registrieren?". Der Leitfaden in Englisch ist unter der Internetadresse der ECHA abrufbar. Eine deutsche Arbeitsübersetzung (Stand Mai 2008) hat die WKO.at (Wirtschaftskammern Österreichs) veröffentlicht.
 

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Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :