Ausnahmen
Die REACH-Verordnung benennt in Artikel 2 eine Reihe von Stoffen, die entweder ganz oder teilweise von den Regelungen der Verordnung ausgenommen sind.
- Die Verordnung gilt in Gänze nicht für:
- radioaktive Stoffe,
- Stoffe, die komplett der zollamtlichen Überwachung unterliegen,
- nicht isolierte Zwischenprodukte,
- den Gefahrguttransport von gefährlichen Stoffen.
- Abfälle sind definitionsgemäß keine Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung und unterfallen daher auch nicht deren stoffspezifischen Regelungen. Allerdings sind „Produkte", die aus Abfällen zurückgewonnen werden und wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen (Recyclingprodukte/Sekundärrohstoffe) von den Regelungen der REACH-Verordnung betroffen (siehe auch letzten Spiegelstrich unter Nr. 5 dieser Ausführungen).
- Die Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bezüglich den Pflichten der nachgeschalteten Anwender und den Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für folgende Stoffe:
- Human- und Tierarzneimittel,
- Lebens- und Futtermittel, einschließlich ihrer Zusatz- und Aromastoffe.
- Die Regelungen bezüglich den Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für
- kosmetische Mittel,
- Medizinprodukte.
- Von den Regelungen zur Registrierung und Bewertung sowie bezüglich der Pflichten der nachgeschalteten Anwender sind ausgenommen:
- Stoffe nach Anhang IV (z.B. Wasser, bestimmte Zucker, natürliche Öle), über die ausreichende Informationen vorliegen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wegen ihrer Eigenschaften ein geringes Risiko darstellen;
- Stoffe nach Anhang V (z. B. Mineralien, Kohle, Rohöle, Erdgas, Erze), da für diese Stoffe eine Registrierung und Bewertung für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird;
- unter gewissen Bedingungen bereits registrierte Stoffe, die entweder
- in die EU reimportiert oder
- in der EU zurück gewonnen werden.
- Von der allgemeinen Registrierungspflicht und den entsprechenden allgemeinen Informationsanforderungen sowie von den Zulassungsregelungen sind ausgenommen:
- standortinterne isolierte sowie transportierte isolierte Zwischenprodukte.
standortinterne isolierte Zwischenprodukte unterliegen in der Regel auch nicht der Stoffbewertung. - Von den Registrierungspflichten sowie den Regelungen zur Bewertung sind (bis auf weiteres) ausgenommen:
- Polymere im Sinne des Artikels 3, Nr. 4.
- Folgende Stoffe gelten als registriert und sind daher von den allgemeinen Registrierungsanforderungen ausgenommen; diese Stoffe unterliegen auch nicht der Pflicht zur Zulassung:
- Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln hergestellt oder eingeführt werden;
- Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden und die in das Altstoffwirkstoffprogramm nach den Biozid-Vorschriften aufgenommen wurden.
- Folgende Stoffe gelten ebenfalls als registriert und sind daher von den allgemeinen Registrierungsanforderungen ausgenommen:
- Neustoffe, die im Rahmen der Stoffrichtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden.
- Ausnahmen bestehen von der Registrierungspflicht (für die Dauer von fünf Jahren), von den Zulassungsregelungen sowie von den Beschränkungsregelungen für die
- produkt- und verfahrenstechnische Forschung und Entwicklung.
- Von den Zulassungsregelungen sind außerdem folgende Stoffe und Verwendungen ausgenommen:
- wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
- Motorkraftstoffe,
- Mineralölerzeugnisse als Brennstoff,
- kosmetische Mittel (teilweise),
- Lebensmittelbedarfsgegenstände (teilweise),
- Stoffe, die unterhalb gewisser Konzentrationen liegen (teilweise).
- von den Beschränkungsregelungen sind ausgenommen:
- wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
- kosmetische Mittel (teilweise).