Ausnahmen

 

Ausnahmen

 
Welche Stoffe sind von der REACH-Verordnung ausgenommen?

Die REACH-Verordnung benennt in Artikel 2 eine Reihe von Stoffen, die entweder ganz oder teilweise von den Regelungen der Verordnung ausgenommen sind.
  1. Die Verordnung gilt in Gänze nicht für:
    • radioaktive Stoffe,
    • Stoffe, die komplett der zollamtlichen Überwachung unterliegen,
    • nicht isolierte Zwischenprodukte,
    • den Gefahrguttransport von gefährlichen Stoffen.

  2. Abfälle sind definitionsgemäß keine Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung und unterfallen daher auch nicht deren stoffspezifischen Regelungen. Allerdings sind „Produkte", die aus Abfällen zurückgewonnen werden und wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen (Recyclingprodukte/Sekundärrohstoffe) von den Regelungen der REACH-Verordnung betroffen (siehe auch letzten Spiegelstrich unter Nr. 5 dieser Ausführungen).

  3. Die Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bezüglich den Pflichten der nachgeschalteten Anwender und den Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für folgende Stoffe:
    • Human- und Tierarzneimittel,
    • Lebens- und Futtermittel, einschließlich ihrer Zusatz- und Aromastoffe.
    Für diese Stoffe gelten bereits vergleichbare gemeinschaftliche Vorschriften.

  4. Die Regelungen bezüglich den Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für
    • kosmetische Mittel,
    • Medizinprodukte.
    Für diese Stoffe gelten bereits vergleichbare gemeinschaftliche Vorschriften.

  5. Von den Regelungen zur Registrierung und Bewertung sowie bezüglich der Pflichten der nachgeschalteten Anwender sind ausgenommen:
    • Stoffe nach Anhang IV (z.B. Wasser, bestimmte Zucker, natürliche Öle), über die ausreichende Informationen vorliegen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wegen ihrer Eigenschaften ein geringes Risiko darstellen;
    • Stoffe nach Anhang V (z. B. Mineralien, Kohle, Rohöle, Erdgas, Erze), da für diese Stoffe eine Registrierung und Bewertung für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird;
    • unter gewissen Bedingungen bereits registrierte Stoffe, die entweder
      • in die EU reimportiert oder
      • in der EU zurück gewonnen werden.

  6. Von der allgemeinen Registrierungspflicht und den entsprechenden allgemeinen Informationsanforderungen sowie von den Zulassungsregelungen sind ausgenommen:
    • standortinterne isolierte sowie transportierte isolierte Zwischenprodukte.
    Für diese Zwischenprodukte gelten eingeschränkte Registrierungspflichten (Artikel 17- 19);
    standortinterne isolierte Zwischenprodukte unterliegen in der Regel auch nicht der Stoffbewertung.

  7. Von den Registrierungspflichten sowie den Regelungen zur Bewertung sind (bis auf weiteres) ausgenommen:
    • Polymere im Sinne des Artikels 3, Nr. 4.
    Monomere und andere im Polymer gebundenen Stoffe unterliegen jedoch den Registrierungsanforderungen.

  8. Folgende Stoffe gelten als registriert und sind daher von den allgemeinen Registrierungsanforderungen ausgenommen; diese Stoffe unterliegen auch nicht der Pflicht zur Zulassung:
    • Wirkstoffe und Formulierungshilfsstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln hergestellt oder eingeführt werden;
    • Wirkstoffe, die ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten hergestellt oder eingeführt werden und die in das Altstoffwirkstoffprogramm nach den Biozid-Vorschriften aufgenommen wurden.
    Für diese Stoffe werden die notwendigen Stoffkenntnisse und Verwendungsregelungen im Rahmen von Spezialvorschriften gewonnen.

  9. Folgende Stoffe gelten ebenfalls als registriert und sind daher von den allgemeinen Registrierungsanforderungen ausgenommen:
    • Neustoffe, die im Rahmen der Stoffrichtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden.
    Für diese Stoffe sind ggfs. ergänzende Informationen erforderlich, falls sie bestimmte Mengenschwellen überschreiten, die weitere Informationspflichten nach sich ziehen.

  10. Ausnahmen bestehen von der Registrierungspflicht (für die Dauer von fünf Jahren), von den Zulassungsregelungen sowie von den Beschränkungsregelungen für die
    • produkt- und verfahrenstechnische Forschung und Entwicklung.
    Für diese Stoffe gilt nur eine Notifizierungspflicht.

  11. Von den Zulassungsregelungen sind außerdem folgende Stoffe und Verwendungen ausgenommen:
    • wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
    • Motorkraftstoffe,
    • Mineralölerzeugnisse als Brennstoff,
    • kosmetische Mittel (teilweise),
    • Lebensmittelbedarfsgegenstände (teilweise),
    • Stoffe, die unterhalb gewisser Konzentrationen liegen (teilweise).

  12. von den Beschränkungsregelungen sind ausgenommen:
    • wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
    • kosmetische Mittel (teilweise).
 

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Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :