Konsortien

 

Konsortien

 
Wie erfolgt die Zusammenarbeit in Konsortien und wie kann ich mein Know-how schützen?

Die Bildung von Konsortien ist freiwillig und in REACH nicht vorgegeben.

REACH verpflichtet die potenziellen Registranten allerdings zwingend zur Teilung von Prüfdaten für Wirbeltierversuche. Darüber hinaus ist in Art. 11 die gemeinsame Einreichung von Daten geregelt. Danach soll ein federführender Registrierpflichtiger die intrinsischen Daten mit dem Einverständnis der anderen Registranten einreichen. In Art. 11 sind darüber hinaus weitere Informationen aufgeführt, die von allen Registranten individuell einzureichen sind. Soweit es sich tatsächlich um den gleichen Stoff handelt, kann ein Registrant unter bestimmten Voraussetzungen auch abweichende Daten einreichen und muss dies begründen (opt out Art. 11 Abs. 3). Für die Erfüllung dieser Pflichten ist eine Konsortienbildung nicht erforderlich. Möglich sind auch einfache vertragliche Regelungen (z.B. letter of access), die vor allem für KMU’s interessant sein könnten, für die eine Beteiligung am Konsortium zu aufwändig wäre.

Bei der Entscheidung über die Beteiligung an einem Konsortium ist die zu erwartende Kostenteilung und Gebührenermäßigung gegen die Kosten für die juristische und organisatorische anspruchsvolle Konsortienadministration abzuwägen. Bei der Bildung von Konsortien müssen genaue juristische Regeln befolgt werden, um nicht sehr schnell an kartellrechtliche Grenzen zu stoßen. In den sicherlich in jedem Konsortium erforderlichen individuellen Verträgen muss u.a. neben der Geheimhaltung die Kosten- und Aufgabenteilung sowie die innere Organisation geregelt werden. Auch für diese interne Organisation des Konsortiums empfiehlt es sich, entsprechende Gestaltungs- und Kostentragungsverträge zu vereinbaren. Besondere Bedeutung für die gemeinsame Einreichung von Daten und die Konsortialbildung ist die tatsächliche Stoffidentität, insbesondere Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen, die ebenfalls vertraglich klargestellt werden muss.

Bei der Entscheidung für die Beteiligung an einem Konsortium ist zu berücksichtigen, dass in diesem Konsortium durchaus Hersteller mit verschiedenen Stoffmengenstufen und damit grundsätzlich verschiedenen Registrierungsfristen zusammentreffen können. Entschließt sich ein Registrant, mit einer nur geringen Stoffmenge in einem Konsortium mit großvolumigen Stoffen mitzuarbeiten, so muss er jedoch nicht zu dem gleichen Zeitpunkt der Registrierpflicht der größeren Menge registrieren. In der Regel bleiben vorhandene Studien, die ein Mitglied einbringt, dessen Eigentum - es sei denn, sie wären veröffentlicht. Die anderen Mitglieder erhalten ein nicht übertragbares Nutzungsrecht nur für die Registrierung unter REACH, sofern eine finanzielle Beteiligung nach Kostenschlüssel erfolgt ist. Neue Studien werden gemeinschaftliches Eigentum aller Mitglieder, die sich daran finanziell beteiligt haben (abhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung).

Von besonderer Bedeutung bei der Mitarbeit in einem Konsortium ist der Schutz des Know-how's. Da im Konsortium in der Regel Wettbewerber gemeinsam eine Registrierung anstreben, ist dies allein durch vertragliche Gestaltung kaum möglich, da ggf. allein das Wissen über den Einsatz eines Stoffes in der Spezialrezeptur schon wettbewerbsschädlich sein kann. Letztendlich ist ein Know-how-Schutz innerhalb des Konsortiums nur über die Einschaltung eines Treuhänders möglich. Ist dies zu aufwändig, sollte der Registrant von einer Zusammenarbeit in Konsortium absehen.

Ein Rechtsgutachten zur Bildung von Konsortien nach REACH sowie Muster von Konsortialverträgen und Vereinbarungen finden Sie auf der
Internetseite des BDI hier.
 

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Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :