Definition

 

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Was ist ein nachgeschalteter Anwender?

Nachgeschalteter Anwender ist nach Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet; er wird oft auch mit dem englischen Ausdruck Downstream-User bezeichnet.

Damit können sämtliche Betriebe, die in irgendeiner Form Stoffe und Zubereitungen einsetzen, als nachgeschaltete Anwender bezeichnet werden. So ist insbesondere davon auszugehen, dass sämtliche produzierenden Unternehmen, Handwerker, die öffentliche Hand, wie z. B. Hochschulen, Abwasserreinigungsbetriebe, nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung sind. Typische nachgeschaltete Anwender sind z. B.:

  • So genannte Formulierer, die Zubereitungen aus verschiedenen Stoffen herstellen (z. B. Farben, Lacke, Klebstoffe, Bauchemikalien etc.),
  • Firmen, die unter Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen Produkte herstellen (z.B. Kunststoff-, Gummiindustrie, pharmazeutische Industrie, Textilveredler, Fahrzeugbau, Maschinen-/Anlagenbau, Galvanikbetriebe, Beschichtung von Oberflächen etc.),
  • Firmen, die unter Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen Dienstleistungen erbringen (z. B. Handwerker wie Maler, Reinigungsbetriebe),
  • Reimporteure von registrierten Stoffen.

Keine nachgeschalteten Anwender im Sinne der Verordnung sind:

  • Firmen, die ausschließlich Stoffe/Zubereitungen herstellen und in den Verkehr bringen (diese Betriebe sind „Hersteller“ im Sinne der REACH-Verordnung und unterliegen den Registrierungspflichten)
  • Firmen, die ausschließlich Stoffe/Zubereitungen importieren und in den Verkehr bringen (diese Betriebe sind „Importeure“ im Sinne der REACH-Verordnung und unterliegen den Registrierungspflichten)
  • Händler1 eines Stoffes/einer Zubereitung
  • Verbraucher (private Anwender) eines Stoffes/einer Zubereitung.

Nachgeschaltete Anwender können jedoch gleichzeitig Importeur/Hersteller eines Stoffes sein, z. B. dann, wenn sie einen Stoff (aus einem Nicht-EU-Staat) importieren und ihn innerhalb der selben Firma weiterverarbeiten. In diesen Fällen unterliegen die nachgeschalteten Anwender zusätzlich den Regelungen für Hersteller und Importeure.



1Händler sind nach Artikel 3 Nr. 13 natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung lediglich lagern und an Dritte in Verkehr bringen. Darunter fallen auch Einzelhändler.
 

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Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :