Informationsfluss
REACH verpflichtet die Akteure der Lieferkette zum Informationsaustausch. Es werden sowohl die Lieferanten als auch die Kunden verpflichtet, neue Erkenntnisse in der Lieferkette weiterzugeben. Ziel dieser umfangreichen Informationsverpflichtungen ist die sichere Verwendung von Stoffen und Zubereitungen.
- Pflichten des Lieferanten:
Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung (Art. 31), sofern der Stoff oder die Zubereitung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG als gefährlich oder als PBT(persistent, bioakkumulierbar und toxisch)- bzw. vPvB(sehr persistent und sehr bioakkumulierbar)-Stoff eingestuft ist. Sofern er einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat, fügt der Lieferant die einschlägigen Expositionsszenarien oder Verwendungs- und Expositionskategorien (VEK) dem Sicherheitsdatenblatt bei (bzw. bezieht sie in das Sicherheitsdatenblatt ein) und sorgt dafür, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Sicherheitsbeurteilung übereinstimmen (Art. 31 Abs. 2 und 7).
Sofern für den Stoff kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, muss der Lieferant dem Abnehmer, sofern einer der in den folgenden Ziff. 1-3 genannten Punkte relevant ist, diese Informationen zur Verfügung stellen (Art. 32):- ggf. Zulassungspflicht
- ggf. Einzelheiten zur Beschränkung
- ggf. sachdienliche Informationen zum geeigneten Risikomanagement
- Sofern eine Information nach 1, 2 oder 3 übermittelt wurde, soll auch die Registriernummer, falls diese vorhanden ist, übermittelt werden.
- Informationspflicht des Produzenten oder Importeurs von Erzeugnissen:
Jeder Produzent/Importeur eines Erzeugnisses, das einen zulassungspflichtigen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, muss dem Abnehmer des Erzeugnisses die für die sichere Verwendung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen (Art. 33). Diese Pflicht besteht auch gegenüber dem Verbraucher, sofern dieser die Informationen anfordert (Art. 33 Abs. 2). - Informationen gegenüber den vorgeschalteten Akteuren in der Lieferkette:
Auch der sog. nachgeschaltete Anwender hat nach REACH Informationspflichten gegenüber seinen Lieferanten und der Agentur.
Stellt der Anwender neue gefährliche Eigenschaften fest oder sind die benannten Risikomanagementmaßnahmen technisch oder ökonomisch nicht angemessen, so muss er dies gemäß Art. 34 seinem Lieferanten mitteilen.
Der nachgeschaltete Anwender muss das ihm übermittelte Sicherheitsdatenblatt darauf überprüfen, ob die von ihm beabsichtigte Verwendung des Stoffes mit den vom Lieferanten angegebenen Expositionsszenarien oder Verwendungs- und Expositionskategorien abgedeckt ist. Stellt er fest, dass seine Verwendung vom Lieferanten nicht abgedeckt ist, hat er das Recht, dem Lieferanten die bisher nicht erfasste Verwendung schriftlich zu benennen, damit diese zur „identifizierten Verwendung“ wird. Der nachgeschaltete Anwender muss in diesem Fall dem Lieferanten eine für eine Sicherheitsbeurteilung ausreichende Informationsbasis zur Verfügung stellen. Der Lieferant kann nunmehr das Sicherheitsdatenblatt und den Sicherheitsbericht entsprechend überarbeiten oder muss die Lieferung einstellen.
Sofern der Lieferant von der vom nachgeschalteten Anwender gewünschten Verwendung abrät, muss der nachgeschaltete Anwender selbst innerhalb von 12 Monaten einen Stoffsicherheitsbericht erstellen (Art. 37 Nr. 4). Eine eigene Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes ist nur dann nicht erforderlich, wenn für den Stoff / Zubereitung kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist oder der nachgeschaltete Anwender diesen Stoff in einer Menge von weniger als einer Jahrestonne verwendet.