Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
Mit der REACH-Verordnung werden die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt auf eine neue Grundlage gestellt. Die bisherige Richtlinie 91/155/EG zum Sicherheitsdatenblatt (die national in der Gefahrstoffverordnung umgesetzt wurde) wird mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 01.06.2007 aufgehoben; d. h. ab diesem Datum müssen Sicherheitsdatenblätter den neuen Anforderungen genügen.
Die Regelungen zum „neuen" Sicherheitsdatenblatt finden sich in Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) der Verordnung. Ergänzend wurden REACH-Leitlinien für die Erstellung des erweiterten Sicherheitsdatenblatts erarbeitet („Guidance on information requirements and chemical safety assessment - Part G: Extending the SDS", Juli 2008).
Im Vergleich zu den bisherigen Anforderungen ergeben sich folgende wesentlichen Änderungen:
- Sicherheitsdatenblätter sind zukünftig nicht nur für "gefährliche" Stoffe und Zubereitungen, sondern auch für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe sowie für Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen > 0,1 Massenprozent enthalten, zu erstellen.
- Sofern im Sicherheitsdatenblatt konkret aufgeführte Stoffe bereits registriert sind, ist die Registriernummer mit anzugeben.
- Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt müssen mit den Informationen, die im Rahmen einer Stoffsicherheitsbeurteilung gewonnen wurden, übereinstimmen.
- Gleichermaßen müssen Angaben zur Einstufung eines Stoffes mit der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß GHS-Verordnung (ursprünglich Titel XI der REACH-Verordnung) übereinstimmen.
- Dem Sicherheitsdatenblatt sind als Anhang die einschlägigen Expositionsszenarien (ggf. einschließlich betrachteter Verwendungs- und Expositionskategorien - VEK), die im Rahmen einer erforderlichen Stoffsicherheitsurteilung betrachtet und im Stoffsicher-heitsbericht dokumentiert wurden, beizufügen oder ggf. in das Sicherheitsdatenblatt ein-zubinden (dies betrifft nachgeschaltete Anwender, die keine eigene Sicherheitsbewer-tung erstellen (Art. 31 Nr. 7, Satz 2)).
- Falls ein Händler ein eigenes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen hat, gibt er die ihm vorhandenen Informationen zu Expositionsszenarien/VEK im Anhang ebenfalls mit weiter.
- Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, sind unter den entsprechenden Positionen des Sicherheitsdatenblatts für diesen Stoff die ermittelten DNEL1- und PNEC2 -Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken.
- Das Sicherheitsdatenblatt ist durch den jeweiligen Lieferanten unverzüglich zu aktualisieren, sobald
- neue Informationen über die Gefährdung des Stoffes/der Stoffe oder sonstige Informationen, die Auswirkungen auf das Risikomanagement haben, vorliegen,
- eine Zulassung erteilt oder versagt wurde oder
- eine Beschränkung erlassen wurde.
1Derived no-Effect Level; Expositionshöhe, unterhalb derer ein Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt
2Predicted No-Effect Concentration; Konzentration eines Stoffes, unterhalb derer für den betrachteten Umweltbereich keine schädlichen Wirkungen zu erwarten sind