Arbeitsschutz
REACH wird sich auf den Arbeitsschutz auswirken, jedoch nicht das Arbeitsschutzsystem verändern: Bestehende Pflichten und die Verantwortung im Arbeitsschutzrecht bleiben unberührt. So werden auch das Arbeitsschutzgesetz und die Gefahrstoffverordnung weiter Bestand haben.
Mit anderen Worten: Die vom Arbeitgeber - aber auch von nachgeschalteten Anwendern ohne Beschäftigte - zu treffenden Schutzmaßnahmen sind weiterhin auf Grund einer vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen. Der nachgeschaltete Anwender muss gemäß REACH allerdings nicht immer eine eigene Gefährdungsbeurteilung vornehmen, sondern kann sich auf die Risikobeurteilung des Vorlieferanten verlassen und diese übernehmen, wenn sie für ihn zutrifft. Der Arbeitsgeber muss dabei jedoch die Vorgaben von REACH, z. B. die Risikomanagement-Maßnahmen, die in einem Expositionsszenario mitgeteilt werden, anwenden. Insofern enthält die REACH-Verordnung auch unmittelbare Arbeitsschutzanforderungen.
Insgesamt werden die Erkenntnisse aus REACH für den Arbeitgeber im Allgemeinen von Nutzen sein, so dass unterm Strich der Arbeitgeber auf lange Sicht entlastet wird. Der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird daher von der REACH-Verordnung profitieren.
Im Einzelnen ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:
- Die Stoffkenntnisse sowie Kenntnisse zu den Risiken und den erforderlichen Schutzmaßnahmen bei der Verwendung werden verbessert. Dem Arbeitgeber werden damit konkrete Bedingungen für die Verwendung eines Stoffes und die zugehörigen Risikomanagement Maßnahmen geliefert. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob diese Verwendungsbedingungen für ihn zutreffen. Er muss nach REACH dokumentieren, dass er die Risikomanagement Maßnahmen umgesetzt hat. Falls er andere Schutzmaßnahmen ergreift, muss er dies ebenfalls dokumentieren und evt. dem Vorlieferanten melden.
- Die Erkenntnisse werden über ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt kommuniziert. Die Qualität dieser Informationsquelle nimmt zu. Ziel muss es sein, dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, allein anhand des erweiterten Sicherheitsdatenblattes seine Gefahrdungsbeurteilung durchzuführen.
- In besonders gelagerten Fällen deckt das übermittelte Expositionsszenario genau die eigene Verwendung ab. Durch Übernahme der empfohlenen Risikominderungsmaßnahmen erhält der Arbeitgeber quasi eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung.
- Die Registrierer eines gefährlichen Stoffes müssen bei Mengen > 10 Tonnen im Jahr einen Stoffsicherheitsbericht mit Expositionsbeurteilung und Risikobeschreibung erarbeiten. Hierbei ist auch ein sog. „Derived No-Effect Level" (DNEL-Wert) abzuleiten. Er gibt die Expositionshöhe an, unterhalb derer der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt. Der Arbeitgeber erhält somit eine fundierte Beurteilungsgrundlage für das Maß der Gefährdung am Arbeitsplatz sowie für die Wirksamkeit seiner ggfs. getroffenen Maßnahmen, falls für die betreffenden Stoffe kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt wurde.
- Anwender müssen unter Umständen einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen, falls sie sich für eine Anwendung entscheiden, die nicht den Expositionsszenarien des Sicherheitsdatenblattes entspricht. Dieser Stoffsicherheitsbericht ist in weiten Teilen mit dem Ergebnis einer vollständig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzrecht identisch. Hiervon profitieren die weiteren Abnehmer des Stoffes.
- Stoffe mit hohem Gefährdungspotential unterliegen nach der REACH-Verordnung in vielen Fällen einem verwendungsbezogenem Zulassungsverfahren. Eine konsequente Anwendung des Zulassungsverfahrens auch für betriebliche Verwendungen könnte die Substitution dieser Stoffe fördern.
Noch nicht abschließend beurteilt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob und wie sich eine Zulassung zur Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe auf die Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufenkonzept der Gefahrstoffverordnung bei einem nachgeschalteten Anwender, der einen zugelassenen Stoff verwendet, auswirkt. So ist beispielsweise zu klären, ob eine Verwendung eines cmr-Stoffes entsprechend der Zulassung eine separate Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung von Maßnahmen entsprechend dem Schutzstufenkonzept der Gefahrstoffverordnung (z. B. Substitutionsprüfung) überflüssig macht.