Vorregistrierung
Die Vorregistrierung musste in einem vorgegebenen Zeitfenster zwischen dem 1. Juni 2008 und dem 1. Dezember 2008 erfolgen. Für die Vorregistrierung wurde eine Mitteilung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) abgegeben. Sie umfasst Angaben zum Unternehmen sowie zur Identität des betreffenden Stoffes und die maßgebliche Mengenschwelle, in der der Stoff in Verkehr gebracht wird (vgl. Art. 28 der REACH-Verordnung). Die für die Phase-in-Stoffe geltenden Übergangsfristen für die Registrierung können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die Vorregistrierung in der vorgesehenen Frist erfolgt ist.
Eine Sonderregelung gilt für Unternehmen, die die Frist zur Vorregistrierung aus dem Grund nicht einhalten konnten, weil sie den betreffenden Stoff erst nach Ablauf der Vorregistrierungsfrist zum ersten Mal in Mengen oberhalb einer Jahrestonne herstellen, einführen oder verwenden. In diesem Fall hat der Hersteller bzw. Importeur die Möglichkeit, die Vorregistrierung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Herstellung, Einfuhr oder Verwendung nachzuholen. Eine solche nachgeholte Vorregistrierung ist jedoch nur bis zu einem Jahr vor Ablauf der maßgeblichen Übergangsfristen möglich.
Die Vorregistrierung dient dazu, die Bildung so genannter Konsortien für die Durchführung einer gemeinsamen Registrierung jeweils gleicher Stoffe zu erleichtern und die Mehrfachdurchführung von Tierversuchen zu vermeiden. Dafür publizierte die ECHA im Januar 2009 auf ihrer Internetseite eine Stoffliste mit den Namen aller vorregistrierten Stoffe. Außerdem erhielten alle Hersteller bzw. Importeure, die eine Vorregistrierung für einen chemischen Stoff durchgeführt haben, Zugang zu einem „Stoff-Austausch-Forum“ (so genanntes SIEF – substance information exchange forum).
Mehr zur Vorregistrierung finden Sie unter REACH Spezial - Hersteller und Importeure.