Emissionshandel
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind dabei übereingekommen, ihre Verpflichtungen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemeinsam zu erfüllen.
Dazu sollen mit marktgestützte Mechanismen klimaschädliche Treibhausgasemissionen reduziert werden.
Wer klimaschädliches Kohlendioxid (CO2) ausstößt, muss im Emissionshandel über entsprechende Berechtigungen verfügen. Stehen dem Verursacher nicht genügend Berechtigungen zur Verfügung, kann er seinen Ausstoß durch den Einbau klimafreundlicher Technologien verringern oder zusätzliche Berechtigungen erwerben. Die Gesamtmenge an Berechtigungen ist hierbei begrenzt. Ein Zukauf an Berechtigungen bedeutet so, dass an anderer Stelle CO2 vermindert wurde.
Die Idee ist also ganz einfach: Für den weltweiten Klimaschutz ist es unerheblich, wo Treibhausgas-Emissionen abgebaut werden - entscheidend ist, dass sie insgesamt abgebaut werden.
Die Europäische Union führt den Emissionshandel ab dem 01.01.2005 in ihren Mitgliedsstaaten für bestimmte Branchen ein. Das Emissionshandels-System bietet eine wirtschaftliche Basis, um den Ausstoß des klimaschädlichen Gases CO2 zu reduzieren. Dazu erhält die Tonne CO2 einen Wert, den der (Handels-)Markt bestimmt. In der Folge werden Reduktionsmaßnahmen dort durchgeführt, wo sie am kostengünstigsten sind.
Die maßgeblichen Beschlüsse der Gemeinschaft sind dazu: Entscheidung 2002/358/EG, Entscheidung 280/2004/EG und RL 2003/87/EG.
Die Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) obliegt dem Bundesumweltministerium, bzw. der beim Umweltbundesamt angesiedelten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und den Ländern.
Beim Vollzug des TEHG gehen eine Reihe fachspezifischer Fragen einher, so z.B. die Überprüfung der Monitoringkonzepte und Emissionsberichte entsprechend den EU Monitoring Guidelines zum Emissionshandel, evtl. notwendige Auflagen in Genehmigungsbescheiden oder Erlass nachträglicher Anordnungen. Die Verwaltungsbehörden in Baden-Württemberg werden dabei von der LUBW unterstützt. Dazu wurde die LUBW als zentrale Stelle im Land benannt.
Die Verwaltungsbehörden erhalten so in Fachfragen zum Emissionshandel eine weitgehende Unterstützung und die Fachkompetenz wird an einer Stelle gebündelt.
Zuständige Behörden für den Vollzug des § 4 TEHG (Emissionsgenehmigung) sind die nach BImSchG für die Genehmigung zuständigen Immissionsschutzbehörden.
Die Entgegennahme und Prüfung der Emissionsberichte (§ 5 TEHG) wird von der LUBW wahrgenommen werden.
Abbildung: Funktionsweise des Emissionshandels