Übergangsfristen Sicherheitsdatenblatt
Nach VO EG Nr. 1907/2006 Art. 140 wird Art. 14 (= SDB) der RL 1999/45/EG zum 01.06.2007 gestrichen.
Entsprechend der Übergangsfristen nach Art. 141 der VO (EG) Nr. 1907/2006
- tritt der Titel IV und damit Art. 31 (SDB) am 01.06.2007 in Kraft,
- tritt Art. 139 (Streichung der RL 91/155/EWG) am 01.06.2007 in Kraft,
- tritt Art. 140 (Streichung von Art. 14 (= SDB) der RL 1999/45/EG) am 01.06.2007 in Kraft.
Nach Art. 1 Nr. 8 der RL 2006/121/EG wird Art. 27 (= SDB) der RL 67/548/EWG erst am 01.06.2008(!) aufgehoben.
Was bedeutet das?
- Müssen SDB ab 01.06.2007 oder ab 01.06.2008 die SDB der REACH-VO entsprechen?
- Welche Rechtswirkung entfaltet ab Inkrafttreten der EG-VO die (gerade neu gefasste) TRGS 220?
Antwort:
Sicherheitsdatenblätter müssen ab 1. Juni 2007 der REACH-Verordnung entsprechen. Bestehende Sicherheitsdatenblätter müssen nicht automatisch geändert werden, sie müssen aber daraufhin überprüft werden, ob sie den Anforderungen nach Artikel 31 entsprechen, insbesondere, ob die in Artikel 31 Abs. 9 genannten Aspekte für eine Aktualisierung gegeben sind. Nach erfolgter Registrierung werden zusätzliche Informationen im Sicherheitsdatenblatt aufgenommen (z.B. die Registrierungsnummer); ggf. wird ein „erweitertes Sicherheitsdatenblatt" erarbeitet, dem als Anhang einschlägige Expositionszenarien beigefügt werden.
Ab 1. Juni 2007 müssen auch Sicherheitsdatenblätter für PBT und vPvB-Stoffe erstellt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter „erweitertes Sicherheitsdatenblatt" .
Die TRGS 220 entspricht nicht mehr allen Vorgaben der REACH-Verordnung. Die Rechtsbasis für diese TRGS ist ab 1. Juni 2007 nicht mehr gegeben, da die Sicherheitsdatenblattvorgaben durch die REACH-Verordnung und nicht durch die GefahrstoffV geregelt werden. Die TRGS 220 wurde zwischenzeitlich aufgehoben und in eine „Bekanntmachung 220 Sicherheitsdatenblatt" überführt, die lediglich informellen Charakter hat.