FFH-Richtlinie
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Zur Erreichung dieser Ziele sieht die Richtlinie zwei Strategien vor - den Gebietsschutz und den Artenschutz. Der Gebietsschutz schreibt dabei nicht nur aktiv Maßnahmen zur Bewahrung, sondern auch zur Wiederherstellung und Verbesserung von Gebieten vor. Das Konzept des Artenschutzes hat eher einen vorbeugenden Charakter.
Inhalt
Die Richtlinie umfasst 24 Artikel. Ihre sechs Anhänge benennen die Schutzobjekte, auf die sich die Richtlinie bezieht sowie Auswahlkriterien für FFH-Gebiete und verbotene Fang-, Tötungs- und Transportmethoden für Arten. Einige Arten sind in mehreren Anhängen gelistet. Durch die Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten in die EU können die Anhangslisten durch weitere Arten ergänzt werden.| Anhang | Inhalt | Anzahl der Arten bzw. LRT mit Vorkommen in Deutschland1 | Anzahl der Arten bzw. LRT mit Vorkommen in Baden-Württemberg1 |
| Anhang I | Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. In Anhang I sind insgesamt 231 Lebensraumtypen aufgelistet. | 91 LRT | 53 LRT (davon 14 prioritäre) |
| Anhang II | Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. In Anhang II sind insgesamt 911 Arten aufgelistet. | 139 Arten | 62 Arten (50 Tier- [davon 4 prioritäre] und 12 Pflanzenarten [davon eine prioritäre]) |
| Anhang III | Kriterien zu Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten. | ||
| Anhang IV | Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. In Anhang IV sind insgesamt 1026 Arten aufgelistet. | 134 Arten | 78 Arten (68 Tier- und 10 Pflanzenarten) |
| Anhang V | Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung, Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. In Anhang V sind insgesamt 223 Arten aufgelistet. | 110 Arten | 70 Arten (19 Tier- und 51 Pflanzenarten) |
| Anhang VI | Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung |
1 Viele Arten der FFH-Richtlinie sind in mehreren Anhängen gelistet. In Baden-Württemberg kommen aktuell 168 Arten von gemeinschaftlichem Interesse vor.
Quelle: Europäische Kommission, Januar 2007; LUBW, Januar 2012; BfN, Januar 2012
Strategien
Die Anhänge I bzw. II umfassen natürliche Lebensräume und wildlebende Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Für sie müssen europäische Schutzgebiete, sogenannte FFH-Gebiete, ausgewiesen werden, die zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Natura 2000-Schutzgebietsnetz bilden. Durch den Schutz einzelner, isolierter Gebiete kann die biologische Vielfalt nicht dauerhaft erhalten werden. Viele Arten sind nicht nur vom intakten Zustand einzelner Lebensräume, sondern auch von einer Vielzahl solcher Gebiete abhängig, die untereinander über Landschaftselemente wie z.B. Fließgewässer, Böschungen und Hecken vernetzt sein müssen. Erst ein derartiger Gebietsverbund ermöglicht den genetischen Austausch verschiedener Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Für die Erhaltung einiger Arten und Lebensraumtypen, die europaweit vom Verschwinden bedroht sind, hat die EU eine besondere Verantwortung. Auf Grund ihrer hohen Schutzwürdigkeit werden diese in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie als „prioritär" bezeichnet und sind mit strengeren Schutzvorgaben für Ausnahmeregelungen und mit besonderen finanziellen Förderungsmöglichkeiten durch LIFE-Natur versehen.
Nicht alle Arten können ausschließlich durch Schutzgebiete geschützt werden. Sie wandern, nutzen für verschiedene Lebensphasen unterschiedliche Landschaftsbestandteile oder haben große Raumansprüche. Ein Beispiel dafür ist die Wildkatze, die bei der Nahrungssuche große Reviere durchstreift. Andere Arten wie Fledermäuse nutzen gerne menschliche Bauten. Auch der Schutz dieser Arten muss, unabhängig von der Gebietskulisse, gewährleistet werden. In Anhang IV der FFH-Richtlinie sind daher streng zu schützende Arten aufgelistet, deren Schutzerfordernis sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten besteht. Verboten sind das absichtliche Stören, Fangen oder Töten sowie der Handel mit diesen Arten. Außerdem sind ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt. Die Bewirtschaftung der Landschaftsräume darf dabei weiter erfolgen, solange sie nicht den Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert.
In Anhang V sind Arten aufgelistet, die vom Menschen genutzt werden dürfen. Damit die Nutzung nicht den günstigen Erhaltungszustand der Arten gefährdet, müssen von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, um ihre Entnahme aus der Natur zu regulieren.
Doppelregelung
Viele Arten der FFH-Richtlinie sind in mehr als einem Anhang gelistet. Am häufigsten findet sich ein gleichzeitiger Eintrag einer Tier- oder Pflanzenart in den Anhängen II und IV. Der Schutz für diese Arten wird damit optimiert. Die Lebensräume ihrer wichtigsten Populationen werden in Schutzgebieten gesichert und wiederhergestellt. Außerdem wird die Erhaltung der (lokalen) Population z.B. durch Störverbote sowie durch den Schutz ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet.
Überprüfung
Die EU-Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, alle 6 Jahre einen Bericht über die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten sowie über die wichtigsten Ergebnisse des Monitorings an die Europäische Kommission zu übersenden.
- Der Richtlinientext der FFH-Richtlinie kann auf den Internetseiten der EU-Kommission eingesehen werden.
- Weitere Informationen erhalten Sie in der LUBW-Veröffentlichung "Im Portrait - die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie"