EG-Vogelschutzrichtline
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30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979) novelliert. Die neue Fassung wurde als "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und trat am 15.2.2010 in Kraft.
| Anhang | Inhalt |
| Anhang I | Vogelarten für die in ganz Europa besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, insbesondere die Auswahl und Sicherung von Schutzgebieten.(Insgesamt sind hier ca. 190 Arten bzw. Unterarten aufgelistet, 85 davon kommen regelmäßig in Deutschland, 39 in Baden-Württemberg vor.) |
| Anhang II | Auflistung jagdbarer Vogelarten, alle anderen hier nicht aufgelisteten Vogelarten (bis auf Ausnahmen) dürfen nicht gejagt werden.
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| Anhang III | Auflistung von Vogelarten und Teilen oder Erzeugnissen dieser Arten, die unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden dürfen. Für alle anderen nicht hier aufgelisteten Vogelarten ist der Handel verboten.
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| Anhang IV | Verbotene Jagd- und Fangmethoden |
| Anhang V | Themen an denen verstärkt geforscht werden soll |
| Quelle: Europäische Kommission, Januar 2007; Edelsteine der Natur" - Natura 2000 in Deutschland, Bundesamt für Naturschutz (BfN) 2008; LUBW, Dezember 2008 |
Instrumente
Während der Grundschutz für alle wildlebenden Vögel gilt, sollen für bestimmte gefährdete oder besonders schutzwürdige Vogelarten weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Wichtigstes Instrument hierfür ist die Ausweisung von Schutzgebieten. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist verpflichtet, für die in Anhang I benannten Vogelarten, die „am besten geeigneten Gebiete" zu „besonderen Schutzgebieten" (Special Protected Areas (SPA) = Vogelschutzgebiete) zu erklären und zu sichern. Zusätzlich sollen auch Brut-, Mauser- und Überwinterungsplätze von in Anhang I nicht gelisteten, aber regelmäßig auftretenden Zugvogelarten als Vogelschutzgebiete geschützt werden. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Schutz international bedeutender Feuchtgebiete zu. Zusammen mit den FFH-Gebieten bilden die Vogelschutzgebiete das Schutzgebietsnetz Natura 2000 zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Naturerbes in Europa.Die Sicherung der Vogelschutzgebiete erfolgt in Baden-Württemberg durch die gebietsspezifische Vogelschutzgebietsverordnung (VSG-VO) vom 5. Februar 2010. Mit den in der VSG-VO auf die jeweils vorkommenden, europäisch bedeutsamen Arten zugeschnittenen Erhaltungszielen werden die für die heimische Vogelwelt wichtigen Lebensräume dauerhaft bewahrt. Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung, dass für bisher blockierte Pläne und Infrastrukturprojekte, denen sogenannte 'faktische Vogelschutzgebiete' entgegenstanden, eine Prüfung auf ausnahmsweise Zulassung durchgeführt werden kann.
Überprüfung
- Der Richtlinientext der Vogelschutzrichtlinie kann auf den Internetseiten der EU-Kommission eingesehen werden.
- Informationen zur Vogelschutzgebietsverordnung mit Erhaltungszielen und einer detaillierten Schutzgebietsabgrenzung finden Sie unter: Vogelschutzgebietsverordnung
- Weitere Informationen erhalten Sie in der LUBW-Veröffentlichung „Im Portrait - die Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie".