Globally Harmonised System (GHS)
Neue Regeln zur Einstufung und Kennzeichnung nach dem GHS
Bisherige Entwicklungen
Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – kurz GHS genannt – wurde auf UN-Ebene erarbeitet. In diesem System sind einheitliche Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sowohl im Hinblick auf die Handhabung (Gefahrstoffe) und den Transport (Gefahrgüter) festgelegt. Das Informationssystem umfasst also den Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz.
Die Umsetzung der Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen des UN-GHS für den Bereich des Inverkehrbringens und der betrieblichen Verwendung erfolgt in der Europäischen Union über die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 (genannt CLP-Verordnung), die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat und keiner nationalen Umsetzung bedarf. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) zum 1. Juni 2015 zurückgezogen, die die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden. Die CLP-Verordnung wird dann als zweite große Verordnung des EU-Binnenmarktrechts zu Chemikalien neben der REACH-Verordnung stehen und diese ergänzen.
Grundkonzept der CLP-Verordnung
Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die CLP-Verordnung Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Piktogramm, ein Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung"), ein Gefahrensatz (Gefahrenhinweise, vergleichbar den bisherigen R-Sätzen), sowie ein oder mehrere Sicherheitssätze (Sicherheitshinweise, vergleichbar den bisherigen S-Sätzen) zugeordnet. Die bisherigen Gefahrensymbole werden durch Piktogramme ersetzt, wie die beiden nachfolgenden Beispiele zeigen:
| Gefahrensymbol (altes Recht) | GHS-Piktogramm (neues Recht) |
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Legaleinstufungen von Stoffen
Eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, das heißt Legaleinstufungen, werden künftig nur noch für die Eigenschaften "krebserzeugend", "erbgutverändernd", "fortpflanzungsgefährdend" und "atemwegssensibilisierend" festgelegt. Jedoch können auch andere Stoffe in besonderen Fällen rechtlich verbindlich in das Verzeichnis der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen aufgenommen werden. Die Einstufungen der Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG werden unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen nach der CLP-Verordnung umgewandelt und in ihren Anhang VI aufgenommen.
Weitere Informationen
Die Europäische Kommission stellt weitere Informationen zu den neuen Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung hier zur Verfügung.

