EMAS III
Zu den wichtigsten Neuerungen gehören unter anderem:
- Einführung von Kernindikatoren zur Darstellung der direkten Umweltaspekte in der Umwelterklärung (Hilfestellung zur Berechung der Bruttowertschöpfung)
- Möglichkeit längerer Validierungszyklen für kleine Organisationen
- Einführung sektorspezifischer Referenzdokumente (Branchenleitfäden)
- Teilnahme für Unternehmen und Organisationen außerhalb der EU (Global EMAS)
- Möglichkeit einer internationalen Sammelregistrierung (Einbezug von Standorten in anderen Mitgliedstaaten)
Bereits registrierte Unternehmen und Organisationen bleiben im EMAS-Register eingetragen, müssen jedoch mit der nächsten regulären Begutachtung ihr Umweltmanagementsystem an EMAS III anpassen. Außerplanmäßige Begutachtungen sind nicht notwendig.
Eingetragene Organisationen, deren Validierung nach dem 11. Januar 2010 und vor dem 11. Juli 2010 durchgeführt werden muss, können gemäß Artikel 51 in Absprache mit dem Umweltgutachter und der Registrierungsstelle die Frist für die nächste Begutachtung um bis zu sechs Monaten verlängern. Daran schließt sich ein normaler Validierungs-zyklus an. Neuanträge müssen seit dem 11. Januar 2010 nach den Anforderungen der EMAS III gestellt werden.
Der Verordnungstext zu EMAS III steht zum Download bereit.
Der von der LUBW erstellte Flyer „EMAS III - Was ändert sich?” zeigt in übersichtlicher Form auf, welche Änderungen sich für EMAS-Betriebe und Einrichtungen durch die neue Verordnung ergeben.