EMAS III

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EMAS III

 
Die neue EMAS-Verordnung (EG) 1221/2009 ist am 22. Dezember 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABI. L324/1). Am 11. Januar 2010 ist EMAS III in Kraft getreten und hebt damit die bis dahin gültige Verordnung (EG) 761/2001 (EMAS II) auf.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören unter anderem:
  • Einführung von Kernindikatoren zur Darstellung der direkten Umweltaspekte in der Umwelterklärung (Hilfestellung zur Berechung der Bruttowertschöpfung)
  • Möglichkeit längerer Validierungszyklen für kleine Organisationen
  • Einführung sektorspezifischer Referenzdokumente (Branchenleitfäden)
  • Teilnahme für Unternehmen und Organisationen außerhalb der EU (Global EMAS)
  • Möglichkeit einer internationalen Sammelregistrierung (Einbezug von Standorten in anderen Mitgliedstaaten)

Bereits registrierte Unternehmen und Organisationen bleiben im EMAS-Register eingetragen, müssen jedoch mit der nächsten regulären Begutachtung ihr Umweltmanagementsystem an EMAS III anpassen. Außerplanmäßige Begutachtungen sind nicht notwendig.

Eingetragene Organisationen, deren Validierung nach dem 11. Januar 2010 und vor dem 11. Juli 2010 durchgeführt werden muss, können gemäß Artikel 51 in Absprache mit dem Umweltgutachter und der Registrierungsstelle die Frist für die nächste Begutachtung um bis zu sechs Monaten verlängern. Daran schließt sich ein normaler Validierungs-zyklus an. Neuanträge müssen seit dem 11. Januar  2010 nach den Anforderungen der EMAS III gestellt werden.

Einen Überblick über die Neuerungen gibt die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses. Häufig gestellte Fragen und Antworten zu EMAS III hat die Europäische Kommission zusammengestellt. Der UGA hat das Dokument übersetzt. Eine deutsche Übersetzung finden Sie hier.

Der Verordnungstext zu EMAS III steht zum Download bereit.

Der von der LUBW erstellte Flyer „EMAS III - Was ändert sich?” zeigt in übersichtlicher Form auf, welche Änderungen sich für EMAS-Betriebe und Einrichtungen durch die neue Verordnung ergeben.






 

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