Kandidatenliste - Pflichten nach Artikel 33

 

Kandidatenliste - Pflichten nach Artikel 33

 

Informationspflichten nach Art. 33 für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen

In der so genannten Kandidatenliste veröffentlicht die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC - „substances of very high concern"). Die erste Liste vom 28. Oktober 2008 umfasst 15 verschiedene Stoffe. Mit der Erweiterung vom Januar 2010 kommen weitere 15 Stoffe hinzu. Die Liste wird auch zukünftig ständig erweitert und fortgeschrieben werden. Ist ein Stoff in der Kandidatenliste aufgenommen, greifen für Erzeugnisse (z. B. Bauteile, Textilien, Maschinen, Elektroartikel etc.), die einen solchen Stoff einer Konzentration über 0,1 Masseprozent enthalten, unmittelbar und ohne Übergangsfrist die Informationspflichten in der Lieferkette gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung.

Demnach muss ein Lieferant von Erzeugnissen (z. B. Hersteller oder Händler) seinen Abnehmer informieren, sofern ein SVHC-Stoff in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Die Form der Information ist nicht vorgegeben. Es müssen mindestens der Name des betreffenden SVHC-Stoffes und - soweit erforderlich - Hinweise für eine sichere Verwendung angegeben werden. Private Endverbraucher müssen ebenfalls informiert werden - allerdings nur auf Anfrage und dann innerhalb einer Frist von 45 Tagen nach einer solchen Anfrage.

Die Schwelle von 0,1 Massenprozent bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte unverpackte Produkt (z. B. auf einen Knopf, der geliefert wird). Werden dagegen beispielsweise Jacken geliefert, bezieht sich die 0,1 Massenprozentschwelle auf das Gewicht der gesamten Jacke, also inklusive der angenähten Knöpfe. Lediglich die Verpackung muss separat betrachtet werden.

Durch die Informationspflicht nach Art. 33 will die EU den Substitutionsdruck für sehr besorgniserregende Substanzen erhöhen. Die Stoffe der Kandidatenliste sind außerdem mögliche „Kandidaten" für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung. Mit der Aufnahme in den Anhang XIV unterliegt ein Stoff der Zulassungspflicht. Der Einsatz eines zulassungspflichtigen Stoffes bzw. einer zulassungspflichtigen Verwendung ist nach einer Übergangsfrist nur noch nach Erteilung einer aufwändigen und mit hohen Gebühren belegten Zulassung möglich. Die ECHA hat im Februar 2009 sieben Stoffe der Kandidatenliste vorgeschlagen, die als erste in den Anhang XIV aufgenommen werden sollen. Mitte 2009 erstellte sie den ersten Entwurf des Anhang XIV mit diesen sieben Stoffen und legte diesen der EU-Kommission vor. Diese hat bislang darüber nicht entschieden.

 

Seite drucken

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :