Projektförderung

 

Projektförderung

 
Der Antragsweg
Wer kann Förderung beantragen?
Wie hoch ist die Förderung?
Was kann gefördert werden?
Welche Förderungskriterien gelten dabei?
Wer bewilligt die Förderung?


Der Antragsweg

Projekt beantragen



Wer kann Förderung beantragen?

Alle natürlichen und privaten Personen des Privatrechts, Gemeinden oder Gemeindeverbände können in einem PLENUM-Projektgebiet bei ihrer PLENUM-Geschäftsstelle vor Ort Förderanträge stellen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung des Landes für einzelne Projekte in einem Projektgebiet beträgt zwischen 10-90% der Kosten. Ihre Höhe hängt u.a. davon ab, wie bedeutend die Maßnahme ist. Weiterhin maßgebend ist die Höhe des Förderhöchstsatzes. Außerdem wird berücksichtigt, wie gut die Maßnahme in das Gesamtprojekt eingebunden ist, ob sie Modellcharakter hat und wie das finanzielle Eigeninteresse des Antragstellers ist. Stellen Kommunen einen Förderantrag, so wird vorausgesetzt, dass sie ein hohes eigenes Interesse an der betreffenden Maßnahme haben. Dies wird bei der Bemessung des Fördersatzes berücksichtigt.

Das Land beteiligt sich in der ersten Förderperiode (7 Jahre) mit 70% an den Kosten der PLENUM-Geschäftsstelle (v.a. Personal- und Sachkosten). Das jeweilige PLENUM-Gebiet trägt 30 Prozent selbst bei. Wird eine zweite Förderperiode (5 Jahre) beschlossen, wird der Landeszuschuss kontinuierlich abgesenkt.

Was kann gefördert werden?

Die Förderung der Einzelprojekte ist geregelt durch die jeweils gültige Fassung der Landschaftspflegerichtlinie (LPR). Nach den LPR-Teilen der Richtlinie vom 14.März 2008 können gefördert werden:
  • Investition im landwirtschaftlichen Betrieb, d.h. bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte (LPR D 1; Maximalförderung bis 90 Prozent)
  • Investition zur Verbesserung von Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, d.h. bauliche Anlagen, technische Einrichtungen einschließlich EDV-Software und Kosten der Vorplanung (LPR D 2; Maximalförderung 40% )
  • Investition eines Dritten im Bereich Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur, z.B. bauliche Anlagen und Einrichtungen einschließlich EDV-Software, Wege, Informationstafeln, Schilder, (LPR D3; Maximalförderung bis 90%, kommunal bis 70%)
  • Dienstleistung und Organisation zur Vermarktung, ökologischer oder regionaler landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte, z.B. Vermarktungs- und entwicklungskonzeptionen, Marktanalysen, Gründungskosten für Erzeugerzusammenschlüsse oder ihre wesentliche Erweiterung bis hin zum Umweltmanagement ( LPR E 2; Maximalförderung 90% als Anschubfinanzierung, Folgeförderung geringer)
  • Dienstleistung eines Dritten zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur, z.B. projektbezogenen Konzeption und Beratung zur Einführung der Konzeption, Management, Beratung zur Umsetzung (LPR E3; Maximalförderung bis 90 %)

Welche Förderungskriterien gelten dabei?

Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) regelt die Förderung. Prinzipiell kann eine Maßnahme von PLENUM gefördert werden,
  • wenn sie dazu beiträgt, PLENUM-Ziele zu erreichen und im Projektgebiet stattfindet. Hier gilt außerdem: Flächenbezogene Projekte können in der Regel nur dann gefördert werden, wenn sie im Kerngebiet liegen. Sonstige Fördermaßnahmen, z.B. zu Regionalvermarktung, Tourismus, Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit sollen einen erkennbaren Zusammenhang mit Naturschutzzielen innerhalb des Kerngebietes aufweisen ( z.B. Vermarktung von Produkten aus dem Kerngebiet in einem Ort außerhalb).
  • wenn sie nicht nach anderen Richtlinien des Landes gefördert werden kann. Dies gilt mit Ausnahme einiger landwirtschaftlicher Fördermöglichkeiten. Bei diesen kann PLENUM die landwirtschaftliche Förderung bis zum Höchstsatz der LPR aufstocken.
  • wenn sie nicht beginnt, bevor die Bewilligung bekannt gegeben wird.
  • wenn sie bei landwirtschaftlicher Produktion und Vermarktung die PLENUM-Erzeugungskriterien berücksichtigt.

Wer bewilligt die Förderung?

Für die Bewilligung der Anträge sind die Landesbehörden zuständig. In der Regel bewilligt die Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises die Projekte, im Bereich Vermarktung sind dafür die Regierungspräsidien zuständig.

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