Abfälle und Recyclingprodukte/Sekundärrohstoffe

 

Abfälle und Recyclingprodukte/Sekundärrohstoffe

 
Nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung ist Abfall (im Sinne der EU-Abfallrahmenrichtlinie) grundsätzlich vom Geltungsbereich der REACH-Verordnung ausgenommen. Abfälle benötigen also weder eine entsprechende Registrierung noch eine Zulassung.

Die Ausnahme nach Artikel 2 Abs. 2 gilt jedoch nicht für aus Abfällen zurück gewonnene Stoffe. Bezüglich der Abgrenzung zwischen Abfällen und Sekundärrohstoffen, die aus Recyclingverfahren zurück gewonnen werden, hat die novellierte EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG einen Beitrag zur Rechtsklarheit geleistet. Im Artikel 6 dieser Richtlinie sind die Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt, u. a. dass das Abfallende erreicht ist, nachdem ein Recyclingverfahren durchlaufen wurde. Sind die Vorraussetzungen des Artikels 6 erfüllt, ist der resultierende Sekundärrohstoff kein Abfall mehr und unterliegt dann REACH. Es ist darauf zu achten, dass entweder REACH oder Abfallrecht gilt. Einen rechtsfreien Raum dazwischen gibt es nicht.

Für aus Abfällen zurück gewonnene Stoffe ist allerdings eine weitere Ausnahmeregelung der REACH-Verordnung von Bedeutung. Nach Art. 2 Abs. 7 d) wird ein Stoff, der in der EU zurück gewonnen wird, von der Registrierung freigestellt, wenn dieser bereits registriert wurde und mit dem registrierten Stoff „identisch" ist. Um von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen zu können, muss das Recyclingunternehmen nachweisen können, dass der gewonnene Stoff tatsächlich mit einem bereits registrierten Stoff identisch ist (englische Fassung: same substance; d. h. gleicher Stoff, aber nicht zwangsläufig identisch im eigentlichen Sinne). Der Stoff muss also in seiner Zusammensetzung, d. h. unter Berücksichtigung der Verunreinigungen, Additive etc. der gleiche Stoff sein. Außerdem müssen dem Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, die in den Artikeln 31 und 32 vorgeschriebenen Informationen über den nach REACH registrierten Stoff zur Verfügung stehen. Sie müssen also Zugriff auf das Sicherheitsdatenblatt haben und bei Stoffen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, auf Informationen wie die stoffbezogene Registriernummer, eine etwaige Zulassungspflicht, Beschränkungen, Risikomanagementmaßnahmen, etc. Die Informationen können von einem beliebigen Hersteller herkommen und müssen nicht zwangsläufig aus der Lieferkette des zurück gewonnenen Stoffes stammen. Auch wenn eine erneute Registrierung nicht erforderlich ist, unterliegen Recyclingprodukte den anderen REACH-Anforderungen, z. B. dem Zulassungsverfahren, der Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes etc.

Weitere detaillierte Informationen zum Thema REACH und Abfall enthält die Leitlinie der ECHA  zum Thema "Waste and recovered substances". Sie ersetzt das Dokument CA/24/2008 der EU-Kommission vom 29. Oktober 2008.

 

Seite drucken

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz :