Vogelschutzgebiete und Verträglichkeitsprüfung
Die Durchführung von Plänen und Projekten in Vogelschutzgebieten ist derzeit sehr strikt geregelt. Die Interpretation der Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4, Absatz 4 Satz 1) bei Rechtsurteilen auf nationaler und internationaler Ebene hat ergeben, dass jegliche Eingriffe verboten sind, auch wenn lediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vogelarten und ihrer Lebensräume in Vogelschutzgebieten bestehen könnte. Artikel 7 der FFH-Richtlinie greift diesen Sachverhalt auf und legt den EU-Mitgliedstaaten dar, wie diese strengen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie abgelöst werden können. Danach sind die EU-Staaten aufgefordert, die gemeldeten Vogelschutzgebiete nach nationalem Recht zu sichern, sei es zum Beispiel durch die Ausweisung als nationales Schutzgebiet oder den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung.Vogelschutzgebiete, die bislang zwar der EU-Kommission gemeldet, aber noch nicht als Schutzgebiete ausgewiesen sind, müssen als so genannte 'faktische' Gebiete betrachtet werden. Dies hat zur Folge, dass jede erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Vogelarten in den gemeldeten Gebieten der Zulassung von Plänen und Projekten entgegensteht. Ausnahmen können nur zu Gunsten überragender Gemeinschaftsgüter erfolgen (zum Beispiel Verkehrssicherungsmaßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens). Dadurch waren Infrastrukturprojekte oder auch Bauleitpläne, die Vogelschutzgebiete erheblich Beeinträchtigungen können, auch dann im Regelfall unzulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorlag.
Die jetzt erlassene Verordnung bewirkt den Übergang der ausgewählten, bisher noch 'faktischen" europäischen Vogelschutzgebiete, in den Anwendungsbereich der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie. Dies eröffnet die Möglichkeit, für Pläne und Projekte eine ausnahmsweise Zulassung auch dann zu erteilen, wenn sie gegen die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes verstoßen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass kein zumutbarer Alternativstandort vorliegt und zwingende überwiegende Interessen für das Projekt sprechen.
Die Verordnung und die zugehörigen Karten sind ab 25. Februar 2010 im Internet einsehbar unter: Vogelschutzgebietsverordnung