Bewertung der Messergebnisse

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Bewertung der Messergebnisse

 
Die Stärke der einzelnen Funksignale wird mit dem frequenzabhängigen Grenzwert der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – 26. BImSchV ) verglichen. Im Frequenzbereich unter 10 Megahertz (MHz), wo das Immissionsschutzrecht keine Grenzwerte vorgibt, werden gemäß § 3 Abs. Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV ) die Referenzwerte der Empfehlung 1999/519/EG des Europäischen Rates herangezogen.

Grenzwerte für elektromagnetische Felder

Grafik: Grenzwerte für elektromagnetische Felder nach der Verordnung
über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) und der Empfehlung
1999/519/EG des Europäischen Rates


Nach dem allgemein anerkannten biologischen Wirkungsmodell können die im menschlichen Körper aufgenommenen elektromagnetischen Wellen oberhalb einer Frequenz von 100 kHz je nach Stärke zu einer Temperaturerhöhung im Gewebe führen (thermische Wirkung). Für den Frequenzbereich unter 10 MHz sind neben der thermischen Wirkung auch die ausgelösten Körperströme zu betrachten.

Beide Effekte wurden bei der Auswertung berücksichtigt. Hierzu wurden die Einzelbeiträge jeder Frequenz wirkungsgerecht aufsummiert. Die Einwirkungen wurden in Verursachergruppen eingeteilt und in Summenwerte für die Körperstromwirkung und die thermische Wirkung umgewandelt. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt letztlich als Grenzwertausschöpfung, angegeben in Prozent des jeweiligen Grenzwertes für die Feldstärke.


 

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