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Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
Der § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit zur Anordnung von sicherheitstechnischen Prüfungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen und sicherheitstechnischen Unterlagen.
Hierfür können spezielle Sachverständige nach § 29a BImSchG herangezogen werden, die über eine Bekanntgabe der zuständigen Landesbehörde verfügen. Diese Sachverständigen haben im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens nachzuweisen, dass sie über die erforderliche Qualifikation und Ausstattung verfügen, um die teilweise sehr komplexen Prüfaufträge zu erfüllen. Insbesondere in Betriebsbereichen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, stehen sicherheitstechnischen und managementspezifischen Fragestellungen im Vordergrund.
Im Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) haben sich die Bundesländer darauf verständigt, Sachverständige nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage einer Richtlinie bekannt zu geben. Die Richtlinie vom 2. Mai 1995 wurde an die inzwischen geänderte Rechtslage angepasst.
Seit dem 1. Januar 2004 werden in Baden-Württemberg Sachverständige, die in anderen Bundesländern bereits über eine Bekanntgabe verfügen, nicht nochmals bekannt gegeben. Diese Sachverständigen können ohne eine sog. "Zweit-Bekanntgabe" auch in Baden-Württemberg tätig werden.
Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG werden die bekanntgegebenen Sachverständigen dazu verpflichtet, der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) jährlich einen Erfahrungsbericht vorzulegen, der eine Zusammenfassung über die bei den Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie der grundlegenden Folgerungen im Hinblick auf die Verbesserung der Anlagensicherheit enthält. Des Weiteren werden die Sachverständigen zur regelmäßigen Teilnahme an von der KAS autorisierten Veranstaltungen für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch verpflichtet. Die LUBW führte am 20. April 1999, am 17./18. April 2002, am 19./20. April 2005, am 22./23. April 2008 und zuletzt am 15./16. Juni 2010 solche Sicherheitstechnischen Erfahrungsaustausche durch. Teilnehmer waren Sachverständige, Störfallbeauftragte und Vertreter der zuständigen Behörden.
Hierfür können spezielle Sachverständige nach § 29a BImSchG herangezogen werden, die über eine Bekanntgabe der zuständigen Landesbehörde verfügen. Diese Sachverständigen haben im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens nachzuweisen, dass sie über die erforderliche Qualifikation und Ausstattung verfügen, um die teilweise sehr komplexen Prüfaufträge zu erfüllen. Insbesondere in Betriebsbereichen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, stehen sicherheitstechnischen und managementspezifischen Fragestellungen im Vordergrund.
Im Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) haben sich die Bundesländer darauf verständigt, Sachverständige nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage einer Richtlinie bekannt zu geben. Die Richtlinie vom 2. Mai 1995 wurde an die inzwischen geänderte Rechtslage angepasst.
Seit dem 1. Januar 2004 werden in Baden-Württemberg Sachverständige, die in anderen Bundesländern bereits über eine Bekanntgabe verfügen, nicht nochmals bekannt gegeben. Diese Sachverständigen können ohne eine sog. "Zweit-Bekanntgabe" auch in Baden-Württemberg tätig werden.
Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG werden die bekanntgegebenen Sachverständigen dazu verpflichtet, der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) jährlich einen Erfahrungsbericht vorzulegen, der eine Zusammenfassung über die bei den Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie der grundlegenden Folgerungen im Hinblick auf die Verbesserung der Anlagensicherheit enthält. Des Weiteren werden die Sachverständigen zur regelmäßigen Teilnahme an von der KAS autorisierten Veranstaltungen für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch verpflichtet. Die LUBW führte am 20. April 1999, am 17./18. April 2002, am 19./20. April 2005, am 22./23. April 2008 und zuletzt am 15./16. Juni 2010 solche Sicherheitstechnischen Erfahrungsaustausche durch. Teilnehmer waren Sachverständige, Störfallbeauftragte und Vertreter der zuständigen Behörden.
- Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 1995 i. d. F. vom 30. März 2003 (pdf)
- In Baden-Württemberg nach § 29a BImSchG bekannt gegebenen Sachverständige (pdf)
- Weitere Informationen über die, in allen Bundesländer, bekannt gegebenen Sachverständige erhalten Sie über: "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) des Landes Brandenburg