Ökokonto-Maßnahmen und öffentliche Fördermittel

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Ökokonto-Maßnahmen und öffentliche Fördermittel

 

Direktzahlungen, Ausgleichszulage, Marktentlastungs- und Kultulandschaftsausgleich (MEKA), Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und Förderrichtlinie Wasserwirtschaft


Ökokonto-Maßnahmen setzen als vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen voraus, dass eine Aufwertung des Naturhaushalts erfolgt. Die Erhaltung (Regelpflege) von (artenreichem) Grünland, Streuobstwiesen oder anderen Biotopen oder von Arten im bestehenden Erhaltungszustand führt nicht zu einer anerkennungsfähigen Aufwertung des Naturhaushalts. Hiervon zu unterscheiden sind z. B. erheblich aufwändigere „Erstpflegemaßnahmen für Streuobstwiesen". Insoweit wird auf in Vorbereitung befindliche Hinweise des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr verwiesen.

Im Antrag zur Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme müssen Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel gemacht werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Ökokonto-Verordnung). Soweit für die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme öffentliche Fördermittel bezahlt werden, kann die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zur Ökokonto-Maßnahme nicht erteilt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Bei dieser Prüfung sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

  • Direktzahlungen (Flächenprämien) setzen (lediglich) voraus, dass eine landwirtschaftliche Fläche auch als solche landwirtschaftlich genutzt wird. Die Zahlung ist nicht an die Aufwertung des Naturhaushalts im Sinne einer Ökokonto-Maßnahme geknüpft. Daher hindern Direktzahlungen (Flächenprämien) nicht die Zustimmung zu Ökokonto-Maßnahmen. Auch die Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) hindert die Zustimmung zu einer Ökokontomaßnahme nicht, da die AZL zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile nicht für eine bestimmte Art der Bewirtschaftung gewährt wird.
  • Wird der Erhalt oder die Entwicklung von (artenreichem) Grünland, Streuobstwiesen oder anderen Biotopen oder von Arten durch MEKA oder LPR (Teil A Vertragsnaturschutz) gefördert, steht § 16 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG der Zustimmung zu einer Ökokonto-Maßnahme entgegen. Denn die fragliche Maßnahme kann nicht zugleich Gegenstand einer anerkennungsfähigen Aufwertung nach der Ökokonto-Verordnung und der genannten öffentlichen Fördermaßnahmen sein.
    Der Landwirt, Verein etc. kann nach Ende des Verpflichtungszeitraums (MEKA oder LPR) eine naturschutzfachlich höherwertige Maßnahme nach dem Ökokonto durchführen. Es besteht die Möglichkeit, die ab diesem Zeitpunkt erfolgte Aufwertung als Ökokonto-Maßnahme anzuerkennen.
  • Nachdem einer Ökokonto-Maßnahme von der unteren Naturschutzbehörde zugestimmt wurde, ist die Fläche von einer Teilnahme in MEKA und LPR (Teil A) ausgeschlossen. Nach Beendigung oder Löschung der Ökokonto-Maßnahme vor der Zuordnung zu einem Eingriff (§ 6 Abs. 2 ÖKVO) können MEKA und LPR erneut beantragt werden.
  • Nach Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme zu einem Eingriff, ist die Fläche von einer Teilnahme im MEKA und LPR (Teil A) ausgeschlossen, solange eine Verpflichtung zur Herstellungs-, Entwicklungs- oder Unterhaltungspflege aus dem Zulassungsbescheid (§ 15 Abs. 4 BNatSchG) besteht.
  • Bei Maßnahmen nach LPR Teil B-E, die mit einer einmaligen Zuwendung abgeschlossen sind und dauerhaft wirken, beschränkt sich die Anrechnung auf den vom Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil.
  • Bei Maßnahmen, die nach der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft gefördert werden, kann der vom Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil als Ökokonto-Maßnahme anerkannt werden.


Es ist vorgesehen durch jährliche Datenabgleiche eine doppelte Begünstigung zwischen MEKA, LPR und dem Ökokonto auszuschließen.

 

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