Ökokonto-Maßnahmen und rechtliche Verpflichtungen im Bereich Wasserwirtschaft

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Ökokonto-Maßnahmen und rechtliche Verpflichtungen im Bereich Wasserwirtschaft

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 ÖKVO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG


Voraussetzung für die Anerkennung einer Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ökokonto-Maßnahme ist, dass sie die Vorgaben des § 16 Abs.1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt, d. h. „ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt" wird.

Dies bedeutet, dass im Bereich der Wasserwirtschaft dem Träger der Unterhaltungslast am Gewässer im Ökokonto nur solche Gewässerentwicklungsmaßnahmen gutgeschrieben werden, die über die ihm konkret obliegenden wasserwirtschaftlichen Pflichten hinausgehen. Allein aus der Aufgabenzuweisung der Gewässerunterhaltung oder des Gewässerausbaus an das Land (Gewässer I. Ordnung) bzw. die Gemeinden (Gewässer II. Ordnung) ergibt sich noch keine konkrete Verpflichtung zu bestimmten Maßnahmen, solange erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen nicht nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder § 47 Abs. 2 WG durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall näher festgelegt sind. Zur Unterhaltung eines Gewässers gehören nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zwar auch die Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit des Gewässers und die Unterhaltung muss sich nach § 39 Abs. 2 WHG und § 47 WG an den aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie abgeleiteten Bewirtschaftungszielen der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und den in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG bzw. § 3c WG gestellten Anforderungen entsprechen. Aus der allgemeinen Inhaltsbeschreibung der Unterhaltung sowie aus den Festlegungen in Maßnahmenprogrammen und aus den Bewirtschaftungszielen ergeben sich jedoch vor ihrer Konkretisierung in einer verbindlichen Regelung des Einzelfalles keine rechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Unmittelbare konkrete Pflichten zur Gewässerökologisierung ergeben sich auch nicht aus § 68a WG. Danach hat der Träger der Unterhaltungslast, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Aufgabe, bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen. Diese Regelung verpflichtet zwar allgemein zur Durchführung von Gewässerentwicklungsmaßnahmen. Sie gibt jedoch keine Fristen dafür vor und stellt die Aufgabe unter den Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Schließlich ergibt sich aus § 34 Abs. 2 WHG lediglich eine Pflicht der Wasserbehörde, zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer die erforderlichen Anordnungen zu treffen, jedoch keine unmittelbare Pflicht des Gewässerunterhaltungspflichtigen oder Anlagenbetreibers.

 

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