Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen, Verbesserung der Grundwassergüte
Anlage 2 Abschnitt 3 ÖKVO
Für das Schutzgut Boden sind Maßnahmen ökokontofähig, durch welche Bodenfunktionen wiederhergestellt oder verbessert werden. Die Rahmenbedingungen, unter denen Maßnahmen im Wirkungsbereich Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen anrechenbar sind, z.B. Entsiegelungen, Rekultivierungen, Oberbodenauftrag oder Wiederherstellung von Sonderstandorten für naturnahe Vegetation, werden abschließend in Anlage 1 Nr. 4 ÖKVO aufgeführt. In Anlage 2 Abschnitt 3 der ÖKVO werden sie näher beschrieben.
Die Bewertung der Bodenfunktionen (Anlage 2 zur ÖKVO, Nr. 3.1.1) erfolgt auf der Grundlage des Leitfadens der LUBW (2010) 'Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit', Reihe Bodenschutz Nr. 23. Die Arbeitshilfe der LUBW (2012) 'Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung', Reihe Bodenschutz Nr. 24 dient der Konkretisierung und Umsetzung der Bodenmaßnahmen.
Sofern sich eine Maßnahme außer auf Böden auch positiv auf die Grundwassergüte auswirkt, wird dies im Rahmen der Biotopbewertung oder gemäß Anlage 2 Nr. 3.2 der Ökokontoverordnung honoriert (Zuschlag gestaffelt nach hydrogeologischen Einheiten und ihrer Bedeutung für das Grundwasser). Eingriffe in das Grundwasser werden durch die Bewertung des Schutzgutes Boden abgedeckt.
Eine Übersichtskarte der hydrogeologischen Einheiten in der Maßstabsgenauigkeit 1:350.000 ist im Internet im Daten- und Kartendienst der LUBW > Wasser > Grundwasser einsehbar. Detaillierte Informationen zur Verbreitung dieser Einheiten enthalten die geologischen Karten 1:50.000 des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau > Geodatendienste > Kartenanwendungen (LGRB-Mapserver: Diese Daten sind außer für staatliche und kommunale Behörden des Landes Baden-Württemberg kostenpflichtig und können als Abonnement bezogen werden).