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LUBW Monatsthema Ökokonto: Neues vom Ökokonto – Erweitertes Beratungsangebot zum „Sparbuch für die Natur“

Zum Schutz von Natur und Landschaft und um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, gibt es in Deutschland die gesetzlich verankerte Eingriffsregelung. Bei dieser wird zwischen zwei Rechtsgrundlagen unterschieden: dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Baugesetzbuch (BauGB). Dieser Beitrag beschäftigt sich vorrangig mit den Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz.

Durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 13 ff. BNatSchG) wird der Verursacher eines Eingriffes in Natur und Landschaft zunächst dazu verpflichtet die Beeinträchtigungen, wie beispielsweise der Bau von Straßen oder der Ausbau von Gewässern, zu vermeiden. Wenn diese Beeinträchtigungen nicht vermeidbar sind, muss der Eingriff durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege kompensiert oder ersetzt werden (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. „Kompensationsmaßnahmen“). Dies kann zum Beispiel die Renaturierung eines Flusses (siehe Foto) oder die Schaffung eines Lebensraums für ausgewählte Arten sein. Um eine flexiblere Kompensation von Eingriffen zu ermöglichen, können Maßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes zeitlich vorgezogen und sozusagen als Vorrat auf einem Ökokonto angespart werden. Die so angesparten „Ökopunkte“ können dann zu einem späteren Zeitpunkt zur Kompensation eines Eingriffs verwendet werden.

Bäume am Rand eines Flusses als Beispiel für eine Renaturierung

Bild zeigt: Renaturierung eines Flusses als Beispiel dafür, wie eine Ökokonto-Maßnahme aussehen könnte, Bildnachweis: G. Albinger, LUBW

Zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahmen werden als Ökokonto-Maßnahmen bezeichnet. Die naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die in Baden-Württemberg durch die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) geregelt sind.

Die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sowie Ökokonto-Maßnahmen werden in einer Internet-Fachanwendung, die von der LUBW zur Verfügung gestellt wird, dokumentiert. Das Kompensationsverzeichnis bzw. Ökokonto-Verzeichnis ist verpflichtend für alle Vorhabensträger anzuwenden.

Die LUBW unterstützt und berät mit dem Funktionspostfach oekokonto@lubw.bwl.de die zuständigen Behörden, Planungsbüros sowie Maßnahmenträgern und Eingriffsverursachern bei der Fachanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto Baden-Württemberg“ und zu fachlichen Inhalten zum naturschutzrechtlichen Ökokonto. Ergänzt wird das Beratungsangebot der LUBW neuerdings durch eine zentrale telefonische Unterstützung bei Fragen zur Fachanwendung und allgemeinen Verständnisfragen zum Ökokonto. Dieses Angebot soll vorrangig dazu dienen allgemeine und kurze, einfache Fragestellungen auf schnellem Wege zu klären. Das Beratungsangebot steht montags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und mittwochs von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 0721/5600-1447 zur Verfügung.


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