Grenzwertüberschreitungen
Anzahl der gravimetrischen Tagesmittelwerte > 50 µg/m3

Stickstoffdioxid (NO2): Der Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt 200 µg/m3 (1-Stundenmittelwert) bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Ozon (O3) Die Informationsschwelle beträgt 180 µg/m3 (1-Stundenmittelwert), Alarmschwelle beträgt 240 µg/m3 (1-Stundenmittelwert)
Ozon (O3): Die Informationsschwelle beträgt 180 µg/m3 (1-Stundenmittelwert), Alarmschwelle beträgt 240 µg/m3 (1-Stundenmittelwert)
Feinstaub PM10: Der Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt 50 µg/m3 (Tagesmittelwert) bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Hinweis zu den Feinstaub PM10-Überschreitungstagen: Gemäß §25 der 39. BImSchV können Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen (darunter auch Saharastaub) und Emissionsbeiträge, die auf die Ausbringung von Streusalz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind, bei der abschließenden Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz bleiben. Untersuchungen und Auswertungen hierzu finden nach Abschluss eines Kalenderjahres und Vorliegen der Daten vor. Die LUBW veröffentlicht die Ergebnisse anschließend in Form von Jahresberichten (Luft - Jahresberichte). Außerdem werden Jahreswerttabellen mit entsprechender Kennzeichnung (Jahreswerte) im Aktualdatenbereich der LUBW-Internetpräsenz bereitgestellt.