Besonders und streng geschützte Arten

Die Begriffsbestimmung der besonders und streng geschützten Arten finden sich in § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG. Grundlegend ist, dass die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten sind.

- Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung 338/97
- Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie
- "europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie
- Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung

- Arten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung 338/97
- Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie
- Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung

Doppelnennungen versucht der Gesetzgeber zu vermeiden. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten sind deshalb nur dann durch diese Vorschriften geschützt, wenn sie nicht bereits durch die Nennung in Anhang A oder B der EG-Artenschutzverordnung 338/97 als besonders geschützt gelten.

Für die besonders geschützten Arten gelten nach § 44 BNatSchG bestimmte Zugriffsverbote. Unter anderem ist es verboten, sie der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören. Ferner gelten für die besonders geschützten Arten bestimmte Besitz- und Vermarktungsverbote.

In § 44 Abs. 4 und 5 BNatSchG werden für bestimmte Nutzungen (land-, forst, fischereiwirtschaftliche), Eingriffe und Vorhaben die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote eingeschränkt. Ausnahmen von diesen Verboten sind darüber hinaus in bestimmten Fällen ebenfalls möglich. Dies wird in erster Linie durch § 45 BNatSchG geregelt.


Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten (pdf; 0,6 MB)

Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten (xls; 0,3 MB)

null Reptilien

Methodenbeschreibung

Art

 

Deutscher
Name

 

Überge-ordnetes
Taxon

 

Vorkommen BW

 

Schutzstatus nach BNatSchG

Richtinien
und verordnungen

Neo-
biota

 

Anmer-
kung

 

bes. gesch.

 

str. gesch.

 

EG-VO

FFH Anh. IV  

Art.1 VS-RL

BArtSchV

 

Anguis fragilis Blindschleiche   ja b         b    
Chrysemys picta Zierschildkröte   ja b   B       N  
Coronella austriaca Schlingnatter   ja b s   IV        
Emys orbicularis Europäische Sumpfschildkröte   ja b s   IV        
Lacerta agilis Zauneidechse   ja b s   IV        
Lacerta bilineata Westliche Smaragdeidechse   ja b s   IV   b, s   40
Natrix natrix Ringelnatter   ja b         b   2
Podarcis muralis Mauereidechse   ja b s   IV        
Podarcis sicula Ruineneidechse   0 b s   IV     N  
Reptilia spp.* Kriechtiere spp   b         b   2, 3, 12
Trachemys scripta Buchstaben-Schmuckschildkröte   ja b   B       N 41
Vipera aspis Aspisviper   ja b s       b, s    
Vipera berus Kreuzotter   ja b         b    
Zamenis longissimus Äskulapnatter   ja b s   IV        
Zootoca vivipara Waldeidechse   ja b         b    

März 2010

 

Quellen

Laufer, H. (1999): Die Rote Liste der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. Naturschutz und Landschaftspflege Baden-Württemberg, Band 73.

Laufer, H., Fritz, K. & Sowig, P., Hrsg. (2007): Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs. -  Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart.

Vögel

Aufgrund von Novellierungen in der Gesetzgebung müssen die Angaben zu den Vogelarten überarbeitet werden. Bis zu einer Neuauflage empfehlen wir die Nutzung des Internetangebots des Bundesamtes für Naturschutz: WISIA.de

 

Methodenbeschreibung

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Allgemeine Vorgehensweise

Ausgang der "Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden, besonders und streng geschützten Arten" waren die aktuellen Artenverzeichnisse für Baden-Württemberg. Diese Verzeichnisse wurden mit den einschlägigen Richtlinien und Verordnungen, die sich aus § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG ergeben, abgeglichen. Nomenklatur und Taxonomie richten sich daher nach den angegebenen Artenverzeichnissen.

Übergeordnete Taxa

Zum Teil wird in den einschlägigen Richtlinien und Verordnungen ein übergeordnetes Taxon wie beispielsweise eine Gattung oder eine Familie aufgeführt. In der BArtSchV ist zum Beispiel das übergeordnete Taxon "Adscita spp." als besonders geschützt aufgeführt, demzufolge gelten alle heimischen Schmetterlingsarten dieser Gattung als besonders geschützt. Übergeordnete Taxa wurden dann aufgenommen, wenn zumindest eine Art in Baden-Württemberg vorkommt oder vorkam. Taxonomie und Nomenklatur richten sich in diesen Fällen also nach der entsprechenden Verordnung bzw. Richtlinie und nicht nach den angegebenen Artenverzeichnissen.
Bei den Wirbeltieren, den Schmetterlingen und Libellen wurden die in Baden-Württemberg vorkommenden Arten übergeordneter Taxa ermittelt, so dass in diesen Fällen alle geschützten Arten eingeblendet werden können.

Vorkommensstatus

Die Einstufung des Vorkommensstatus orientiert sich an den verfügbaren Artenverzeichnissen und Roten Listen Baden-Württembergs. Arten, die in einem Artenverzeichnis aufgeführt und laut Roter Liste nicht unter die Kategorie "ausgestorben oder verschollen" fallen, gelten als aktuell in Baden-Württemberg vorkommend. Arten, bei denen der Vorkommensstatus nicht geklärt ist, werden als "fraglich" eingestuft. Dies ist beispielsweise beim Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) der Fall, dessen ehemaliges Vorkommen laut Dußling & Berg (2001) in Baden-Württemberg weder zweifelsfrei auszuschließen noch zu belegen ist.

In wenigen Fällen wurde die Gefährdungseinstufung einer Art bzw. Artengruppe für Baden-Württemberg noch nicht bearbeitet. Dies ist bei den Krebsen, Stellas Pseudoskorpion, dem Medizinischen Blutegel und bei wenigen Käferarten der Fall. Hier wird als Zeitschnitt für die Einstufung das Jahr 1950 zugrunde gelegt. Arten, bei denen lediglich Funde vor 1950 bekannt sind, werden hier auch als "ausgestorben oder verschollen" eingestuft.

Eine Ausnahme bildet die Artengruppe der Vögel. Hier wurde zur Bestimmung des Vorkommensstatus der im Artenverzeichnis von Hölzinger et al. (2005) angegebene "Internationale Status (A bis E)" verwendet. Arten mit dem Status E wurden nicht aufgenommen, bei den übrigen Arten wurde wie folgt vorgegangen:

 

Status bei Hölzinger et al. (2005) Erläuterung nach Hölzinger et al. (2005) Vorkommensstatus BW 
A "Die Art wurde seit dem 1. Januar 1950 als Wildvogel in Baden-Württemberg nachgewiesen."  ja
AC    ja
AD    ja
B "Die Art wurde lediglich von 1800 bis 1949 als Wildvogel in Baden-Württemberg nachgewiesen, später jedoch nicht mehr. In diese Kategorie gehören auch Arten, die vor 1800 als etablierte Brutvögel belegt sind, ..."  0
BC    ja
BD    ?
BE    0
C "Die Art wurde in Baden-Württemberg als bisher nicht heimische Art vorsätzlich oder aus Versehen eingebürgert; sie pflanzt sich in Freiheit regelmäßig fort und hält oder vergrößert ihren Bestand weitgehend ohne menschliches Zutun seit mindestens 25 Jahren und /oder seit mindestens 3 Generationen. In diese Kategorie gehören auch Vogelarten, die in Baden-Württemberg nur als Gäste aus einer fest etablierten Brutpopulation der Kategorie C eines anderen Landes stammen."  ja
CD    ja
"Die in Baden-Württemberg festgestellte Art könnte Wildvogel sein, sie ist aber eher als möglicher oder wahrscheinlicher Gefangenschaftsflüchtling einzustufen. In diese Kategorie fallen auch Arten, die im Begriff sind, eine autonome Brutpopulation zu bilden."  ?

Neobiota

Zur Kennzeichnung, ob es sich bei einer Art um einen Neobioten handelt, werden ebenfalls die Artenverzeichnisse herangezogen. Fehlt ein entsprechender Vermerk in den Quellen, wird auf die Einschätzung von Spezialisten zurückgegriffen. Bei den Vögeln wurde auch für diese Kennzeichnung der Status nach Hölzinger et al. (2005) verwendet. Arten mit dem Status BC, C und CD wurden als Neobiota gekennzeichnet, bei Arten mit dem Status BD und D wurde der Neobiota-Status als fraglich eingestuft.

"Europäische Vogelarten"

Die bei Hölzinger et al. (2005) aufgeführten Arten, mit Ausnahme der Arten mit Status E, werden für Baden-Württemberg als "Europäische Vogelarten" im Sinne des Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie angesehen.

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