Natur und Landschaft
Natur und Landschaft
- Artenschutz
- Flächenschutz
- Europäische Naturschutzrichtlinien
- Eingriffsregelung, Landschaftsplanung
- Publikationen
Bewertungsverfahren
(Stand 2011)
Ökokonto-Maßnahmen müssen sich einem der Wirkungsbereiche nach § 2 Abs. 1 ÖKVO zuordnen lassen:
- Verbesserung der Biotopqualität
- Schaffung höherwertiger Biotoptypen
- Förderung spezifischer Arten
- Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen
- Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen
- Verbesserung der Grundwassergüte
Ökokontofähige Maßnahmenbereiche sind in Anlage 1 abschließend aufgeführt; diese umfassen in der Regel eine Vielzahl von möglichen Einzelmaßnahmen. Ökokonto-Maßnahmen sind entsprechend den landeseinheitlichen Bewertungsregeln in Anlage 2 zu bilanzieren und ihr Wert in Ökopunkten zu bestimmen. Nach § 3 Abs. 4 ÖKVO müssen Ökokonto-Maßnahmen mindestens 10.000 Ökopunkte erbringen und mindestens 2.000 Quadratmeter umfassen. Die Bagatellregelung Flächenmindestgröße gilt nicht bei Maßnahmen des Wirkungsbereichs ‚Förderung spezifischer Arten' und bei punktuellen Maßnahmen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).
Nach ÖKVO bewertet werden nur diejenigen Schutzgüter, für die standardisierte Bewertungsverfahren vorliegen. Entsprechend wurden die Schutzgüter Klima/Luft und Landschaftsbild/Erholung nicht in die Ökokonto-Verordnung aufgenommen.
Neben den Ökokonto-Maßnahmen werden ebenfalls die entsprechenden Schutzgüter bei Eingriffsvorhaben, denen Ökokonto-Maßnahmen als Kompensation zugeordnet werden sollen, nach den Regelungen in Anlage 2 bewertet. Betreffen Maßnahmen und Eingriffe mehrere Wirkungsbereiche, sind die Bewertungen jeweils zu addieren.
Hier finden Sie Hinweise und Beispiele zur Bilanzierung nach Anlage 2 der Ökokonto-Verordnung:
Maßnahmenbeispiel Ökokonto 'Beseitigung eines Parkplatzes und Entwicklung einer Magerwiese'
Bewertungsbeispiele Biotoptypen des Offenlandes
Hinweise zur Herleitung des Standortswaldes