Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Wildlebende Tiere, Pflanzen und ihre natürlichen Lebensräume sind weltweit immer stärker gefährdet. Bereits 1992 hat die Europäische Union daraus die Konsequenzen gezogen und die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen", kurz FFH-Richtlinie (Fauna=Tierwelt, Flora=Pflanzenwelt, Habitat=Lebensraum), verabschiedet.

Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung bzw.  Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt in Europa. Dazu werden im Wesentlichen zwei Strategien verfolgt:

  • Gebietsschutz: Für bestimmte Arten und Lebensräume werden "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiete) ausgewiesen, die zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Schutzgebietsnetz Natura 2000 bilden.
  • Artenschutz: Für bestimmte Arten wird ein Schutzsystem entwickelt, das diese Arten flächendeckend und unabhängig von Natura 2000-Gebieten schützt.

Die FFH-Richtlinie ist verbindlich umzusetzendes EU-Recht. Auf den Internetseiten der EU-Kommission kann der Richtlinientext eingesehen werden.  Richtlinientext

Weitere Informationen zur FFH-Richtlinie und zu Natura 2000 finden Sie auf folgenden Seiten:  Europäische Naturschutzrichtlinien-

 

Neben bestimmten Lebensräumen bezieht sich der Schutz der FFH-Richtlinie auf „Arten von gemeinschaftlichem Interesse". Dies sind insbesondere Arten, die europaweit bedroht, selten oder endemisch sind. Einzeln aufgeführt werden sie in den Anhängen II, IV oder V, wobei eine Art in mehreren Anhängen stehen kann.

Anhang II „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen."

Für diese Arten werden so genannte "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiete) ausgewiesen. In Anhang II werden darüber hinaus einzelne Arten als „Prioritäre Art" gekennzeichnet. Für ihre Erhaltung kommt der Gemeinschaft eine besondere Verantwortung zu. Unter anderem sieht die Richtlinie eine besondere Behandlung vor, wenn sich ein Vorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnte, auf Gebiete mit prioritären Arten bezieht. Bestimmte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bedürfen dann einer vorherigen Stellungnahme der Kommission.

Anhang IV „Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse."
Für diese Arten gelten gemäß Art. 12 und 13 FFH-RL bestimmte artenschutzrechtliche Verbote, unabhängig davon, ob die Arten innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes vorkommen. Die Umsetzung dieser Verbote in nationales Recht erfolgt durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In § 7 BNatSchG werden die Arten des Anhangs IV als besonders und streng geschützte Arten definiert. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften, die für sie gelten, finden sich in § 44 BNatSchG.   

Anhang V „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können."

Anhang V listet Arten auf, die möglicherweise kommerziell genutzt werden, wie beispielsweise mehrere Fischarten, Torfmoose oder die Weinbergschnecke. Bei diesen Arten ist die Entnahme aus der Natur zu regeln, sofern dies zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendig ist.

Arten der FFH-Richtlinie in Baden-Württemberg (pdf; 0,3 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2019 (pdf; 0,3 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2013 (pdf; 0,2 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2007 (pdf; 0,3 MB)

null Moose

 

*=Prioritäre Art

Art

 

Deutscher
Name

 

Vorkommen BW

 

FFH-Richtlinie Anhang

Anmer-
kung

 

II

IV

V

Buxbaumia viridis Grünes Koboldmoos ja II      
Dicranum viride Grünes Besenmoos ja II      
Hamatocaulis lapponicus Lappländischer Krückstock 0 II      
Hamatocaulis vernicosus Firnisglänzendes Sichelmoos ja II      
Leucobryum glaucum Gemeines Weißmoos ja     V  
Meesia longiseta Langstieliges Bruchmoos 0 II      
Orthotrichum rogeri Rogers Goldhaarmoos ja II      
Sphagnum angustifolium Kurzblättriges Torfmoos ja     V  
Sphagnum balticum Baltisches Torfmoos ja     V  
Sphagnum capillifolium Spitzblättriges Torfmoos ja     V  
Sphagnum centrale Zweifarbiges Torfmoos ja     V  
Sphagnum compactum Dichtes Torfmoos ja     V  
Sphagnum contortum Gedrehtes Torfmoos ja     V  
Sphagnum cuspidatum Spieß-Torfmoos ja     V  
Sphagnum denticulatum var. denticulatum Geöhrtes Torfmoos ja     V  
Sphagnum denticulatum var. inundatum Untergetauchtes Torfmoos ja     V  
Sphagnum fallax Trügerisches Torfmoos ja     V  
Sphagnum fimbriatum Gefranstes Torfmoos ja     V  
Sphagnum flexuosum Gekrümmtes Torfmoos ja     V  
Sphagnum fuscum Braunes Torfmoos ja     V  
Sphagnum girgensohnii Girgensohnsches Torfmoos ja     V  
Sphagnum imbricatum Kamm-Torfmoos ja     V  
Sphagnum magellanicum Mittleres Torfmoos ja     V  
Sphagnum majus Großes Torfmoos ja     V  
Sphagnum obtusum Stumpfblättriges Torfmoos ja     V  
Sphagnum palustre Kahnblättriges Torfmoos ja     V  
Sphagnum papillosum Warziges Torfmoos ja     V  
Sphagnum platyphyllum Gleichblättriges Torfmoos ja     V  
Sphagnum quinquefarium Fünfzeiliges Torfmoos ja     V  
Sphagnum riparium Ufer-Torfmoos ja     V  
Sphagnum rubellum Rötliches Torfmoos ja     V  
Sphagnum russowii Derbes Torfmoos ja     V  
Sphagnum squarrosum Sparriges Torfmoos ja     V  
Sphagnum subnitens Feder-Torfmoos ja     V  
Sphagnum subsecundum Einseitswendiges Torfmoos ja     V  
Sphagnum tenellum Weiches Torfmoos ja     V  
Sphagnum teres Rundes Torfmoos ja     V  
Sphagnum warnstorfii Warnstorfsches Torfmoos ja     V  

November 2008

 

Quellen

Sauer, M. & Ahrens, M. (2006): Rote Liste und Artenverzeichnis der Moose Baden-Württembergs. - Naturschutz-Praxis, Artenschutz 10.