Wie werden die Badestellen beurteilt?
Die erste Badegewässer-Richtlinie stammte aus den siebziger-Jahren.
Einstufung nach EU-Richtlinie 76/160/EWG (bis 2007)
Einstufung nach EU-Richtlinie 76/160/EWG
Parameter | In 80 % der Proben Leitwerte eingehalten | In 95 % der Proben Grenzwerte eingehalten | > 5 % der Proben mit Grenzwertüberschreitung |
„Zum Baden gut geeignet" | „Zum Baden geeignet" | Badestelle „Mangelhaft" | |
Gesamtcoliforme Bakterien (cfu/100ml) | 500 | 10000 | |
Fäkalcoliforme Bakterien (cfu/100ml) | 100 | 2000 |
Regelungen während der Übergangszeit
Die Umstellung der Einstufung der Badegewässerqualität erforderte eine Übergangsregelung. Während dieser Übergangszeit (2008-2010) wurden die Parameter der neuen Richtlinie gemessen (E. coli und intestinale Enterokokken), während die Beurteilung sich noch in Anlehnung an die Vorgängerrichtlinie auf die Messdaten einer Saison stützte. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Mindestprobenzahl und der Probenahmefrequenz bereits den Neuerungen angepasst.Die neue Badegewässer-Richtlinie 2006/7/EG der EU findet in der Badegewässerverodnung von 2008 nationale Umsetzung
Die EU hat im Jahr 2006 eine neue Richtlinie[1] für die Überwachung und die Bewirtschaftung der Badegewässer in den Mitgliedstaaten
erlassen. Mit der Umsetzung in nationales Recht hat Baden-Württemberg deshalb eine neue Badegewässerverordnung (BadegVO 2008)[2] formuliert.
Zur Kontrolle der Qualität der Badegewässer werden während der Badesaison (1. Juni bis 15. September) Proben entnommen und analysiert. Die Untersuchungen konzentrierten sich auf zwei mikrobiologische Parameter (E. coli und iEnterokokken), welche auf mögliche fäkale Verunreinigungen hinweisen können.
Gegenüber der bisherigen Regelung werden seit Ende der Badesaison 2011 keine Bewertungen mehr anhand einzelner Messwerte durchgeführt. Die Messung der mikrobiologischen Parameter bildet vielmehr die hygienische Belastung eines Badegewässers in seiner Konzentration und Schwankungsbreite ab. Hierzu werden die Messungen über 4 Jahre betrachtet, welche dann zum Ende einer Badesaison in einer rückblickenden Bewertung münden.
Einstufung (nach BadegVO 2008) anhand mikrobiologischer Parameter auf Grundlage einer 95. Percentilbewertung:
Einstufung nach BadegVO anhand mikrobiologischer Parameter
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*Auf Grundlage einer 95-Percentilbewertung. * Auf Grundlage einer 90-Percentilbewertung, würde bei einer 95-Percentilbewertung in etwa den Werten 660 für iEnterokokken und 1800 für E.coli entsprechen.
Symbole der EU[3]:
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Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Mangelhaft |
Im Rahmen der Überwachung werden die Badestellen darüberhinaus auf sichtbare Verschmutzungen (Abfälle wie z. B. teerhaltige Rückstände, Plastik, Glas u. a.) sowie auf eine eventuelle Massenvermehrung von Algen (z.B. Blaualgen[4]) kontrolliert.
Ausnahmesituationen
Aktuelle Hinweise und Beurteilungen
Aktuelle Hinweise z.B. zu Badeverboten oder Algenblüten werden unter der Rubrik „Aktuelles“ beschrieben oder z.B. als Symbol „Vom Baden wird abgeraten“ oder „Baden Verboten“ für jede Badestelle in der „Liste der überwachten Badegewässer“ angezeigt. Aktuelle Messwerte für die mikrobiologischen Parameter werden an der Badestelle ausgehängt. ![]() | ![]() |
Vom Baden wird abgeraten | Baden verboten |
Rechtsverordnungen und Literatur:
- Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
- Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 16. Jan. 2008 ; BadegVO ; GBL. S. 48
- Durchführungsbeschluß der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2011/321/EU).
- Empfehlung zum Schutz von Badenden vor Cyanobakterien-Toxinen; Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesund-heitsschutz 2003 • 46:530-538