Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Wildlebende Tiere, Pflanzen und ihre natürlichen Lebensräume sind weltweit immer stärker gefährdet. Bereits 1992 hat die Europäische Union daraus die Konsequenzen gezogen und die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen", kurz FFH-Richtlinie (Fauna=Tierwelt, Flora=Pflanzenwelt, Habitat=Lebensraum), verabschiedet.

Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung bzw.  Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt in Europa. Dazu werden im Wesentlichen zwei Strategien verfolgt:

  • Gebietsschutz: Für bestimmte Arten und Lebensräume werden "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiete) ausgewiesen, die zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Schutzgebietsnetz Natura 2000 bilden.
  • Artenschutz: Für bestimmte Arten wird ein Schutzsystem entwickelt, das diese Arten flächendeckend und unabhängig von Natura 2000-Gebieten schützt.

Die FFH-Richtlinie ist verbindlich umzusetzendes EU-Recht. Auf den Internetseiten der EU-Kommission kann der Richtlinientext eingesehen werden.  Richtlinientext

Weitere Informationen zur FFH-Richtlinie und zu Natura 2000 finden Sie auf folgenden Seiten:  Europäische Naturschutzrichtlinien-

 

Neben bestimmten Lebensräumen bezieht sich der Schutz der FFH-Richtlinie auf „Arten von gemeinschaftlichem Interesse". Dies sind insbesondere Arten, die europaweit bedroht, selten oder endemisch sind. Einzeln aufgeführt werden sie in den Anhängen II, IV oder V, wobei eine Art in mehreren Anhängen stehen kann.

Anhang II „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen."

Für diese Arten werden so genannte "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiete) ausgewiesen. In Anhang II werden darüber hinaus einzelne Arten als „Prioritäre Art" gekennzeichnet. Für ihre Erhaltung kommt der Gemeinschaft eine besondere Verantwortung zu. Unter anderem sieht die Richtlinie eine besondere Behandlung vor, wenn sich ein Vorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnte, auf Gebiete mit prioritären Arten bezieht. Bestimmte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bedürfen dann einer vorherigen Stellungnahme der Kommission.

Anhang IV „Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse."
Für diese Arten gelten gemäß Art. 12 und 13 FFH-RL bestimmte artenschutzrechtliche Verbote, unabhängig davon, ob die Arten innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes vorkommen. Die Umsetzung dieser Verbote in nationales Recht erfolgt durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In § 7 BNatSchG werden die Arten des Anhangs IV als besonders und streng geschützte Arten definiert. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften, die für sie gelten, finden sich in § 44 BNatSchG.   

Anhang V „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können."

Anhang V listet Arten auf, die möglicherweise kommerziell genutzt werden, wie beispielsweise mehrere Fischarten, Torfmoose oder die Weinbergschnecke. Bei diesen Arten ist die Entnahme aus der Natur zu regeln, sofern dies zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendig ist.

Arten der FFH-Richtlinie in Baden-Württemberg (pdf; 0,3 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2019 (pdf; 0,3 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2013 (pdf; 0,2 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2007 (pdf; 0,3 MB)

null Säugetiere

                                                             

*=Prioritäre Art

Art

 

Deutscher
Name

 

Vorkommen BW

 

FFH-Richtlinie Anhang

Anmer-
kung

 

II

IV

V

Barbastella barbastellus Mopsfledermaus ja II IV    
Canis lupus Wolf 0 II* IV   1)
Castor fiber Biber ja II IV    
Cricetus cricetus Feldhamster ja   IV    
Eptesicus nilssonii Nordfledermaus ja   IV    
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus ja   IV    
Felis silvestris Wildkatze 0   IV   1)
Lepus timidus Schneehase 0     V  
Lutra lutra Otter 0 II IV    
Lynx lynx Luchs 0 II IV   2)
Martes martes Baummarder ja     V  
Miniopterus schreibersii Langflügelfledermaus 0 II IV    
Muscardinus avellanarius Haselmaus ja   IV    
Mustela putorius Iltis ja     V  
Myotis alcathoe Nymphenfledermaus ja   IV    
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus ja II IV    
Myotis brandtii Große Bartfledermaus ja   IV    
Myotis daubentonii Wasserfledermaus ja   IV    
Myotis emarginatus Wimperfledermaus ja II IV    
Myotis myotis Großes Mausohr ja II IV    
Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus ja   IV    
Myotis nattereri Fransenfledermaus ja   IV    
Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler ja   IV    
Nyctalus noctula Großer Abendsegler ja   IV    
Pipistrellus kuhlii Weißrandfledermaus ja   IV    
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus ja   IV    
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus ja   IV    
Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus ja   IV    
Plecotus auritus Braunes Langohr ja   IV    
Plecotus austriacus Graues Langohr ja   IV    
Rhinolophus ferrumequinum Große Hufeisennase ja II IV    
Rhinolophus hipposideros Kleine Hufeisennase 0 II IV    
Rupicapra rupicapra Gämse ja     V 3)
Ursus arctos Braunbär 0 II* IV    
Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus ja   IV    

Dezember 2019

 

1) In der aktuellen Roten Liste aus dem Jahre 2001 wird die Art als "ausgestorben oder verschollen" geführt. Im Rahmen des Wildtiermonitorings der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) wurden jedoch aktuelle Nachweise erbracht.

2) In der aktuellen Roten Liste aus dem Jahre 2001 wird die Art als "ausgestorben oder verschollen" geführt. In den letzten Jahren konnten jedoch immer wieder Tiere nachgewiesen werden (AG Luchs Baden-Württemberg).

3) Die Gämse war bereits im Mittelalter aus Baden-Württemberg verschwunden, danach wanderten lediglich vereinzelt Tiere ein. Im Schwarzwald (1930er) und auf der Schwäbischen Alb (1960er) wurde die Gämse wieder angesiedelt.

 

Quellen

Braun, M. (2003): Die heutige Säugetierfauna von Baden-Württemberg In: Braun, M. & Dieterlen, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Bd.1: S.139-140; Verlag Eugen Ulmer Stuttgart.

Brinkmann, R. & Niermann, I. (2007): Erste Untersuchungen zum Status und zur Lebensraumnutzung der Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe) am südlichen Oberrhein (Baden-Württemberg). Mitteilungen des badischen Landesvereins für Naturkunde und Naturschutz, 20 (1): 197-210.

Einzelnachweise und vor dem 17. Jahrhundert in Baden-Württemberg ausgestorbene Säugetierarten wie Wisent (Bison bonasus) und Europäischer Nerz (Mustela lutreola) werden nicht berücksichtigt. Die erst 2004 in Baden-Württemberg nachgewiesene Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe) wurde zusätzlich aufgenommen.