Grenzwerte
Rechtliche und technische Grundlage für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder ist in Deutschland die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 26. BImSchV). Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen. In der Verordnung sind Grenzwerte für den Gesundheitsschutz festgelegt, die auf international anerkannten Empfehlungen basieren. Die Angemessenheit dieser Grenzwerte wurde inzwischen mehrfach wissenschaftlich bestätigt (z. B. Internationale Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierenden Strahlen ICNIRP 1998, EU-Rat 1999, Strahlenschutzkommission 2001, Deutsches Mobilfunk Forschungsprogramm 2007).Im Sinne der Verordnung über elektromagnetische Felder sind
- Hochfrequenzanlagen ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz erzeugen,
- Niederfrequenzanlagen ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit einer Nennspannung von 1 000 Volt oder mehr, einschließlich Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen und sonstiger vergleichbarer Anlagen im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 9 Kilohertz,
- Gleichstromanlagen ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung (einschließlich der Schaltfelder) von Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2 000 Volt oder mehr.
Die Verordnung enthält Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen. Nicht einbezogen sind Hochfrequenzanlagen, die breitbandige elektromagnetische Impulse erzeugen und der Landesverteidigung dienen. Die Anlagen sind so zu errichten und betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Nieder- bzw. Hochfrequenzanlagen die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
Bevor ortsfeste Funkanlagen in Betrieb genommen werden dürfen, muss ein Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder durchlaufen werden. Bei erfolgreichem Abschluss stellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Standortbescheinigung aus. Diese legt Leistungsbeschränkungen und Abstrahlwinkel mit den daraus sich ergebenden Sicherheitsabständen zu allgemein zugänglichen Bereichen verbindlich fest. Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen.
Die jeweils geltenden Grenzwerte für die elektrische Feldstärke, die magnetische Flussdichte bzw. die magnetische Feldstärke sind abhängig von der Betriebsfrequenz. Details entnehmen Sie bitte den Anhängen zur 26. BImSchV, insbesondere dem Anhang 1 .
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