Eingriffsregelung & Landschaftsplanung

 

Eingriffsregelung und Landschaftsplanung sind wesentliche Instrumente zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes.

 

Durch die Ausweisung von Schutzgebieten (entspr. §§ 20 - 36 BNatSchG) kann nur ein kleiner Teil von Natur und Landschaft geschützt werden. Die Eingriffsregelung mit ihrem Grundsatz des generellen Verschlechterungsverbots entfaltet ihre Wirkung dagegen gleichermaßen innerhalb wie außerhalb dieser besonders geschützten Bereiche. Ihre Aufgabe ist es, dem Verbrauch von Natur und Landschaft durch Eingriffe entgegenzuwirken und unvermeidbare Beeinträchtigungen zu kompensieren.
Ein Instrument, das zu einer effizienteren und flexibleren Kompensation von Eingriffen beiträgt, ist das Ökokonto. Es bietet die Möglichkeit, freiwillig durchgeführte Maßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes anzusparen und zu einem späteren Zeitpunkt zur Kompensation von unvermeidbaren Eingriffe anrechnen zu lassen. Neben umfangreichen Informationen zum Thema Eingriffsregelung & Ökokonto finden Träger von Ökokonto-Maßnahmen hier den offiziellen Zugang zum Ökokonto-Maßnahmenantrag.
Von den Stadt- und Landkreisen werden öffentlich zugängliche Verzeichnisse der Kompensationsmaßnahmen und Ökokonto-Maßnahmen geführt. Die LUBW stellt eine Übersicht der entsprechenden Internetseiten zur Verfügung. Dabei wird unterschieden zwischen Ökokonto-Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen.

 

Landschaftsplanung ist die gesamträumliche Entwicklungsplanung des Naturschutzes. Sie behandelt den unbesiedelten wie den besiedelten Bereich. Sie betrifft die gesamte Fläche, also sowohl Schutzgebiete als auch nicht geschützte Bereiche, und findet auf den verschiedenen räumlichen Ebenen des Landes statt: das Landschaftsprogramm auf Landesebene, Landschaftsrahmenpläne auf Ebene der Regionen, Landschaftspläne auf Gemeindeebene und Grünordnungspläne auf Gemeindeteilebene.

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll mittelbare und unmittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt frühzeitig ermitteln, beschreiben und bewerten. Sie enthält auch Aussagen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Das Ergebnis der UVP ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. 
Eine besondere Form der Verträglichkeitsprüfung ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP). Sie dient speziell dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 vor negativen Auswirkungen und so der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Ihr Ergebnis ist für Entscheidungen verpflichtend und kann zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen.

 

Die Ausweitung von Siedlungsflächen sowie der Bau von Verkehrswegen (Straßen, Bahntrassen, Kanäle) sind die Hauptfaktoren der Landschaftszerschneidung. Sie führt zur Zerteilung und Isolation der Lebensräume vieler Tier- und Pflanzenarten, beeinträchtigt das Landschaftsbild und vermindert den Erholungswert. Der Grad der Zerschneidung ist neben dem Flächenverbrauch ein wichtiger Indikator für die Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft. Auf dieser Seite werden historische und aktuelle Daten zum Zerschneidungsgrad und den noch verbliebenen unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen über 100 km2 zur Verfügung gestellt. Sie bilden eine wichtige Voraussetzung, um größere zusammenhängende Landschaftsräume zu sichern, Lebensräume wiederzuvernetzen und zukünftige Entwicklungen zu lenken.
Mit den zur Errechnung der Zerschneidung benötigten Daten war auch die Visualisierung der Entwicklung der Siedlungsflächen und der Länge der Straßen und Schienenwege möglich.