Eingriffsregelung & Landschaftsplanung
Eingriffsregelung und Landschaftsplanung sind wesentliche Instrumente zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes.
Eingriffsregelung
Durch die Ausweisung von Schutzgebieten (entspr. §§ 20 - 36 BNatSchG) kann nur ein kleiner Teil von Natur und Landschaft geschützt werden. Die Eingriffsregelung mit ihrem Grundsatz des generellen Verschlechterungsverbots entfaltet ihre Wirkung dagegen gleichermaßen innerhalb wie außerhalb dieser besonders geschützten Bereiche. Ihre Aufgabe ist es, dem Verbrauch von Natur und Landschaft durch Eingriffe entgegenzuwirken und unvermeidbare Beeinträchtigungen zu kompensieren. Dadurch sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Qualität des Landschaftsbildes sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nachhaltig gesichert werden.
Die rechtliche Weiterentwicklung dieses Instrumentes hat dazu geführt, dass heute zwei Varianten der Eingriffsregelung unterschieden werden müssen:
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 BNatSchG) gilt im Außenbereich, bei baurechtlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen. Neben den klassischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Naturschutzrechtliche Kompensation) können gemäß § 16 BNatSchG seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch gezielt bevorratet werden (Ökokonto im Naturschutzrecht). Die Ökokonto-Verordnung regelt die Möglichkeit, vorgezogene Maßnahmen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen anrechnen zu können. Mit Hilfe des Ökokontoverzeichnisses können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden.
Bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung
Die bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung gilt für Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) sowie für Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, soweit in diesen Eingriffen geplant werden (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Sie gilt nicht für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB. Im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird sie bereits auf der Planungsebene und nicht erst bei der Zulassung konkreter Bauvorhaben durchgeführt. Entsprechende Beschlüsse zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. die Ausweisung dafür vorgesehener Flächen werden im Bebauungsplan umgesetzt. Gesetzliche Bestimmungen für diesen Typ von Eingriffsregelung enthält das Baugesetzbuch (BauGB). Bei Vorhaben im Innenbereich ohne gültigen Bebauungsplan ist die Eingriffsregelung nicht anzuwenden (§ 18 Abs.2 BNatSchG). Auch in der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung besteht die Möglichkeit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (§ 135a Abs. 2 S. 2 BauGB).
Ökokonto
Ein Instrument, das zu einer effizienteren und flexibleren Kompensation von Eingriffen beiträgt, ist das Ökokonto. Es bietet die Möglichkeit, freiwillig durchgeführte Maßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes anzusparen und zu einem späteren Zeitpunkt zur Kompensation von unvermeidbaren Eingriffen anrechnen zu lassen.
Von den Stadt- und Landkreisen werden öffentlich zugängliche Verzeichnisse der Kompensationsmaßnahmen und Ökokonto-Maßnahmen geführt. Die LUBW stellt diese zentral zur Verfügung. Dabei wird unterschieden zwischen Ökokonto-Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen.
Landschaftsplanung
Landschaftsplanung ist die gesamträumliche Entwicklungsplanung des Naturschutzes. Sie behandelt den unbesiedelten sowie den besiedelten Bereich. Sie betrifft die gesamte Fläche, also sowohl Schutzgebiete als auch nicht geschützte Bereiche, und findet auf den verschiedenen räumlichen Ebenen des Landes statt: das Landschaftsprogramm auf Landesebene, Landschaftsrahmenpläne auf Ebene der Regionen, Landschaftspläne auf Gemeindeebene. Dieses Instrument des Naturschutzes befindet sich nicht in der Hand der Naturschutzverwaltung, sondern in der Hand der für die Gesamtentwicklung verantwortlichen politischen Entscheidungsträger (Landesregierung, Regionalverbände, Gemeinden).
Verträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll mittelbare und unmittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt frühzeitig ermitteln, beschreiben und bewerten. Sie enthält auch Aussagen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Das Ergebnis der UVP ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
Eine besondere Form der Verträglichkeitsprüfung ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP). Sie dient speziell dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 vor negativen Auswirkungen und so der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Ihr Ergebnis ist für Entscheidungen verpflichtend und kann zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen.
Landschaftszerschneidung
Die Ausweitung von Siedlungsflächen sowie der Bau von Verkehrswegen (Straßen, Bahntrassen, Kanäle) sind die Hauptfaktoren der Landschaftszerschneidung. Sie führt zur Zerteilung und Isolation der Lebensräume vieler Tier- und Pflanzenarten, beeinträchtigt das Landschaftsbild und vermindert den Erholungswert. Der Grad der Zerschneidung ist neben dem Flächenverbrauch ein wichtiger Indikator für die Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft. Auf dieser Seite werden historische und aktuelle Daten zum Zerschneidungsgrad und den noch verbliebenen unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen über 100 km² zur Verfügung gestellt. Sie bilden eine wichtige Voraussetzung, um größere zusammenhängende Landschaftsräume zu sichern, Lebensräume wiederzuvernetzen und zukünftige Entwicklungen zu lenken.
Mit den zur Errechnung der Zerschneidung benötigten Daten war auch die Visualisierung der Entwicklung der Siedlungsflächen und der Länge der Straßen und Schienenwege möglich.