Vermeidung und Verwertung von Abfällen
Unter der Abfallvermeidung versteht man Maßnahmen und Verhaltensweisen, die dazu führen, dass Abfälle gar nicht erst entstehen. Sind Abfälle entstanden, stellen diese wichtige Wertstoffe dar und tragen als wiedergewonnene Sekundärrohstoffe zur Ressourcenschonung bei. Landeten vor 30 Jahren noch etwa 76 Prozent der Siedlungsabfälle in der Restmülltonne oder im Sperrmüll, waren es 2021 nur noch 31 Prozent. Die im Abfall enthaltenen Wertstoffe können stofflich oder energetisch verwertet werden. Die stoffliche Verwertung ist im Sinne der Abfallhierarchie (jpg; 3MB) höherwertiger und der energetischen Verwertung vorzuziehen.
Verwertungsportal mineralische Bauabfälle
Baumassenabfälle machen mit über 80 Prozent den größten Anteil am gesamten Abfallaufkommen in Baden-Württemberg aus. Eine Wiederverwendung und Verwertung von nicht schädlich verunreinigtem Bodenaushub als größter Fraktion der Bauabfälle stellt einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Ressourcenschutz dar. Dieses entspricht den Vorgaben der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. In der Deponieverordnung ist seit dem 1. Januar 2024 mit dem Inkrafttreten des § 7 Absatz 3 durch das faktische Ablagerungsverbot für verwertungsfähige Abfälle eine weitere Verwertungsmotivation verankert.
Um dieser Verwertungspflicht effektiv nachzukommen, können digitale Portale geeignete Verwertungs- oder Wiederverwendungsmaßnahmen transparent sichtbar machen und somit die Abfallvermeidungs- oder Verwertungsanstrengungen unterstützen. Derartige Lösungen im Sinne einer „Materialbörse 4.0“ stellen zudem ein aktives Instrument der Abfallberatung dar.
Abfallverwertungskonzept nach LKreiWiG
Seit dem 31.12.2020 gilt in Baden-Württemberg das neue Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), dessen Ziel unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist. Einen Schwerpunkt bildet die Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Im Falle verfahrenspflichtiger Baumaßnahmen ist daher gemäß § 3 Absatz 4 LKreiWiG der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen, das durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft werden soll.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in einem Schreiben vom 14.04.2021 „Häufig gestellte Fragen“ zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes und zum neuen Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) beantwortet. Da eine Vielzahl der Fragen auch die Erstellung eines Abfallverwertungskonzeptes im Rahmen baurechtlicher Verfahren betrifft, wurde mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) eine gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt. Im Schreiben „Hinweise zur Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 LKreiWiG und des § 2 Abs. 3 LBodSchAG im baurechtlichen Verfahren“ vom 24.08.2021 weist das MLW seinen nachgeordneten Bereich auf die Berücksichtigung des Abfallverwertungskonzepts im baurechtlichen Verfahren hin.
Zur Hilfestellung sowohl für den Abfallerzeuger als auch für die beteiligten Behörden wurde in Abstimmung zwischen dem Umweltministerium Baden-Württemberg und der LUBW Formblätter zur anforderungsgerechten Erstellung eines Verwertungskonzeptes erarbeitet. In Abhängigkeit des Umfangs einer Maßnahme, insbesondere der anfallenden Mengen, wurde ab 01.08.2023 die neue Version des Formblatts „Abfallverwertungskonzept" sowie ein „Formblatt „Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept" bereitgestellt. Hinweise zur Handhabung und Anwendung dieser Formblätter enthalten die hierzu durch das Umweltministerium bereitgestellten „Erläuterungen und Hinweise zu den Formblättern“.