Abfallverwertungskonzept

Auf Grundlage des § 3 Abs. 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) gilt: „Im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichtigen Baumaßnahme ist im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen.“ Das Abfallverwertungskonzept entspricht einem konkretisierenden Abbruch- und Entsorgungskonzept, in dem in summarischer Form die voraussichtlichen Abfallmengen und Abfallarten sowie die vorgesehenen Entsorgungswege in Abhängigkeit vom Umfang des Vorhabens darzustellen sind. Das Verwertungskonzept wird bei der zuständigen Baurechtsbehörde mit eingereicht, die dieses dann der zuständigen Abfallrechtsbehörde zur Prüfung weiterleitet. Dieses Instrument dient der Umsetzung der Ziele der Kreislaufwirtschaft, einer schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen.

 

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