Besondere Fragen

Wasserschutzgebiete (WSG) und Überschwemmungsgebiete (ÜSG)

Prüfpflicht unterirdischer Anlagen im WSG und ÜSG

Im Gegensatz zur VAwS, bei der für die wiederkehrende Prüfung durch Sachverständige nur bei unterirdischen Anlagen zum Lagern im WSG eine verkürzte Prüffrist von 2 1/2 Jahren vorgeschrieben war, unterliegen bei der AwSV alle unterirdischen Anlagen in einem WSG und in einem ÜSG der verkürzten Prüffrist von 2 1/2 Jahren.

Ausnahmen in WSG

Die Ausnahmeregelungen für Anlagen in WSG nach § 49 Abs. 4 AwSV sind sehr streng, es müsste jeweils nachgewiesen werden, dass eine unzumutbare Härte vorliegt oder das Wohl der Allgemeinheit eine Ausnahme erfordert. Die Begründung führt hierzu als Beispiel eine Chlordosieranlage in einem Wasserwerk an. Da in § 49 Abs. 2 Satz 2 auch Erweiterungen bestehender Anlagen über die genannten Grenzen untersagt sind, ist hierbei der Einwand der unzumutbaren Härte ausgeschlossen.

Besonderheiten im Heilquellenschutzgebiet (HqSG) Stuttgart

Im HqSG Stuttgart folgt die Zonenaufteilung nicht dem bei WSG üblichen Schema. Bei der Ausweisung wurden für die Schutzzonen gegen qualitative Beeinträchtigungen außer dem Fassungsbereich nur Zonen gebildet, die der Zone IIIB eines klassischen WSG entsprechen. Nach § 2 Abs. 32 Satz 2 AwSV gilt diese Zone nicht als Schutzgebiet i.S.d. AwSV. In der HqSG-Verordnung (HqSG-VO) sind daher in den einzelnen Zonen teilweise von der damaligen VAwS abweichende Anforderungen festgesetzt worden. Sofern diese strenger sind, als die Anforderungen der AwSV, gelten sie nach § 62 Abs. 5 WHG. Daraus ergeben sich folgende Besonderheiten:
Fassungsbereich: Keine Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zulässig.
Innenzone/Kernzone: Vollständiges Rückhaltevolumen auch für Fass- und Gebindeläger erforderlich, auch für Kleingebindelager.
Außenzone:

  • Keine Volumenobergrenze für Anlagen festgelegt (§ 3 (3) Nr. 2 HqSG-VO).
  • Doppelwandige Ausführung oder Rückhaltung für das gesamte Anla-genvolumen erforderlich (außer für JGS-Anlagen) (§ 3 (3) Nr. 2.1 HqSG-VO).
  • Für Fass- und Gebindelager genügt Rückhaltevolumen wie außerhalb WSG; kein Auffangraum erforderlich für Kleingebindelager, wenn die in der HqSG-VO genannten Voraussetzungen eingehalten werden (§ 3 (3) Nr. 2.2 HqSG-VO).
  • Kein Auffangraum erforderlich für werksgefertigte glasfaserverstärkte Kunststoff-Behälter (GfK-Behälter) bis 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoffen als einzelne Behälter in Anlagen bis 10 m³ Gesamtinhalt, wenn die in der HqSG-VO genannten Voraus-setzungen eingehalten werden (§ 3 (3) Nr. 2.3 HqSG-VO).
  • Anlagenüberwachung (Sachverständigenprüfung) gemäß § 23 VAwS BW (statischer Verweis) wie bei Anlagen in WSG mit Ausnahme von Heizöllageranlagen bis 10 m³ Gesamtinhalt. Bei diesen Anlagen gelten die Überwachungsfristen wie außerhalb von WSG (§ 3 (3) Nr. 3 HqSG-VO).

HochwasserschutzG II § 78c WHG

Als Risikogebiete werden in BW Gebiete bis zum HQextrem verstanden, dies bezieht auch Gebiete hinter dem Deich mit ein. Notstromaggregate stehen zwar nach § 2 Abs. 11 Satz 2 AwSV den Heizölverbraucheranlagen gleich, von den Anforderungen des § 78c WHG sind die Notstromaggregate jedoch nicht umfasst.

Es wird keine proaktive Ermittlung der bisher nicht erfassten Heizölverbraucheranlagen erwartet.

Bei Anlagenprüfungen nach § 46 Abs. 2 bzw. 3 AwSV ist auf den „ordnungsgemäßen Zustand“ zu prüfen, dieser schließt auch die Anforderungen des § 78c WHG ein. Bei der Mängelbewertung ist die Übergangsfrist von 5 bzw. 15 Jahren zu beachten.
Der Austausch eines vorhandenen Lagerbehälters gegen einen hochwassersicheren ist (im Gegensatz zum Austausch gegen einen baugleichen) eine wesentliche Änderung und löst die entsprechenden Anzeige- und Prüfpflichten nach AwSV aus. Die Hinweise des BMU zu § 78c WHG geben weitere Hilfestellung.

Erdbeben

In Baden-Württemberg besteht in größeren Teilen des Landes ein relativ hohes Risiko, dass Erdbeben auftreten, die so stark sind, dass Gebäude beschädigt oder sogar zum Einsturz gebracht werden, wenn sie nicht entsprechend ausgelegt sind. Deshalb gibt es in Baden-Württemberg bauaufsichtliche Vorschriften für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in bestimmten Gebieten des Landes. Diese im Geltungsbereich der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verbindlichen baurechtlichen Vorschriften finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

Löschwasserrückhaltung

Auf der Wissensplattform Umweltverwaltung Gewerbeaufsicht Löschwasserrückhaltung finden Behörden eine Zusammenstellung von Erkenntnisquellen zu den Themen Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen und Löschwasserrückhaltung.

Für die Bemessung der zurückzuhaltenden Löschwasser-Menge ist die Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) durch Erlass der VwV TB vom 12.12.2022 nicht mehr verbindlich. Der Brandschutzsachverständige kann die LöRüRL wie auch den Entwurf der 1. Änderungsverordnung der AwSV, bei Bedarf auch den Leitfaden des VCI oder die Publikation 2557 des Verbands der Sachversicherer (VdS) als Erkenntnisquellen verwenden.

Verhindern des Eindringens von aufschwimmenden flüssigen Stoffen in oberirdische Gewässer durch den Betreiber

Nach § 13 Abs. 1 AwSV gelten Anforderungen „(…) für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können." Für die Entscheidung, wann dies ausgeschlossen werden kann, ist neben der Gewässernähe auch das Ableit- bzw. Kanalsystem zu betrachten. Bei einer Trennkanalisation wird Niederschlagwasser meist direkt in ein Oberflächengewässer abgeleitet, so dass bei einer Betriebsstörung die Stoffe in ein Gewässer gelangen könnten. Der Betreiber ist sowohl für diese Entscheidung, als auch für Maßnahmen, die einen Eintrag in oberirdische Gewässer verhindern, zuerst zuständig. Die Wasserbehörde kann diese Entscheidung überprüfen.

Hinweise zur BG-V des BMUKN wegen Gasmangellage

  • Text der BG-V einschließlich einer Synthese der Begründungen des BMUKN und des Bundesrates (ohne Gewähr!).
  • Die BG-V gilt, wenn das BMWE nach dem Notfallplan Gas die Alarmstufe festgestellt hat. Dies geschieht durch Ausrufung in der Presse und ist am 23.06.2022 erfolgt. Die Alarmstufe ist mit Wirkung ab 1.07.2025 aufgehoben.
  • Die BG-V gilt für Anlagen, bei denen aufgrund der ernsten oder erheblichen Gasmangellage (entspricht der Alarmstufe, s. Begründung zur Einfügung der §§ 31a bis 31d in das BImSchG, BT-Drs. 20/2664 S. 11-12) ein Wechsel des Brennstoffes oder eine Erhöhung der Lagerkapazität erforderlich ist. Da Privathaushalte besonders geschützt sind, sind private Heizölverbraucheranlagen von der Alarmstufe i.d.R. nicht betroffen. Betroffen sind insbesondere Anlagen der Energieversorgung und große Industrieanlagen.
  • Die BG-V gilt nicht für Fass- und Gebindelager und Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten (abweichend zur AwSV auch einschl. WSG-Zone IIIB!), 
  • sie ist auf 2 Jahre befristet
  • Die BG-V enthält insbesondere Erleichterungen bei Verfahrensvorschriften (Entfall der Anzeige, Entfall der Eignungsfeststellung bei bestimmter technischer Ausgestaltung bzw. bei Sachverständigengutachten), z.B. bei Erhöhung von Lagerkapazitäten und bei erneuter Inbetriebnahme von stillgelegten Anlagen. Auf die daneben weiterhin bestehende Möglichkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 63 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 17 WHG wird hingewiesen.
  • Für die Zeit bis zur Fertigstellung normkonformer Abfüllflächen (max. 12 Monate mit Verlängerungsoption) werden alternative Maßnahmen beschrieben. 
  • Die Durchführung von Sachverständigenprüfungen kann hinausgeschoben werden, wenn dafür sonst die Anlagen zu entleeren wären. 

Behörden finden weitere Unterlagen und Hinweise zur Gasmangellage auch aus anderen Rechtsgebieten auf der Themenseite Gasmangellage der Wissensplattform Umweltverwaltung.

Umnutzung bestehender Behälter zu Gärrestlagern aufgrund der Gasmangellage

Aufgrund der aktuellen Gasmangellage wird Biogasanlagen eine Erhöhung der Gasproduktion ermöglicht. Bei einer erhöhten Gasproduktion der Biogasanlagen fallen mehr Gärreste an. Hierfür ist eine größere Lagerkapazität erforderlich. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesländer abweichende Anforderungen an die Lagerung von Gärresten in bestehenden Behältern vereinbart.