Grenzwertige Abfälle

Seit dem 1. Juni 2005 ist die Ablagerung organischer, biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle ohne Vorbehandlung nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang treten Fragen zu den möglichen Entsorgungswegen für so genannte „Grenzwertige Abfälle“ auf.

Als „Grenzwertige Abfälle" werden die Abfälle bezeichnet, die für eine Ablagerung vorgesehen sind, bei denen jedoch die Zuordnungswerte der Tabelle 2 in Anhang 3 der Deponieverordnung (bis zum 15. Juli 2009 Zuordnungswerte der Tabelle in Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung) für Glühverlust oder TOC - überschritten sind, zugleich aber eine Zulassung zur Ablagerung aufgrund der Fußnotenregelungen nicht ausgeschlossen erscheint.

Soweit dies nicht möglich ist, sind vom Entsorgungspflichtigen andere Entsorgungswege oder zusätzliche Behandlungsverfahren zu wählen. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und zur Hilfestellung bei der Entscheidung über alternative Entsorgungswege wurde die Arbeitsgruppe „Grenzwertige Abfälle“ bestehend aus Vertreter(innen) des Umweltministeriums (UM), der Regierungspräsidien, der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA), der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) und ausgewählten Landratsämtern/Abfallwirtschaftsbetrieben eingerichtet. Die Arbeitsgruppe stellt eine Liste über die zu bearbeitenden „Grenzwertigen Abfälle“ zusammen, bewertet die Abfälle bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit ihrer Ablagerbarkeit auf Deponien und gibt Empfehlungen bezüglich der sonstigen Entsorgung dieser Abfälle. Wichtige Grundlage sind dabei die vom Abfallerzeuger für die grundlegende Charakterisierung zu machenden Angaben. Zu jedem bearbeiteten Abfall gibt es einen Steckbrief-"Grenzwertige Abfälle" mit folgenden Angaben:

  • Abfallbezeichnung,
  • Abfallschlüssel,
  • Abfallzusammensetzung bzw. Trivialnamen der Abfälle, die unter der Abfallbezeichnung und dem Abfallschlüssel zusammengefasst werden,
  • Problembeschreibung ggf. unter Angaben von Untersuchungsergebnissen (z. B. Glühverlust, TOC, DOC, biologische Abbaubarkeit, Brennwert),
  • Entsorgungswege und ggf. Entsorgungsanlagen,
  • Empfehlung der AG „Grenzwertige Abfälle“, wie mit dem Abfall zu verfahren ist.

Die Allgemeinen Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließlich der „Grenzwertigen Abfälle" sind auch nach Inkrafttreten der Deponieverordnung am 16. Juli 2010 weiterhin sinngemäß anwendbar (siehe auch Handlungshilfe - Neue Deponieverordnung).

Die Steckbriefe-"Grenzwertige Abfälle" stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung an neue Erkenntnisse oder an geänderte Regelungen in Rechtsvorschriften.