Emissionserklärung nach 11. BImSchV

 

Gesetze

Hier erhalten Sie die gesetzliche Grundlage zur Emissionserklärung als pdf-Datei!

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FAQ

Bitte schicken Sie eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an emissionserklaerung@lubw.bwl.de

Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • die Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt.
  • Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  • Aus den Daten der Emissionserklärung wird das Emissionskataster erstellt; die Daten werden z.B. für die Luftreinhaltepolitik, Luftreinhaltepläne und Immissionssimulationen verwendet.
  • Eine Darstellung des Emissionskatasters ist im Internet aufrufbar.

Bitte kontaktieren Sie die für Sie zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium oder städtisches Umweltamt).

Im aktuellen Anschreiben oder der aktuellen E-Mail werden bei den Betreiberangaben die jeweils gültigen Berichtspflichten aufgeführt.

  • Bitte kontaktieren Sie die für Sie zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium oder städtisches Umweltamt).
  • Bitte schicken Sie zusätzlich eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an emissionserklaerung@lubw.bwl.de.
  • Eine Emissionserklärungsspflicht kann nur für die Arbeitsstätte bestehen deren Anlage oder Nebenanlage der 11. BImSchV unterliegt.
  • Wenn die genehmigte Anlage oder Nebenanlage nicht korrekt abgebildet ist, besteht keine Pflicht zur Abgabe der Emissionserklärung.
  • In diesen Fällen müssen Ihre Anlagendaten in dem Anlagenkataster der Behörde aktualisiert werden. Informieren Sie bitte hierzu Ihre zuständige Genehmigungsbehörde.
  • Ist die Anlage erklärungspflichtig nach der 11. BImSchV sind grundsätzlich alle Anlagenteile/Nebeneinrichtungen dieser Anlage zu berücksichtigen und zu erklären. 
  • Ist die Anlage selbst nicht erklärungspflichtig nach der 11. BImSchV, aber es sind dort Anlagenteile und Nebeneinrichtungen vorhanden, die erklärungspflichtig sind, müssen nur diese Anlagenteile und Nebeneinrichtungen für die Emissionserklärung berücksichtigt und erklärt werden.

Die Emissionserklärung ist gemäß 11. BImSchV alle 4 Jahre abzugeben.

Ein Antrag für eine Verlängerung der Abgabefrist ist grundsätzlich an die zuständige Behörde (Regierungspräsidium, Landratsamt oder städtisches Umweltamt) zu richten. Bis zum 31.05. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres können Sie bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung der Emissionserklärung zum 30.06. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres beantragen. 

Eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Emissionserklärung ist gemäß §6 der 11. BImSchV möglich, wenn von der Anlage nur in geringem Maße Luftverunreinigungen ausgehen können. Die Befreiung muss bei der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium, Landratsamt oder städt. Umweltamt) beantragt werden.

  • Für die Berechnung von Freisetzungen in die Luft und das Wasser sind in der Software BUBE-Online Berechnungshilfen hinterlegt. So ist es möglich, z.B. für bestimmte Feuerungsanlagen oder Anlagen zur Tierhaltungen in der Landwirtschaft Schadstofffrachten für die Freisetzungen Luft anhand der eingesetzten Stoffe (Brennstoffe bzw. Tiere) zu berechnen.
  • Weiterhin finden Sie im BUBE-Downloadbereich Fachhilfen zum Berechnen von Emissionen.

Wenn die Konzentrationen der Freisetzungen unterhalb den Bestimmungsgrenzen (mengenmäßiger Nachweis) liegen, erlaubt dies nicht immer den Schluss, dass es zu keiner Überschreitung der Schwellenwerte kommt. Zum Beispiel könnten bei großen Abwasser- oder Abluftmengen, die von Betriebseinrichtungen erzeugt werden, die Schadstoffe unter die Bestimmungsgrenze "verdünnt" werden, obwohl der jährliche Belastungsschwellenwert trotzdem überschritten wird. Mögliche Verfahren zur Bestimmung der Freisetzungen in solchen Fällen beinhalten die Messung näher an der Quelle (z.B. Messung in Teilströmen vor Aufnahme in eine zentrale Behandlungsanlage) und/oder die Schätzung der Freisetzungen, z.B. auf der Basis der Schadstoffeliminierungsmengen in der zentralen Behandlungsanlage.

Da bei zentralen Abgasreinigungsanlagen eine Aussage über die einzelnen Emissionsmassenströme oftmals nicht möglich sind, wird die Abgasreinigungsanlage so zu einer selbstständigen Einheit. Sie ist in diesem Fall als eine separate Anlage getrennt aufzuführen.
Näheres dazu finden Sie in der Fachhilfe zur 11. BImSchV (pdf) im Kapitel 3.5.8.

Im Formular 4154 'Gehandhabte Brennstoffe anlegen' ist die Eingabe für flüssige Brennstoffe nur in Litern möglich! Die Tonnage wird intern über die Dichte berechnet. Sollten sie keine Literangabe ihres flüssigen Brennstoffes haben, können Sie diesen direkt im Formular 4152 'Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe anlegen' erfassen. Dort wählen Sie den Brennstoff aus, tragen als Verwendung '05- Brennstoff' ein und geben den Massenstrom in t/a an.

  • Bitte beantragen Sie mit einem Schreiben mit Firmenbriefkopf und Unterschrift (kann uns per PDF-Scan übermittelt werden) eine Passwortrücksetzung! Das Schreiben sollte Ihre BUBE-Kennung (BW-…) enthalten.
  • Bitte schicken Sie die E-Mail mit Ihrem Anliegen an emissionserklaerung@lubw.bwl.de

Sie können externe Stellen wie z.B. Verbände, IHK, Landwirtschaftskammer, Ingenieurbüros, TÜV etc. für eine Beratung in Anspruch nehmen und ggf. mit der Erstellung der Emissionserklärung beauftragen.
Für Einzelfragen stehen auch die zuständigen Behörden zur Verfügung.

Ihre Frage können Sie per Mail an emissionserklaerung@lubw.bwl.de stellen; die Bearbeitung wird zeitnah zugesichert.