Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Umgebungslärmrichtlinie und das Bundes-Immissionsschutzgesetz sehen eine Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Erstellung der Lärmaktionspläne vor. Die Öffentlichkeit soll rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Aktionspläne mitzuwirken. Dazu gehört auch die Unterrichtung über die Erforderlichkeit der Planaufstellung und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Lärmaktionsplanung. Der Umfang des gewählten Mitwirkungsverfahrens richtet sich sinnvollerweise nach der Größe der Kommune, dem Umfang der Lärmprobleme und den gemeindeüblichen Beteiligungs- und Mitwirkungsverfahren. Die Kommunen haben somit Spielraum bei der Durchführung.

Die Mitwirkung der Öffentlichkeit stellt für die Planer eine Chance dar, wertvolle Hinweise über bestehende Lärmprobleme und mögliche Lärmminderungsmaßnahmen vor Ort von den Betroffenen zu bekommen und gleichzeitig auch die Akzeptanz der Planung zu erhöhen. Im Folgenden werden Möglichkeiten der Mitwirkung aufgeführt, die sich für die Lärmaktionsplanung eignen und die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen:

  • Öffentliche Auslegungen

    mit einer Auslegungsfrist von vier Wochen in Anlehnung an das Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch.
    Die öffentliche Auslegung sollte auch bei den weiteren Mitwirkungsverfahren durchgeführt werden, um Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Beteiligung zu geben, die z. B. kein Internet haben oder aus Termingründen an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können.

  • Öffentliche Veranstaltungen
    sind ein geeigneter Weg, um die Öffentlichkeit einzubeziehen. Die Veranstaltung muss in den Medien angekündigt werden. Am besten beginnt die Veranstaltung mit einem Informationsteil, in dem die Lärmkarten und das Vorgehen bei der Lärmaktionsplanung erläutert werden. Daran sollte ein Diskussionsteil anschließen, in dessen Rahmen Vorschläge für Lärmminderungsmaßnahmen diskutiert werden. Die Diskussionsergebnisse sollten protokolliert und veröffentlicht werden. Je nach Größe der Kommune können auch mehrere Veranstaltungen für z. B. verschiedene Stadteile angeboten werden.

  • Runde Tische

    eignen sich vor allem, wenn es darum geht, im Rahmen einer überschaubaren Personenzahl (ca. 20 Personen) in kontinuierlichen Abständen bestimmte Themen der Lärmaktionsplanung zu erörtern und möglichst zu einem Konsens zu gelangen.

  • Öffentlichen Workshops

    bieten den Rahmen, spezielle Themen zur Lärmaktionsplanung intensiv zu bearbeiten und zu diskutieren. Daher bietet es sich an, Workshops zum Beispiel ergänzend zu öffentlichen Veranstaltungen durchzuführen.

  • Internetgestützte Verfahren

    werden zunehmend für die Mitwirkung genutzt. Neben der Information über das Thema sowie die Ergebnisse der Lärmkartierung kann das Internet auch genutzt werden, um Lärmbrennpunkte zu identifizieren, Vorschläge zu Minderungsmaßnahmen einzuholen oder bereits erarbeitete Maßnahmen zu diskutieren. Die Beiträge und Ergebnisse liefern oft wichtige Hinweise für die Verwaltung und die Planer, da sowohl Einzelprobleme geschildert werden, aber auch Lärmbelastung dargestellt werden, die nicht ohne Weiteres aus den Lärmkarten ersichtlich sind.

Da das Internet nach wie vor nicht von allen Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird oder ihnen zur Verfügung steht, ist eine weitere Mitwirkungsform, z. B. eine öffentliche Auslegung, parallel zur Internetbeteiligung notwendig.

Unterstützend sollten während des gesamten Beteiligungsprozesses Informationen zur Umgebungslärmrichtlinie, zum aktuellen Planungsstand und zu Terminen bereitgestellt werden. Dafür eignen sich insbesondere die Presse und die Internetseite der Kommune. Darüber hinaus sind Broschüren oder Faltblätter zu Beginn der Lärmaktionsplanung hilfreich, in denen alle wesentlichen Informationen zusammengefasst dargestellt werden.

Die Ergebnisse der Mitwirkung sind bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorschlägen und Anregungen stattfinden muss, wobei am Ende nicht jeder Vorschlag im Lärmaktionsplan berücksichtigt werden kann.

Der Lärmaktionsplan ist darüber hinaus mit den Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.