Beteiligte Stellen

Die Lärmminderungsplanung erfolgt durch die Gemeinden. Diese sollten die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung mit den für deren Anordnung bzw. Durchführung zuständigen Stellen möglichst frühzeitig abstimmen. Zu diesen Trägern öffentlicher Belange gehören (Auflistung in alphabetischer Sortierung):

  • Baurechtsamt
  • Eisenbahn-Bundesamt
  • Lokale und/oder regionale Verkehrsgesellschaften
  • Immissionsschutzbehörden (Umweltamt des Land- oder Stadtkreises, Abt. 5 des Regierungspräsidiums)
  • Landesbergdirektion (Abt. 9 des Regierungspräsidiums Freiburg – bei Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen)
  • Luftverkehrsbehörden (Flughäfen: Ministerium für Verkehr; Landeplätze: Abt. 4 des Regierungspräsidiums)
  • Straßenbaubehörden (Straßenbauamt des Land- oder Stadtkreises, Abt. 4 des Regierungspräsidiums)
  • Straßenverkehrsbehörden (Straßenverkehrs- und Ordnungsamt des Land- oder Stadtkreises, Abt. 4 des Regierungspräsidiums)
  • Wasser- und Schifffahrtsamt
  • Wehrbereichsverwaltung

Als wesentliches Element der Lärmaktionsplanung hat eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen. Die Umgebungslärmrichtlinie und das Bundes-Immissionsschutzgesetz geben hierbei kein verbindliches Verfahren zur Mitwirkung der Öffentlichkeit vor. Ihre Beteiligung und Mitwirkung soll den kommunalen Gegebenheiten und der Lärmbelastungssituation angepasst sein.