Ruhige Gebiete

Die Umgebungslärmrichtlinie weist den Schutz "ruhiger Gebiete" als Aufgabe der Lärmaktionsplanung aus. Ziel des Lärmaktionsplans soll es demnach auch sein, solche Flächen vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Konkret bedeutet dies, dass eine Erhöhung der Lärmbelastung innerhalb ruhiger Gebiete in Zukunft vermieden werden muss.

In der Umgebungslärmrichtlinie wird unterschieden nach ruhigen Gebieten in Ballungsräumen und solchen auf dem Land. Allerdings gibt es bislang keine festgelegten Kriterien, nach denen ruhige Gebiete innerhalb und außerhalb von Ballungsräumen bestimmt werden können. Vorgaben hinsichtlich eines Lärmgrenzwertes oder der Größe des Gebietes bestehen nicht. Definition, Auswahl und Festlegung erfolgen somit durch die für den Lärmaktionsplan zuständigen Behörden, also die Städte und Gemeinden. Die Lärmkartierung ist nur bedingt für die Erfassung ruhiger Gebiete geeignet, da sie nicht alle Lärmquellen berücksichtigt. Daher wird man in vielen Fällen auf vorhandene Ortskenntnisse und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Auswahl ruhiger Gebiete zurückgreifen müssen.

Als ruhige Gebiete außerhalb von Ballungsräumen kommen beispielsweise großflächige Gebiete in Frage, die keinem relevanten Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Dabei bietet es sich an, vor allem Erholungsgebiete zu berücksichtigen, die öffentlich zugänglich sind und die durch ihre Geräuscharmut oder Natürlichkeit Erholung vom technisch verursachten Lärm bieten können.

Darüber hinaus können ruhige Gebiete innerhalb von Ballungsräumen auch kleinflächige Bereiche wie zum Beispiel Parks oder Grünflächen sein, die relativ zu ihrer Umgebung als ruhig empfunden werden. Dabei wird dem Naherholungswert der Gebiete eine hohe Bedeutung beigemessen.

Die Ausweisung ruhiger Gebiete dient entsprechend den Zielsetzungen der Umgebungslärmrichtlinie zur Vorsorge gegen Umgebungslärm. Bei zukünftigen Planungen sind demnach die von den Gemeinden ausgewiesenen ruhigen Gebiete in die Abwägung einzubeziehen. Die Planungen sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die ruhigen Gebiete zu überprüfen und der Aspekt des Lärmschutzes ist zu berücksichtigen.