Lärmaktionsplanung

Die vorliegenden Lärmkarten und Belastungsstatistiken bilden die Grundlage für die Lärmaktionsplanung. Lärmaktionspläne sind grundsätzlich für alle von der Lärmkartierung erfassten Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie für Ballungsräume aufzustellen. 

Für die Aktions- und Maßnahmenplanung sind in Baden-Württemberg im Wesentlichen die Städte und Gemeinden zuständig. Der Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart wird vom Regierungspräsidium Stuttgart erstellt. An den Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist seit 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Lärmaktionsplanung mit Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Die Verpflichtung der Städte und Gemeinden zur Lärmaktionsplanung mit zusätzlichen Maßnahmen, die nicht in Bundeshoheit sind, gilt weiterhin.

Die wesentlichen Inhalte eines Lärmaktionsplans sind durch Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vorgegeben. Die Öffentlichkeit und die für die Umsetzung von Maßnahmen zuständigen Stellen sind im Planungsprozess zu beteiligen.
 

Kooperationserlass Lärmaktionsplanung

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) gibt mit dem so genannten „Kooperationserlass Lärmaktionsplanung" umfassende Hinweise, wie Lärmaktionspläne zu erstellen sind und was dabei zu beachten ist. Der Erlass ist auf der Internetseite des VM abrufbar.
 

Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat die Teile A und B des Lärmaktionsplans 2017/2018 veröffentlicht. Das EBA informiert auf seiner Internetseite www.laermaktionsplanung-schiene.de über die Fortschreibung des Lärmaktionsplans und auch darüber, wie sich Bürgerinnen und Bürger an der Überarbeitung des Lärmaktionsplans beteiligen können. Darüber hinaus werden Informationen über Maßnahmen zur Lärmminderung, über laute Güterwagen oder Förderprogramme zum Schallschutz bereitgestellt.
 

Berichterstattung Lärmaktionsplanung

Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, dem Ministerium für Verkehr BW über die Erstellung und Inhalte eines Lärmaktionsplans zu berichten. Dazu stellt das Ministerium für Verkehr BW den betroffenen Kommunen eine elektronische LAP-Berichtsvorlage zur Verfügung, die mit den Kartierungsdaten an die Kommunen ausgeliefert wird. In einfach gelagerten Fällen kann die Berichterstattung an die EU auch als Lärmaktionsplan verwendet werden. Sie erfüllt – vollständig ausgefüllt – die Mindestanforderungen für Aktionspläne in Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG.

Die für Baden-Württemberg an die EU-Kommission gemeldeten Informationen aus den Lärmaktionsplänen können im Reportnet der EU-Kommission eingesehen werden: Unter 'Reporting 2019' > … > DE_a_DF7_10_2019_updJJMMTT. Dabei bedeuten a = Baden-Württemberg, upd = Update, JJMMTT = Datum der Meldung (Jahr, Monat, Tag).  Die in den letzten fünf Jahren von den Städten und Gemeinden übermittelten berichtsfähigen Zusammenfassungen der Lärmaktionspläne sind zudem im Cloud-Speicher des Landes abrufbar.