Lärmaktionsplanung
Die vorliegenden Lärmkarten und Belastungsstatistiken bilden die Grundlage für die Lärmaktionsplanung. Lärmaktionspläne sind grundsätzlich für alle von der Lärmkartierung erfassten Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie für Ballungsräume aufzustellen.
Für die Aktions- und Maßnahmenplanung sind in Baden-Württemberg im Wesentlichen die Städte und Gemeinden zuständig. Der Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart wird vom Regierungspräsidium Stuttgart erstellt. An den Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist seit 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Lärmaktionsplanung mit Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig. Die Verpflichtung der Städte und Gemeinden zur Lärmaktionsplanung mit zusätzlichen Maßnahmen, die nicht in Bundeshoheit sind, gilt weiterhin.
Die wesentlichen Inhalte eines Lärmaktionsplans sind durch Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vorgegeben. Die Öffentlichkeit und die für die Umsetzung von Maßnahmen zuständigen Stellen sind im Planungsprozess zu beteiligen.
Kooperationserlass Lärmaktionsplanung
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) gibt mit dem so genannten „Kooperationserlass Lärmaktionsplanung" umfassende Hinweise, wie Lärmaktionspläne zu erstellen sind und was dabei zu beachten ist. Der Erlass ist auf der Internetseite des VM abrufbar.
Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert auf seiner Internetseite umfassend über die Fortschreibung des Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Auf einer weiteren Informationsseite des EBA werden die Ergebnisse der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zusammengefasst und grafisch aufbereitet dargestellt sowie über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Überarbeitung des Lärmaktionsplans informiert.
Berichterstattung Lärmaktionsplanung
Die Städte und Gemeinden sind im Rahmen der EU-Berichterstattung verpflichtet, dem Ministerium für Verkehr BW über die Erstellung und die Inhalte eines Lärmaktionsplans zu berichten. Hierfür stellt das Ministerium eine elektronische Berichtsvorlage (Excel-Format) zur Verfügung, die zusammen mit den Kartierungsdaten an die Kommunen ausgeliefert wird. In einfach gelagerten Fällen kann die für die Berichterstattung vorgesehene Vorlage auch als Lärmaktionsplan verwendet werden. Sie erfüllt – vollständig ausgefüllt – die Mindestanforderungen für Aktionspläne in Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG.