Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung

Aus Sicht der Bevölkerung ist Lärm eines der drängendsten Umweltprobleme. Viele Menschen klagen über zu hohe Lärmeinwirkungen in ihrem Wohnumfeld. Sie fühlen sich belästigt und in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt. Darüber hinaus können sich auch gesundheitliche Nachteile ergeben. Die Lärmbelastung zu senken und ruhige Gebiete vor zukünftiger Verlärmung zu schützen, sind daher wichtige Handlungsziele in Politik und Verwaltung.

Diese Ziele sollen auch mit Hilfe der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung erreicht werden. Die Anwendung dieser Instrumente geht auf die sogenannte Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) zurück. Umgebungslärm bezeichnet in diesem Zusammenhang belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Dazu gehört auch Lärm von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Industrie- und Gewerbebetrieben.

Wesentliche Ziele der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung sind

  • die Erfassung der Lärmbelastung in strategischen Lärmkarten nach einheitlichen Bewertungsmethoden,
  • die Bewertung der Lärmsituation und die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen in Lärmaktionsplänen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit,
  • die Reduzierung des Umgebungslärms insbesondere dort, wo gesundheitliche oder belästigende Auswirkungen vorliegen.

Ausgehend von der Umgebungslärmrichtlinie wurde ein europaweit einheitliches Konzept festgelegt, um insbesondere schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Die folgenden Abschnitte enthalten Hintergrundinformationen und Hinweise auf Publikationen zu diesem Themengebiet.

In Deutschland wurde die Umgebungslärmrichtlinie im Jahr 2005 durch Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) um den sechsten Teil „Lärmminderungsplanung“ in nationales Recht überführt. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2015 mit CNOSSOS-EU (pdf; 10 MB – Common Noise Assessment Methods in the EU) eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Berechnungsmethode für die relevanten Lärmquellen erarbeitet. Diese sind in Deutschland seit dem 31.12.2018 anzuwenden*.

Die wichtigsten Regelungen zum Umgebungslärm sind:

Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (sechster Teil: Lärmminderungsplanung, §§ 47a bis 47f)

Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)

Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm (BUB, BUF, BEB, BUB-D, BUF-D)

 

Hinweis zum rechtlichen Rahmen: Die Maßnahmen aus den Lärmaktionsplänen sind nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durchzuführen. Es besteht jedoch weder eine unmittelbare Rechtspflicht der Gemeinde zur Lärmbekämpfung noch ein Anspruch der Bürger auf Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung und auch keine Klagemöglichkeit von Betroffenen gegen Lärmaktionspläne.

*Ergänzender Hinweis: Bis Ende 2018 waren in Deutschland vorläufige Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm (VBUS, VBUSch, VBUI, VBUF) (pdf; 2,4 MB) und die vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) (pdf) anzuwenden.

Die Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, getrennt für Ballungsräume sowie für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen innerhalb vorgegebener Fristen folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Erfassung und Darstellung des Umgebungslärms in Form von strategischen Lärmkarten
  • Information der Öffentlichkeit über den Umgebungslärm
  • Erstellung von Lärmaktionsplänen auf Basis der Lärmkarten unter Beteiligung der Öffentlichkeit
  • Meldung der Ergebnisse an die EU-Kommission

Lärmkarten und -aktionspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die kartierungspflichtigen Lärmquellen und Zuständigkeiten in Baden-Württemberg sowie die geltenden Fristen.

Lärmquellen

Lärmkartierung

Fristen: jeweils 30. Juni 2012, 2017, 2022, ...

Lärmaktionsplanung

Fristen: jeweils 18. Juli 2013, 2018, 2024*, ...

Zuständigkeit Zuständigkeit

Ballungsräume
> 100.000 Einwohner

Ballungsräume Ballungsräume

Hauptverkehrsstraßen
> 3 Mio. Kfz/Jahr  (8.200 Kfz/Tag)

LUBW Kommunen

Haupteisenbahnstrecken
> 30.000 Züge/Jahr  (82 Züge/Tag)

bundeseigene:
Eisenbahn-Bundesamt

bundeseigene:
Eisenbahn-Bundesamt

nicht-bundeseigene:
LUBW

nicht-bundeseigene:
Kommunen

Großflughäfen
> 50.000 Bewegungen/Jahr
(in BW nur Flughafen Stuttgart)

LUBW Regierungspräsidium Stuttgart

*geänderte Frist: Zukünftig sind etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Lärmkartierung und dem Abschluss der Aktionsplanung

Erstmals wurden im Jahr 2007 landesweit Lärmkarten in reduziertem Umfang erstellt. Seit dem Jahr 2012 erfolgt die Lärmkartierung alle fünf Jahre mit dem vollen Kartierungsumfang. Zuständig sind die in obenstehender Tabelle genannten Stellen. Ballungsräume sind in Baden-Württemberg die Städte Stuttgart (einschließlich Teilen von Esslingen), Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Heilbronn, Reutlingen und Ulm.

In Baden-Württemberg hat die LUBW über die in der Tabelle genannten Zuständigkeiten hinaus die Aufgabe, die in Baden-Württemberg erarbeiteten Lärmkarten und Lärmaktionspläne dem Umweltbundesamt zur Berichterstattung an die EU-Kommission zu übermitteln.

Die LUBW stellt den Kommunen außerdem die Berechnungsgrundlagen und Ergebnisdaten der Lärmkartierung für weitergehende Analysen im Rahmen der Lärmaktionsplanung auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung.

Nachfolgend werden die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung erklärt. Die rechtlich geltenden Begriffsdefinitionen finden Sie in der Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG), im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) und in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV).

  • Ballungsraum

    Ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer. Innerhalb von Ballungsräumen ist zusätzlich zum Lärm von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen der Lärm von sonstigen Straßen und Schienenwegen, zivilen Flugplätzen sowie Industrie- und Gewerbelärm (siehe unten) zu kartieren, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.

  • Belastungsstatistik, Betroffenheitsanalyse
    Die Lärmkarten umfassen die grafische Darstellung der flächenhaften Belastung und tabellarische Angaben über die Anzahl der lärmbelasteten Menschen, Wohnungen, Schul- und Krankenhausgebäude sowie Angaben zur Gesamtfläche von lärmbelasteten Gebieten. Die Vorgehensweise ist mit der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB, zuvor VBEB) bundesweit einheitlich vorgegeben. In der Belastungsstatistik der LUBW sind diejenigen Gemeinden alphabetisch aufgelistet, für deren Gemeindefläche Berechnungsergebnisse vorliegen. Aufgeführt sind ausschließlich Werte für Pegelbereiche oberhalb von 55 dB(A) für LDEN bzw. 50 dB(A) für LNight (siehe unten unter „Lärmindizes“). Niedrigere Lärmpegel sind gemäß Umgebungslärmrichtlinie für die Lärmkartierung nicht relevant.

  • Großflughafen
    Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr (wobei mit „Bewegungen“ Starts oder Landungen gemeint sind). Bislang erreicht in Baden-Württemberg nur der Flughafen Stuttgart das für die Kartierung notwendigen Verkehrsaufkommen. Sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr, die innerhalb von Ballungsräumen liegen oder die auf die Ballungsräume einwirken, sind im Rahmen der Lärmkartierung der Ballungsräume mit zu erfassen.

  • Haupteisenbahnstrecke
    Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr (entspricht 82 Züge pro Tag). Da parallel verlaufende Gleisanlagen für die Anwohner als einheitliche Störquelle in Erscheinung treten, werden parallele Gleise als ein gemeinsamer Schienenweg betrachtet. Der Begriff des Schienenweges ist somit trassenbezogen zu verstehen.

  • Hauptverkehrsstraßen
    Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Dies entspricht einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von rund 8.200 Kfz pro Tag.

  • Industrie- und Gewerbelärm
    Innerhalb von Ballungsräumen ist bei der Lärmkartierung auch der Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen zu kartieren. Zu erfassen sind dabei diejenigen Anlagen, die unter die europäische Richtlinie über Industrieemissionen fallen (Richtlinie 2010/75/EU, kurz IE-Richtlinie), einschließlich Häfen mit einer Gesamtumschlagleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr. Diese Anlagen werden auch als IE-Anlagen bezeichnet.

  • Lärmaktionsplanung, Lärmaktionsplan
    Die im Rahmen der Umgebungslärmkartierung erstellten Lärmkarten inkl. Betroffenheitsstatistiken bilden die Grundlage für die Lärmaktionsplanung. In den kartierten Bereichen sind Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Ein Aktionsplan ist ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren. Er kann sich primär auf den vordringlichen und zeitnah zu bewältigenden Handlungsbedarf konzentrieren. Da oftmals nicht alle Zielsetzungen kurz- und mittelfristig realisierbar sind, können auch langfristige Perspektiven im Plan dargestellt werden. Für die Erstellung der Lärmaktionspläne sind in Baden-Württemberg im Allgemeinen die Städte und Gemeinden zuständig. Ausnahmen: Für bundeseigene Eisenbahnstrecken ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, für den Flughafen Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart.

  • Lärmindizes LDEN / LNight
    Für die Beschreibung der Lärmbelastung werden die Lärmindizes LDEN und LNight verwendet. Diese Lärmindizes sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel, wobei der Beurteilungszeitraum ein für die Schallemission ausschlaggebendes und hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr ist. Der Lärmindex LDEN spiegelt die Lärmbelastung für den gesamten Tag (24 Stunden) wider. Er berücksichtigt die Lärmbelastung am Tag (day, 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr), am Abend (evening, 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und in der Nacht (night, 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr), wobei Abend und Nacht durch einen Zuschlag stärker gewichtet werden, um die höhere Störwirkung in diesem Zeitabschnitt zu berücksichtigen. Der Lärmindex LNight spiegelt die Lärmbelastung nur für den Nachtzeitraum wider (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).

  • Lärmkarten
    Die Karten stellen die Lärmbelastungen, die von den kartierten Lärmquellen ausgehen, graphisch anhand von Flächen gleicher Lautstärke (Isophonen-Bänder) abgestuft in 5 dB(A)-Bändern mit vorgegebenen Farben dar. Ergänzt werden Sie durch tabellarische Angaben zur Lärmbelastung in den kartierten Gebieten (Belastungsstatistik). Die Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt ausschließlich durch Berechnung mit spezieller Software. Für die Erarbeitung der Lärmkarten wird ein 3-dimensionales Berechnungsmodell erstellt, das unter anderem die Verkehrswege, das Verkehrsaufkommen, die Geländeoberfläche, Gebäude mit Gebäudenutzung und Einwohnerzahl sowie Lärmschutzbauwerke (Wände, Wälle) berücksichtigt. Lärmkarten sind getrennt für jede Lärmart (Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm) zu erstellen.

  • Umgebungslärm
    Belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Informationen der LUBW und des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg:

Leitfaden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit (2011) (pdf; 5,4 MB)
Der Leitfaden mit dem Titel „Strategie für einen lärmarmen Verdichtungsraum“ beschreibt ausführlich den Prozess der Lärmaktionsplanung in interkommunaler Zusammenarbeit mit allen dazugehörigen Arbeitsschritten sowohl allgemein als auch anhand eines konkreten Fallbeispiels. Der Leitfaden ist entstanden aus der Praxis und gedacht für die Praxis.

Ruhige Gebiete: Leitfaden zur Festlegung in der Lärmaktionsplanung (VM, 2019)
Neben der Reduzierung hoher Lärmbelastungen soll die Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden ein weiteres wichtiges Ziel verfolgen: Den Schutz ruhiger Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms. Der Leitfaden gibt hierzu praxisdienliche Hinweise. Er beantwortet, was ruhige Gebiete kennzeichnet und wie deren Festlegung im Lärmaktionsplan erfolgen kann. Er schlägt zudem die Brücke zur Bauleitplanung und erläutert, wie sich der Schutz ruhiger Gebiete so auch planungsrechtlich verankern lässt

Informationen des Bundes und der EU:

Ruhige Gebiete: Vorgehensweise bei der Auswahl und rechtliche Rahmenbedingungen (UBA, 2015)
Der Vorsorgegedanke beim Schutz der ruhigen Gebiete ist ein wichtiger Aspekt der allgemeinen Aufenthaltsqualitäten, insbesondere in Städten. Die vorliegende Untersuchung des Umweltbundesamts (UBA) behandelt zwei wesentliche Aspekte des Themas: Die unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Auswahl von ruhigen Gebieten und die rechtlichen Rahmenbedingungen. Abschließend werden mögliche Schlussfolgerungen für zukünftige Aktivitäten formuliert.

Handbuch Lärmaktionspläne – Handlungsempfehlungen für eine lärmmindernde Verkehrsplanung (UBA, 2015)
Das Handbuch des Umweltbundesamts liefert den zuständigen Behörden umfangreiche Informationen für eine erfolgreiche Lärmaktionsplanung, mit Schwerpunkt auf Maßnahmen gegen den Straßenverkehrslärm. Es enthält Erläuterungen zu den Grundlagen der EU-Umgebungslärmrichtlinie, Hinweise zur Auswertung der Lärmkarten, zur Mitwirkung der Öffentlichkeit sowie zur Berücksichtigung des Schutzes ruhiger Gebiete.

Informationen der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI):

LAI-Hinweise zur Lärmkartierung (2022) (pdf; 1 MB)
Diese LAI-Hinweise sollen dazu dienen, die Vorgehensweise bei der Lärmkartierung nach den genannten Rechtsvorschriften inhaltlich zu erläutern und – sofern nach den geltenden Rechtsvorschriften Interpretations- oder Ermessensspielräume für den Vollzug bestehen – eine einheitliche Auslegung und Durchführung der §§ 47 a-f BImSchG und der 34. BImSchV durch die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu gewährleisten.

LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung (2022) (pdf; 1 MB)
Die zuständigen Behörden sollen mit den vorliegenden LAI-Hinweisen bei der Erarbeitung von Lärmaktionsplänen unterstützt werden. Ziel ist es, die wesentlichen Arbeitsschritte von der Prüfung der Notwendigkeit bis zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen aufzuzeigen. Mögliche Maßnahmen werden anhand von Beispielen aus der Praxis verdeutlicht.

Sonstige Informationen und Dokumente:

Lärmaktionsplanung - Lärmminderungseffekte von Maßnahmen (UBA, 2023)
Die Broschüre beinhaltet ein einfaches und schnelles Verfahren, um die Wirksamkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu schätzen. Sie ist ein praktisches Hilfsmittel für die Behörden, die für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zuständig sind.

Lärmbilanz 2020 – Analyse der Lärmminderungsplanung in Deutschland (UBA, 2021)
Das Vorhaben untersucht den Stand der Lärmminderungsplanung in Deutschland. Hierfür wurden die Ende 2020 vorliegenden Meldungen der Länder und Kommunen zur dritten Runde der Lärmaktionsplanung analysiert. Eine vertiefende Analyse identifiziert Hemmnisse, die einer effektiveren Lärmminderungsplanung entgegenstehen.

Geschwindigkeitsreduzierungen: Auswertung der Erkenntnisse und Erfahrungen in Deutschland (UBA, 2015)
Der Bericht des Umweltbundesamtes dokumentiert die in Deutschland vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen mit Geschwindigkeitsreduzierungen, insbesondere Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen zur Senkung der Luftschadstoffbelastung, für eine höhere Aufenthaltsqualität oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Auch wegen der hohen akustischen Wirkung bei vergleichsweise geringem Realisierungsaufwand ist das Thema in vielen Kommunen aktuell.

Lärmsanierungsprogramm des Bundes für bundeseigene Schienenwege (mit Übersichtskarte)
Unter obenstehendem Link erfahren Sie mehr zum freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des Bundes, das auf die Verringerung des Schienenverkehrslärms entlang hochbelasteter Streckenabschnitte im bestehenden Streckennetz abzielt.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung finden Sie unter dem Menüpunkt Lärmkarten, Näheres zur Lärmaktionsplanung unter dem Menüpunkt Lärmaktionsplanung.