PRTR

PRTR steht für Pollutant Release and Transfer Register.

Ein solches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister informiert Sie online auf europäischer Ebene z.B. über Schadstoffe, die von großen Industriebetrieben in Ihrer Region freigesetzt werden.

Auf Grundlage der Europäischen PRTR-Verordnung (E-PRTR-VO) berichten Industriebetriebe der 27 europäischen Mitgliedstaaten

  • die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden
  • die Verbringung von Abfallmengen und
  • die Verbringung von Schadstoffen im Abwasser, das in externe Kläranlagen eingeleitet wird.

Das europäische Register enthält außerdem Informationen zu Emissionen aus diffusen Quellen bspw. aus Verkehr und Landwirtschaft.
Daneben hat Deutschland auf Basis des PRTR-Protokolls der UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) und des deutschen "PRTR-Gesetzes" mit den für das E-PRTR berichteten Daten ein nationales Register (PRTR) aufgebaut, in das ebenfalls Emissionen aus diffusen Quellen aufgenommen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite thru.de

Betreiberinformationen

  • Die jährliche Berichterstattung durch die Anlagenbetreiber erfolgt über die bundeseinheitliche Software (BUBE-Online).
  • Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie sich an die von Ihnen bei der Erstanmeldung in BUBE hinterlegten Mailadresse ein neues Einmalpasswort senden lassen.
  • Falls Ihre Firma auf diese Mailadresse keinen Zugriff mehr hat, können Sie die Zurücksetzung des Passwortes beantragen.
    Bitte senden Sie uns die Bitte um Zurücksetzung des Passwortes schriftlich. Das Schreiben (Firmenpapier – vom Anlagenbetreiber, Arbeitsstättennummer, Zugangskennung, Unterschrift, Stempel) können sie dann einscannen und per Mail an prtr@lubw.bwl.de übermitteln.
  • Für Rückfragen zu E-PRTR wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner bei den Regierungspräsidien oder Unteren Verwaltungsbehörden.
  • Eine Anleitung zur Erstanmeldung bei BUBE-Online finden Sie im pdf-Dokument "Schnelleinstieg".

Gesetze

Hier finden Sie die relevanten Gesetze und Verordnungen zum PRTR

Die Termine für das Berichtsjahr 2023 werden im Laufe des Frühjahres 2024 bekanntgegeben.

Downloads

Weitere Informationen finden Sie im PRTR-Wiki!

Zum Dokumentenbereich des PRTR-Wiki mit weiteren Downloadangeboten

Links

Unter den nachfolgenden Links finden Sie weitere Informationen zu PRTR und EPER

FAQ

Weitere FAQs finden Sie auf der PRTR-Homepage!

Bitte schicken Sie eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de.

Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • den PRTR-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
  • Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
  • Die europäischen und deutschen PRTR-Daten sind im Internet abrufbar.
  • Die Daten werden z.B. für die Luftreinhaltepolitik, Luftreinhaltepläne und Immissionssimulationen verwendet.

Bitte kontaktieren Sie die für Sie zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium oder städtisches Umweltamt).

Im aktuellen Anschreiben oder der aktuellen E-Mail werden bei den Betreiberangaben die jeweils gültigen Berichtspflichten aufgeführt.

  • Bitte kontaktieren Sie die für Sie zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium oder städtisches Umweltamt)
  • Bitte schicken Sie zusätzlich eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de.
  • Anlagen, die nicht eine Tätigkeit gemäß Anhang I der E-PRTR-VO sind, kommen nicht für die Berichtspflicht in Betracht. Eine Berichtspflicht kann nur für die Arbeitsstätte bestehen, wenn eine Anlage oder eine Nebenanlage eine Tätigkeit nach Anhang I der EPRTR-VO ist.
  • In diesem Fall müssen Ihre Anlagendaten in dem Anlagenkataster der Behörde aktualisiert werden. Informieren Sie bitte hierzu Ihre zuständige Genehmigungsbehörde.
  • Ist die Anlage eine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO, sind in der Regel auch alle der Anlage zugeordneten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen zu berichten.
  • Ist die Anlage keine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO, aber es sind Anlagenteile und Nebeneinrichtungen vorhanden, die eine Tätigkeit nach Anhang I EPRTR-VO sind, müssen nur diese Anlagenteile und Nebeneinrichtungen für den PRTR-Bericht berücksichtigt und erklärt bzw. berichtet werden.

Ein Antrag für eine Verlängerung der Abgabefrist ist grundsätzlich an die zuständige Behörde (Regierungspräsidium, Landratsamt oder städtisches Umweltamt) zu richten. Bis zum 31.03. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres können Sie bei der zuständigen Behörde eine Fristverlängerung der Abgabe beantragen. 

Eine Befreiung von der der Pflicht zur Abgabe des PRTR-Berichtes ist in der PRTR-Verordnung nicht vorgesehen! 

Im EU-Leitfaden für die Durchführung des E-PRTR heißt es:
"Bezeichnung der Haupttätigkeit:
Sämtliche Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standorts der Betriebseinrichtung werden der Haupt-Anhang-I-Tätigkeit zugeordnet.
Häufig ähnelt die Haupt-Anhang-I-Tätigkeit der wirtschaftlichen Haupttätigkeit der Betriebseinrichtung.
Wenn die wirtschaftliche Haupttätigkeit nicht repräsentativ für die in der Betriebseinrichtung durchgeführten Prozesse ist, könnte die Haupt-Anhang-I-Tätigkeit der Betriebseinrichtung der am stärksten umweltverschmutzenden Tätigkeit zugeordnet werden. Sämtliche Freisetzungen und Verbringungen außerhalb des Standorts der Betriebseinrichtung werden bei der weiteren Zusammenfassung der Daten der vom Betreiber angegebenen Haupt-Anhang-I-Tätigkeit zugeschrieben.

Wenn die Konzentrationen der Freisetzungen unterhalb den Bestimmungsgrenzen (mengenmäßiger Nachweis) liegen, erlaubt dies nicht immer den Schluss, dass es zu keiner Überschreitung der Schwellenwerte kommt. Zum Beispiel könnten bei großen Abwasser- oder Abluftmengen, die von Betriebseinrichtungen erzeugt werden, die Schadstoffe unter die Bestimmungsgrenze "verdünnt" werden, obwohl der jährliche Belastungsschwellenwert trotzdem überschritten wird. Mögliche Verfahren zur Bestimmung der Freisetzungen in solchen Fällen beinhalten die Messung näher an der Quelle (z.B. Messung in Teilströmen vor Aufnahme in eine zentrale Behandlungsanlage) und/oder die Schätzung der Freisetzungen, z.B. auf der Basis der Schadstoffeliminierungsmengen in der zentralen Behandlungsanlage.

Bitte dokumentieren Sie in diesem Fall in BUBE-Online, dass für die betreffenden Freisetzungen oder Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen die Schwellenwerte nicht überschritten werden. Dadurch werden nachträgliche Fragen durch die zuständige Behörde vermieden.

Der Bericht nach PRTR erfolgt jährlich, somit sind jährlich die Freisetzungen und Verbringungen zu prüfen, ob die Frachten und Mengen die Schwellenwerte im Berichtsjahr überschritten haben.

Eine Freisetzung im Bereich Wasser ist eine Direkteinleitung, das Abwasser wird nach der Behandlung direkt ins Gewässer einleitet. Eine Verbringung ist eine Indirekteinleitung, das Abwasser wird zur Behandlung in einen anderen Betrieb verbracht. Es kann sich dabei sowohl um eine kommunale als auch um eine betriebliche Abwasserbehandlungsanlage handeln.

Die Vorbelastung eines bestimmten Schadstoffes in Wasser kann gegebenenfalls berücksichtigt werden. Wenn z.B. Wasser am Standort der Betriebseinrichtung aus einem benachbarten Fluss, See oder Meer entnommen und als Betriebs- oder Kühlwasser verwendet und anschließend von dem betreffenden Standort der Betriebseinrichtung wieder in denselben Fluss, See oder Meer freigesetzt wird, kann die "Freisetzung", die durch die Vorbelastung dieses Schadstoffes verursacht wird, von der Gesamtfreisetzung der Betriebseinrichtung abgezogen werden. Die Messungen der Schadstoffe im entnommenen Zulaufwasser und freigesetztem Ablaufwasser müssen so durchgeführt werden, dass diese repräsentativ für die Bedingungen sind, die während des Berichterstattungszeitraums vorherrschen. Wenn sich die zusätzliche Belastung aus der Verwendung entnommenen Grundwassers oder Trinkwassers ergibt, sollte diese nicht abgezogen werden, da sie die Belastung des Schadstoffes in dem Fluss, See oder Meer erhöht.

Bitte beantragen Sie mit einem Schreiben mit Firmenbriefkopf und Unterschrift (kann uns per PDF-Scan übermittelt werden) eine Passwortrücksetzung! Das Schreiben sollte Ihre BUBE-Kennung (BW-…) enthalten.
Bitte schicken Sie die E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de.

  • Bitte beantragen Sie mit einem Schreiben mit Firmenbriefkopf und Unterschrift (kann uns per PDF-Scan übermittelt werden) eine Passwortrücksetzung! 
  • Bitte schicken Sie die E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de.

Auf der deutschen PRTR-Seite finden Sie die entsprechenden Informationen und Hilfestellungen zur Berichterstattung.
Sie können darüber hinaus externe Stellen wie z.B. Verbände, IHK, Landwirtschaftskammer, Ingenieurbüros, TÜV etc. für eine Beratung in Anspruch nehmen und ggf. mit der Erstellung des Berichtes beauftragen.
Für Einzelfragen stehen auch die zuständigen Behörden zur Verfügung.

Ihre Frage können Sie per Mail an prtr@lubw.bwl.de stellen; die Bearbeitung wird zeitnah zugesichert.
Weitere Fragen und Antworten zum Thema PRTR finden Sie auf der deutschen PRTR-Seite.