KlimaG BW

Im Sommer 2024 ist das erste Bundes-Klimaanpassungsgesetz in Kraft getreten. Dies sieht vor, dass die Länder diejenigen öffentlichen Stellen bestimmen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept aufstellen.

Als eins der ersten Bundesländer hat Baden-Württemberg diese Anforderung umgesetzt und das KlimaG Baden-Württemberg zum Sommer 2025 geändert. Dies sieht nun vor, dass kommunale Klimaanpassungskonzepte erstellt werden (Abschnitt 8).

Dafür gibt es einen finanziellen Ausgleich. Flankierend zur Gesetzesänderung wurde eine Rechtsverordnung verabschiedet, die genauere Details regelt.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Informationen zum Klimaschutz und der kommunalen Wärmeplanung finden Sie auf der Seite der KEA-BW.

Was bedeutet die Änderung des KlimaG BW für Kommunen?

Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise sind verpflichtet, Klimaanpassungskonzepte für ihr jeweiliges Gebiet zu erstellen (bis 2031 - Phase 1). Landkreise sind darüber hinaus verpflichtet, Konzepte für die kreisangehörigen Gemeinden (außer Große Kreisstädte) zu erstellen (bis 2034 - Phase 2). Klimaanpassungskonzepte bestehen aus einer Klimawirkungsanalyse, einer Betroffenheitsanalyse und einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog. Durch die Konzepterstellung soll die Resilienz gegenüber den bereits eingetretenen und den zu erwartenden künftigen Auswirkungen des Klimawandels erhöht werden.

Wie unterstützt das Kompetenzzentrum?

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