Schallschutz-Förderung

Es wird häufig die Frage gestellt, ob private Schallschutzmaßnahmen finanziell gefördert werden, insbesondere ob es Zuschüsse für den Einbau von Schallschutzfenstern gibt. Nachfolgend haben wir für Sie einige Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Es geht dabei in erster Linie um Maßnahmen zur sog. Lärmsanierung. Darunter werden alle nachträglichen Maßnahmen zum Schutz gegen bereits bestehende Lärmquellen verstanden. Ergänzend wird über Lärmschutz im Zusammenhang mit der Städtebauförderung informiert.

Lärmsanierung an Straßen

Für die Entwicklung und ggf. Finanzierung lärmmindernder Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung sind im Wesentlichen die Gemeinden zuständig. Wenden Sie sich daher zunächst an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Einige Städte und Gemeinden haben Förderprogramme für Schallschutzfenster eingerichtet. Fragen Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt nach, ob es dort ein solches Förderprogramm gibt.

Lärmsanierungsprogramme für Straßen werden seitens des Bundes für Bundesautobahnen und Bundesstraßen, seitens des Landes für Landesstraßen aufgelegt. Die Voraussetzungen für die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen hat der Bund in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen (VLärmSchR 97) festgelegt. Eine Lärmsanierung kann auf dieser Grundlage nur bei Überschreitung der Lärmsanierungsgrenzwerte erfolgen bzw. gefördert werden.

Prinzipiell unterscheidet man aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen. Zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen zählen Wälle, Wände, Einschnitte und Troglagen, Teil- und Vollabdeckungen sowie Einhausungen. Passiver Lärmschutz lässt sich durch die bauliche Verbesserung von Fenstern, Türen, Rollladenkästen, Wänden, Dächern sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen erreichen. Hierzu zählt auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen.

Auskunft zu den Lärmsanierungsprogrammen zu Bundesfern- und Landesstraßen erteilt das zuständige Regierungspräsidium, siehe auch Abschnitt Ansprechpartner. Kommunale Lärmschutzmaßnahmen können über das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) gefördert werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf dieser Internetseite des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.

Lärmsanierung an Schienenstrecken

Um die Lärmsituation an stark befahrenen Schienenstrecken des Bundes zu verbessern, hat die Bundesregierung das Programm „Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen“ ins Leben gerufen. Bevorzugt werden Streckenabschnitte saniert, bei denen die Lärmbelastung besonders hoch ist und an denen viele Anwohner betroffen sind. Nähere Informationen zur Lärmsanierung sind auf dieser Internetseite der Deutschen Bahn AG zusammengestellt.

Im Rahmen des Lärmsanierungsprogramms werden zur Lärmsanierung – je nach den örtlichen Verhältnissen und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen – folgende Maßnahmen als Maßnahmenpakete oder einzeln getroffen:

  • An der Entstehungsquelle (aktiver Lärmschutz an Bahnanlagen), beispielsweise Errichtung von Lärmschutzwänden oder -wällen, Einbau von Spurkranz-Schmiereinrichtungen in engen Gleisbögen, Maßnahmen zur Lärmminderung an Brückenbauwerken, besondere Gleisüberwachung („Besonders überwachtes Gleis“ – BüG) mit frühzeitigem Schienenschleifen
  • Am Einwirkungsort (passiver Lärmschutz an baulichen Anlagen), beispielsweise Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen

Weil Lärmschutzwände oder -wälle die unmittelbare Nachbarschaft beeinträchtigen können, zum Beispiel durch Verschattung von Grundstücken, müssen hierfür Planfeststellungsverfahren beim Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt werden. Nähere Informationen zur Lärmsanierung an Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes erhalten Sie unter anderem auf den Webseiten des Eisenbahn-Bundesamtes.

Lärmsanierung im Bereich von Flughäfen

Die Landesregierung hat auf der Basis des Fluglärmgesetzes für die Flughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie für den Verkehrslandeplatz Mannheim Ende des Jahres 2010 Lärmschutzbereiche ausgewiesen. Unterschieden werden die Tag-Schutzzonen 1 und 2 (jeweils 6 bis 22 Uhr) und die Nacht-Schutzzone (22 bis 6 Uhr).

Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone haben Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen für ihre schon errichteten Einrichtungen oder Wohnungen. Am Flughafen Stuttgart gibt es dazu ein Schallschutzprogramm Flughafen Stuttgart. Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.

Lärmsanierung in der Städtebauförderung

Die jährlichen Programme der Städtebauförderung in Baden-Württemberg umfassen unter anderem Maßnahmen zur ganzheitlichen ökologische Erneuerung. Diese beinhaltet als ein vordringliches Handlungsfeld die Reduzierung von Lärm.

Nach den Städtebauförderungsrichtlinien werden im Hinblick auf die ökologische Erneuerung folgende Maßnahmen als förderfähig anerkannt:

  • Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (insbesondere örtliche öffentliche Straßen, Wege, Plätze und ebenerdige Stellplätze; Parkhäuser, Tiefgaragen oder Parkdecks; Grünanlagen, öffentliche Spielplätze, Brücken, Stege, Treppen und Unterführungen)
  • Erneuerung privater Gebäude (Modernisierungszuschüsse)
  • Erneuerung und Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch die Kommune (Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Altenbegegnungsstätten, kommunale Verwaltungsgebäude und andere Gebäude mit Publikumsverkehr wie z. B. Rathäuser, Büchereien, Versammlungsräume, Begegnungsstätten, Mehrzweckhallen mit Gemeinbedarfsnutzung, bei denen keine andere Fachförderung gewährt wird)

Dabei gehört der notwendige passive Lärmschutz bei der Altbaumodernisierung und bei den kommunalen Bauvorhaben zum Baustandard. Bei der Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sind auch aktive Lärmschutzmaßnahmen möglich, wenn sie zur Beseitigung städtebaulicher Missstände notwendig sind. Die Planungs- und Ausführungsverantwortung dafür liegt bei der Gemeinde.