Natur und Landschaft
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Schutzgebietskategorien
Zur Erhaltung und Sicherung der Schönheit, Eigenart und Vielfalt der Natur des Landes Baden-Württemberg werden Schutzgebiete verschiedener Kategorien ausgewiesen. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg führt Daten zu allen Schutzgebieten nach Naturschutzrecht in Baden-Württemberg und erstellt landesweite Statistiken.
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert. Nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung.
Die Ausweisung von Naturschutzgebieten erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Ein Nationalpark ist ein großflächiges Naturschutzgebiet, in dem Natur Natur sein darf. Vom Menschen weitgehend unbeeinflusst kann sich hier die Natur entwickeln. Wildlebende Pflanzen und Tiere finden hier ihre Lebensräume, wobei die Wildnis auch für den Menschen erlebbar ist. Nationalparke können dazu beitragen, den Rückgang der Artenvielfalt zu begrenzen. Laut § 24 Bundesnaturschutzgesetz sind Nationalparke "einheitlich zu schützende Gebiete, die
- großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebeites erfüllen und
- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer Dynamik gewährleistet."
In Baden-Württemberg hat der Landtag am 28.11.2013 das Gesetz zum Nationalpark Schwarzwald beschlossen, mit welchem der Park ab dem 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde. Weitere Informationen zum Thema Nationalpark Schwarzwald finden Sie unter dem Menüpunkt "Links".
Biosphärengebiete nach § 25 BNatSchG umfassen großräumige Kulturlandschaften mit charakteristischer und reicher Naturausstattung, die zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln sind. Biosphärengebiete sind Modellregionen, in denen aufgezeigt wird, wie sich Aktivitäten im Bereich der Wirtschaft, der Siedlungstätigkeit und des Tourismus zusammen mit den Belangen von Natur und Umwelt gemeinsam innovativ fortentwickeln können. Biosphärengebiete werden in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert und entwickelt. Kernzonen werden dabei wie Naturschutzgebiete, die Pflege- und Entwicklungszonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt.
Die Ausweisung von Biosphärengebieten erfolgt durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) per Rechtsverordnung.
Landschaftsschutzgebiete werden nach § 26 BNatSchG zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete dienen auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete besonderer Bedeutung für die Erholung gesichert sowie Pufferzonen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden.
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolgt durch die unteren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Naturparke (§ 27 BNatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung oder mit besonderer Bedeutung für die Regionalentwicklung dar. Sie sollen überwiegend Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete sein. Hierbei ist es besonders wichtig, die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen.
Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die höheren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG können sowohl Einzelgebilde (z.B. wertvolle Bäume, Felsen, Höhlen) als auch naturschutzwürdige Flächen bis zu 5 ha Größe (z.B. kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden) ausgewiesen werden. Ihr Schutzstatus ist mit dem eines Naturschutzgebietes vergleichbar.
Die Ausweisung von Naturdenkmalen erfolgt durch die unteren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Gesetzlich geschützte Biotope werden in § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG genannt und genießen unmittelbaren gesetzlichen Schutz. Es handelt sich dabei um besonders wertvolle und gefährdete Lebensräume, wie z.B. Moore, Nasswiesen und Trockenrasen. Sie werden anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation, der Artenzusammensetzung und sonstiger Eigenschaften definiert. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. Zulässig ist die Durchführung von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind. Außerdem erlaubt sind bestimmte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen und weitere Ausnahmen, die im BNatSchG und im NatSchG festgelegt werden. Gesetzlich geschützte Biotope werden durch die Naturschutzbehörde in Listen und Karten erfasst und registriert. Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus.
Waldschutzgebiete werden nach § 32 LWaldG von der höheren Forstbehörde per Rechtsverordnung ausgewiesen.
Als Bannwälder nach § 32 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) werden sich selbst überlassene Totalreservate ausgewiesen, in denen keine forstliche Bewirtschaftung stattfindet. In Bannwäldern wird wissenschaftlich untersucht, wie sich die Waldlebensgemeinschaft unter möglichst weitgehendem Ausschluss menschlicher Einflüsse entwickelt. Dabei sollen Erkenntnisse über die Entwicklung von Waldökosystemen gewonnen werden, die in der Praxis der Waldwirtschaft, Landschaftspflege und des Naturschutzes Anwendung finden können. Gleichzeitig dienen Bannwälder der Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Waldgesellschaften mit ihren Tier- und Pflanzenarten zum "Urwald von Morgen".
Schonwälder nach § 32 LWaldG sind Waldreservate, die den Schutz und die Erhaltung von landschaftstypischen Waldbeständen, von Natur aus seltenen oder selten gewordenen Waldgesellschaften und von Biotopkomplexen, die schutzwürdigen Arten Lebensraum bieten, zum Ziel haben. Sie eignen sich auch zur Erhaltung von historischen Waldnutzungsformen wie Mittel- und Niederwaldwirtschaft. Schonwälder werden im Gegensatz zu Bannwäldern bewirtschaftet und gepflegt. Je nach Schutzziel ist die Aufrechterhaltung einer bestimmten Bewirtschaftungsform notwendig.
Informationen zu weiteren Schutzgebietskategorien finden Sie auf den Seiten "Themen" des Ministeriums für Umwelt, Klima und Ernergiewirtschaft (siehe Menüpunkt "Links" ).
Natura 2000 ist eine europäische Naturschutzkonzeption auf Grundlage der EG-Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 und der FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum) aus dem Jahr 1992. Die Staaten der Europäischen Union haben sich damit die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt und den Aufbau eines zusammenhängenden Netzes europäischer Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) beschlossen.
Auf den Seiten der LUBW können weitere Information zu den Natura 2000-Gebieten aufgerufen werden.