Kompensationsverzeichnis - KompVz BW
Die Anwendung "KompVz BW" ersetzt die bisher genutzte Anwendung "Kompensationsverzeichnis & Ökokonto BW" und bildet dabei die Vorgaben der zum 01.01.2026 in Kraft getretenen Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) ab. Sie erreichen die Anwendung unter folgendem Link: KompVz BW.
Die Führung eines Kompensationsverzeichnisses ist bundesweit verpflichtend nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgegeben. Die nähere Ausgestaltung ist den Ländern vorbehalten, § 17 Abs. 11 BNatSchG.
In Baden-Württemberg wird dies durch die KompVzVO vom 17. Juli 2025 (GBl. 2025, Nr. 66) geregelt. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung ist § 18 Abs. 3 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG). Mit dem Inkrafttreten dieser novellierten Verordnung zum 1. Januar 2026 ist die Kompensationsverzeichnis-Verordnung vom 17. Februar 2011 außer Kraft getreten. Mit der novellierten Verordnung ist das Kompensationsverzeichnis weiterentwickelt worden und schafft ein umfassendes Verzeichnis von naturschutzfachlich relevanten eingriffs-, Natura 2000- und artenschutzbezogenen Maßnahmen.
Darüber hinaus erfasst das Kompensationsverzeichnis auch bauplanungsrechtliche Maßnahmen zum Ausgleich nach § 1a Abs. 3 und § 200a Baugesetzbuch (BauGB). Dies gilt, wenn diese Maßnahmen nicht auf der Eingriffsfläche des Bebauungsplans umgesetzt werden, sondern in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde.
Die untere Naturschutzbehörde führt gemäß § 1 KompVzVO für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises ein Kompensationsverzeichnis bestehend aus acht Abteilungen nach den §§ 3 bis 10 der KompVzVO. Zuständig für die Übermittlung der erforderlichen Angaben an die zuständige untere Naturschutzbehörde sind die jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsbehörden und die Gemeinden, soweit sie nach der geltenden KompVzVO eintragungspflichtige Maßnahmen festsetzen sowie die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg für Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen. Die Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde kann dem Vorhabenträger auferlegen, die erforderlichen Angaben an die zuständige untere Naturschutzbehörde zu übermitteln. Die unteren Naturschutzbehörden prüfen die übermittelten Angaben auf Plausibilität und verzeichnen die Daten anschließend im System.
Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg stellt für dieses Verzeichnis die Anwendung KompVz BW zur Verfügung. Sie erreichen die Anwendung unter folgendem Link: KompVz BW.
Nach der Verzeichnung sind die erfassten Daten in der Regel, mit Ausnahme personenbezogener Daten, über den Daten- und Kartendienst (UDO 4.0) der LUBW Landesanstalt für Umwelt öffentlich einsehbar. So erhalten interessierte oder von bestimmten Vorhaben betroffene Bürgerinnen und Bürger einen möglichst freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne hierfür einen Auskunftsantrag bei den zuständigen Behörden stellen zu müssen.
Informationen zur Migration der Daten
Die abgeschlossenen Datensätze aus den naturschutzrechtlichen Abteilungen (Eingriffskompensation Naturschutzrecht und Ökokonto Naturschutzrecht) der alten Fachanwendung wurden vollständig in die neue Anwendung KompVz BW übernommen. Weitere Informationen zur Datenmigration finden Sie im Hinweisschreiben des Umweltministeriums sowie im Handbuch zum KompVz BW im Bereich Dokumente und Downloads.
Abgeschlossene Daten im Eingriffsbereich (inkl. zugehöriger Kompensationsmaßnahmen) sind alle per Ticketnummer übernommenen oder durch eine Behörde eingetragenen Datensätze mit einem angegebenen Zulassungsdatum. Im Bereich Ökokonto wurden ausschließlich bereits zugestimmte Maßnahmen übertragen, Entwürfe oder offene Anträge konnten nicht migriert werden.
Für einen bearbeitenden Zugriff in der neuen Anwendung beachten Sie bitte die Hinweise zu den Zugriffsrechten im Handbuch zur neuen Anwendung: Hinweise zu migrierten Daten.
Die zuvor freiwillig zu führenden bauplanungsrechtlichen Abteilungen „Ausgleich nach BauGB“ und „vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB“ (das sogenannte bauplanungsrechtliches „Ökokonto“) wurden nicht in die neue Anwendung übertragen, da die Datensätze sehr heterogen waren (vgl. auch UM-Hinweisschreiben im Bereich Dokumente und Downloads). Bei den bauplanungsrechtlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen kommt hinzu, dass diese im neuen Verzeichnis gar nicht mehr geführt werden können, da es keine entsprechende Abteilung hierfür gibt.
Seit dem 1. Januar 2026 sind bauplanungsrechtliche Maßnahmen nach der geltenden KompVzVO nach einem einheitlichen Eingabestandard zum Ausgleich nach § 1a Abs. 3 und § 200a Baugesetzbuch (BauGB) in das KompVz BW einzutragen (s. auch Rechtsgrundlagen und verpflichtende Hinweise § 18 Abs. 2 NatSchG).